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Rechnungen mit 16% und 19'%

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letzte Antwort am 24.07.2020 15:06:31 von agmü
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stevi
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

wir haben bereits umgestellt und fragen uns jetzt, wie man "Mischrechnungen" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erstellt. Wir haben den Eindruck, dass das gar nicht geht, was aber zu einem erheblichen Mehraufwand führen würde und recht unübersichtlich ist.

 

Meine Frage anhand eines Beispiels lautet wie folgt: Ich vertrete den Mandanten in drei Instanzen. Die erste Instanz endet am 15.06.20, die zweite beginnt am 20.06. und endet am 15.12.20 und die dritte beginnt am 20.12. und endet im März 2021.

 

Normalerweise hätten wir jeweils zu Beginn einer Instanz eine (Vorschuss-)Rechnung über alle bis dahin entstanden Gebühren erstellt und ggf. bereits abgerechnete Beträge angerechnet. Ich habe dann alle Gebührentatbestände und Zahlungen in einer Rechnung.

 

Jetzt sieht es so aus, als ob ich 16% und 19% nicht "mischen" kann. Das hätte zur Folge, dass wir jeweils neue Rechnungen (nur) über die jeweiligen Gebühren einer Instanz abrechnen können; d.h. in meinem Beispiel erstelle ich für jede Instanz zur Beginn eine Vorschussrechnung, später dann ein Gutschrift und eine neue Rechnung mit der letztlich zutreffenden Umsatzsteuer. Ich hätte also mindestens neun Rechnungen!? Außerdem haben ich bzw. der Mandant keine übersichtliche (Schluss-)Rechnung, aus der die Gebühren hervorgehen.

 

Oder ist es doch irgendwie möglich, verschiedene Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Umsatzssteuersätzen in einer Kostennote abzurechnen?

 

Danke und freundliche Grüße!

chrisocki
Experte
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Nachricht 2 von 14
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Hi,

 

bei EO comfort geht es nicht. Zu entnehmen aus dem Dokument  Hinterlegung der gesenkten Umsatzsteuersätze im Rahmen des Konjunkturpakets in Eigenorganisation comfort 

 

In dem Dokument wird zudem auf die Problematik bei den Anzahlungen/Vorschüssen eingegangen: 

"Arbeiten mit einem Auftrag:
Im bestehenden Auftrag weiterarbeiten. Prüfen Sie in diesen Fällen nach der Gegenrechnung ob sich aus den gemischten Steuersätzen der Anzahlungen etwaige Differenzen ergeben, die dem Mandanten erstattet bzw. verrechnet werden müssen."

 

"Arbeiten mit zwei Aufträgen:
Bestehenden Auftrag zum 30.06. abschließen. D.h. die restlichen Teilaufträge manuell fakturieren und im Anschluss die Gegenrechnung schreiben.
Für die weitere Bearbeitung einen Nachfolgerauftrag mit gleichem Veranlagungsjahr anlegen. Die nicht benötigten Teilaufträge manuell fakturieren."

 

Grüße

Chr.Ockenfels

agmü
Experte
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Nach meinem Kenntnisstand geht das auch mit der jetzigen Version nicht, da unterschiedliche Konten angesprochen werden müssten.

 

Daher bleibt nur gesonderte Rechnungen. 2007 habe ich diesen Umstand mit "Fehlervermeidung" in der Buchhaltung des Mandanten "verkauft".  Werde ich für die Übergangsfälle ebenfalls machen.

 

Andreas G. Müller
Über Wasser zu gehen und Software nach einer Spezifikation zu entwickeln ist einfach – wenn beides eingefroren ist. - Edward V. Berard
DATEV-Mitarbeiter
Renate_Nutsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag Stevi,

Mischrechnungen über mehrere Instanzen würden wir grundsätzlich nicht empfehlen.

 

Im Thread "Senkung der MWSt. vom 01.07. - 31.07.2020" sind zu den unterschiedlichen Fälligkeiten in den Beiträgen 16 - 21 interessante und sicher hilfreiche Hinweise zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Nutsch

Produktservice Rechtsanwaltsmarkt

agmü
Experte
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Nachricht 5 von 14
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@Renate_Nutsch  schrieb:

...Mischrechnungen über mehrere Instanzen würden wir grundsätzlich nicht empfehlen.

 

kann man auch anders sehen🤔; am Wochenende hat ein Kollege eine solche "Mischrechnung" gezeigt und war Stolz darauf dass seine Software dies endlich kann und hat dafür aus dem Kollegenkreis überwiegend Anerkennung geerntet.  

Andreas G. Müller
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jejo
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@Renate_Nutsch  schrieb:

 

Mischrechnungen über mehrere Instanzen würden wir grundsätzlich nicht empfehlen.

 


Jetzt muss ich doch noch mal nachfragen @Renate_Nutsch  ... eventuell habe ich die Antwort hier oder an anderer Stelle auch überlesen?

 

Bedeutet "grundsätzlich nicht empfehlen", dass DATEV die Möglichkeit eröffnen wird, jedoch davon abrät?

 

Oder bedeutet "grundsätzlich nicht empfehlen", dass DATEV davon abraten würde und daher erst gar keine Möglichkeit einräumen wird?

 

Ich finde den Einwurf von @agmü dazu sehr berechtigt und denke dass unsere PREMIUM-Software dazu in der Lage sein sollte, oder?

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agmü
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es ist die höfliche Formulierung dafür, dass es nicht geht.

Andere Softwareanbieter bieten die Möglichkeit solcher Mischrechnungen an.  Ich würde jedoch den Weg den DATEV bereits 2006 bei der Umsatzsteuererhöhung gewählt hat, zwischenzeitlich (man lernt ja dazu) uneingeschränkt unterstützen und befürworten.

 

Dem geringen zeitlichen Mehraufwand bei der Erstellung der Rechnungen selbst steht eine Fehlervermeidung sowohl in der Kanzlei, wie auch beim Mandanten, wie auch eine damit verbundene Zeitersparnis beim Verbuchen gegenüber.

Als Rechnungsschreiber muss ich mir bei der Erstellung für jede Instanz Gedanken über den "richtigen" Steuersatz machen. Erstelle ich die Rechnung zutreffend, kann später beim Verbuchen des Zahlungseingangs nicht versehentlich der falsche Steuerschlüssel verwendet werden.

Gleiches gilt für den Mandanten.  Er verbucht die Rechnung mit dem richtigen Umsatzsteuersatz und läuft damit nicht Gefahr im Rahmen einer Außenprüfung mit Nachforderungen oder versagten Vorsteuerabzügen konfrontiert zu werden.  Auch ist die Gefahr geringer, dass bei der USt-Erklärung Korrekturen durchgeführt werden müssen, die zumindest bei uns in Bayern schnell in einer Mitteilung an die BuStra münden.

Bei Mandanten die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind, könnte man die Ansicht vertreten, dass es egal ist. Allerdings erhalte ich auch ohne USt.-Änderung regelmäßig nachfragen wenn mehrere Instanzen und ggf. auch noch ZV-Maßnahmen und Auslagenerstattungen der Gerichtskasse abgerechnet werden.  Werden jetzt auch noch unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausgewiesen ist die Verwirrung noch größer.

Zuletzt:  Mich selber ärgern seit Anbeginn meiner Tätigkeit die Rechnungen der Verlage/Buch-/Bürobedarfhändler die munter 7% und 19% zusammen mischen.  Der Aufwand die Teilbeträge richtig zu erfassen und zu verbuchen ist nach meiner Beobachtung ein echter Zeitfresser.  Wenn ich mir dann ansehe wie häufig ich die Buchungen meiner Mitarbeiter nochmals korrigieren muss, ist der Zeitaufwand für eine nach Umsatzsteuersätzen separate Rechnungsschreibung das kleinere "Übel". 

Andreas G. Müller
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jejo
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@agmü  schrieb:


Mich selber ärgern seit Anbeginn meiner Tätigkeit die Rechnungen der Verlage/Buchhändler die munter 07% und 19% zusammen mischen. 


 

Das macht DATEV doch (mittlerweile) auch 🤔

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agmü
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Das macht DATEV doch (mittlerweile) auch 🤔



Ist mir noch gar nicht aufgefallen😮  Muss ich jetzt wirklich alle Rechnungen nochmals durchgehen.....😡

Andreas G. Müller
Über Wasser zu gehen und Software nach einer Spezifikation zu entwickeln ist einfach – wenn beides eingefroren ist. - Edward V. Berard
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jejo
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DATEV ist offenbar (im Gegensatz zu uns) mündig genug, um den Steuersatz für einzelne Rechnungsbestandteile selbst zu bestimmen 😬

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freiburgersteuermann
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Wenn Sie Lexinform mit 7% nutzen schon, sonst eher nicht. Auch hier könnte doch das Programm die Daten vom Beleg oder aus dem ZUGFeRD.xml gleich richtig erkennen und kontieren, dauert aber noch.

Grüße
Boris Lemler
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agmü
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Nicht für ungut:  Manch Beitrag in der Community, in anderen Foren und die alltägliche Erfahrung zeigen mir:  erwarte Nichts und du wirst dennoch enttäuscht, weil du noch immer zu viel erwartet hast. 

 

95% der Vorschläge für Software-"verbesserungen" in der Community sind überflüssig und zeigen, dass der Vorschlagende weder den Sachverhalt verstanden hat, noch im Ansatz versteht, was das Werkzeug mit dem er arbeitet (die Software) tatsächlich alles kann.

Andreas G. Müller
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@agmü  schrieb:

Nicht für ungut:  Manch Beitrag in der Community, in anderen Foren und die alltägliche Erfahrung zeigen mir:  erwarte Nichts und du wirst dennoch enttäuscht, weil du noch immer zu viel erwartet hast. 

 

95% der Vorschläge für Software-"verbesserungen" in der Community sind überflüssig und zeigen, dass der Vorschlagende weder den Sachverhalt verstanden hat, noch im Ansatz versteht, was das Werkzeug mit dem er arbeitet (die Software) tatsächlich alles kann.


Verzeihung @agmü ...

 

Würden Sie mir bitte auf die Sprünge helfen auf wen und/oder was sich Ihr letzter Beitrag bezog?

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agmü
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Andreas G. Müller
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letzte Antwort am 24.07.2020 15:06:31 von agmü
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