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beA - Neujahr kann kommen - falls Zertifikat erneuert wurde!!!

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letzte Antwort am 23.04.2018 11:53:28 von agmü
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rahayko
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Das hab ich befürchtet.

Da wäre ja jetzt die Frage im Kollegenkreis zu beantworten, ob hier überhaupt von einem wirksamen Zugang gesprochen werden kann. Verneint man dies, wäre es ein Problem des Versenders. Dieser müsste also nochmal senden.

Wie ist das, wenn der Versender eigentlich mit dem Zugang rechnen kann, aber mein Briefkasten mit seiner Nachricht drin vom Blitz getroffen wird, wobei ich einen Postmeister habe, der nur diesen Briefkasten zulässt und verspricht, sich darum zu kümmern?

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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kroerig
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Wann gilt denn eine Nachricht über beA als zugestellt bzw. empfangen? Wenn der Absender auf senden geklickt hat, oder wenn der Empfänger sie geöffnet hat.

Wenn ersteres, dann hätten Sie die Nachricht noch am 21.12. lesen müssen, denn bis 22.12. war beA noch am Netz.

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mkinzler
Meister
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Wie ich das verstehe, sobald diese sich im Posteingang des Empfängers befindet.

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zippo
Fortgeschrittener
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Was mach ich denn jetzt eigentlich, mit der noch nicht gelesenen Nachricht, über die ich am 21.12.17 noch informiert wurde? Wie bringe ich denn zumindest in Erfahrung, wer mir geschrieben hat? *kopfschüttel*

Bei E-Mails werden die Header nicht verschlüsselt, sonst wäre ein Transport ja unmöglich.

Vielleicht ist das bei beA auch so? Dann müsste die BRAK in der Lage sein, in die Datenbank zu gucken, und Ihnen zu sagen, von wem die Nachricht ist.

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agmü
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Ich denke für die Frage des Zugangs einer beA-Nachricht kann die bisherige Rechtsprechung zum Zugang von Schreiben entsprechend herangezogen werden.  Dies würde bedeuten, dass ein Schreiben als zugegangen gilt, wenn der Empfänger üblicherweise dieses zur Kenntnis nehmen kann. 

Auch der BGH ist, wenn ich mich richtig erinnere, bei seiner Entscheidung zur Prüfung des E-Mail-Postfaches, genauer des Spam-Ordners von einer nur täglichen Prüfungspflicht ausgegangen.

Aus beiden Umständen schließe ich, dass eine Prüfungspflicht für den Eingang von Nachrichten auf elektronischem Weg nur 1x am Tag besteht.  Wann dies genau der Fall ist, ist diskussionswürdig.  Für unsere Kanzlei würde ich es daran festmachen, wann im Regelfall die Analoge Post kommt; d.h. bis ca. 12:00 Uhr.  Nachrichten nach diesem Zeitpunkt würde ich frühestens am Folgetag als zugegangen betrachten.

Ich bin mir bewußt, dass diese Sichtweise der täglichen Arbeit mit E-Mails widerspricht und konservativ ist, allerdings kenne ich auch keine Entscheidung die eine häufigere Kenntnisnahme fordert.  Auch Mandanten kann man im übrigen dazu erziehen, dass nicht jede Mail binnen Minuten beantwortet werden muss.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
kroerig
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Bei DE-Mail gilt: "Die Nachricht gilt als zugestellt, sobald sie das Postfach des Empfängers erreicht hat". Das ist wie bei Amtspost. Die gilt auch als zugestellt, sobald sie das Amt verlassen hat.

Was das abrufen von E-Mails betrifft: Auf IHK-Seminaren zur Arbeitsorganisation wird sehr gerne Blockarbeit empfohlen. Ein Block dabei soll dann auch die Bearbeitung von E-Mails sein. Also z.B. morgen zwischen 9 und 10 und nachmittags zwischen 15 und 16 Uhr. Empfohlen wird dann auch, zu den anderen Zeiten das Mailprogramm zu schließen bzw. die Benachrichtung über neue Mails zu deaktivieren, damit einen das nicht von der eigentlichen Arbeit ablenkt.

Wir haben uns nur alle dazu gezwungen auf E-Mails zeitnah zu reagieren. Bei IM wird es sogar erwartet. Ich sage immer: "Wer dringend was von mir will soll anrufen."

Da aber über beA ja auch Fristsachen laufen sollen, wird man wohl reagieren müssen, sobald eine Nachricht eintrifft. Das beA hat ja dafür eine Benachrichtungsfunktion.

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kroerig
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DATEV-Mitarbeiter
Carsten_Groß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Vielen Dank für den Link.

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kroerig
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kroerig
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kroerig
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kroerig
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agmü
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Das Chaos geht weiter.

Die BRAK sagt unter https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-07-2018/ alles Halb so schlimm.

Über die RAK wird anderes kommuniziert und die Rechtsaufsicht sieht keinerlei Handlungsbedarf; aber kennen wir das nicht auch von Luftreinhalteplänen und deren (Nicht-)Umsetzung.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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andreashofmeister
Überflieger
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Nachricht 45 von 47
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Über die RAK wird anderes kommuniziert und die Rechtsaufsicht sieht keinerlei Handlungsbedarf; aber kennen wir das nicht auch von Luftreinhalteplänen und deren (Nicht-)Umsetzung.

Ist die Frage, was eher kommt : beA oder Umsetzung von Luftreinhalteplänen. Während beA nur ein paar damit befasste Anwender kennen und seit über einem Jahr darüber diskutieren, ist das letztere Thema ja jeden Tag in der Presse....

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rahayko
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immerhin gibt es Presse in dem Bereich, wenn auch nicht direkt zum BeA:

Open-Source-Software: Nextcloud baut die Bundescloud - SPIEGEL ONLINE

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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agmü
Experte
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Super, lasst uns beA begraben und auf die große Cloud warten, bei der wir nur noch einmal Dateien un die Cloud laden und jeder Beteiligte die Daten nur noch herunter lädt.  Dann ist die Vision des LG Präsidenten von Darmstadt umgesetzt

Wäre dann nur noch die Frage der Zugriffsberechtigungen.    Das HSM möchte ich weder programmieren noch warten.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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letzte Antwort am 23.04.2018 11:53:28 von agmü
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