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Neue beA-Karte: Signieren mit beA-Fernsignatur ab 30.12.2022 möglich

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letzte Antwort am 15.12.2022 10:56:43 von Silvia_Kubisch
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Silvia_Kubisch
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Bis 18.03.2023 ersetzt die Bundesrechtsanwaltskammer aus technischen Gründen alle beA-Karten. Am 31.12.2022 endet die Möglichkeit, mit den Karten qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen. Qualifizierte elektronische Signaturen können dann nur noch mit dem Fernsignatur-Verfahren der Bundesnotarkammer erzeugt werden.

 

Bis zum 31.12.2022 können Sie weiterhin die alte beA-Karte mit qualifizierter elektronischer Signatur nutzen. Alternativ können Sie Schriftsätze im beA-Webclient signieren. Oder der  Rechtsanwalt versendet die Schriftsätze ohne Signatur eigenhändig per beA (VHN), wenn nicht ausnahmsweise die qualifizierte elektronische Signatur zwingend erforderlich ist (z. B. im Verwaltungsverfahren oder bei Verträgen mit Schriftformerfordernis).

 

Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie im Hilfe-Dokument Signieren mit beA-Fernsignatur nicht möglich (Dok.-Nr. 1024746).

 

------------

 

Update 15.12.2022:

 

Ab DATEV Anwalt classic 13.15 (Service-Release, 30.12.2022) können Sie Schriftsätze mit der Fernsignatur signieren. Am bisherigen Workflow ändert sich nichts.

 

Außerdem können Sie von der BRAK unterstützte Signaturkarten für qualifizierte elektronische Signaturen verwenden (siehe beA-Hilfe).

 

Anleitung:  Schriftsätze im Anwaltspostfach signieren 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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metalposaunist
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@Silvia_Kubisch schrieb:

Wir suchen nach Alternativen.


Eine Alternative zur BRAK? Super! Da bin ich dabei 👍. Wer ausnahmsweise PDFs via beA statt Post schickt ... bezeichnend für den Digitalisierungsgrad. 

 

Dann nutzen wir also im Zweifel DATEV mit DMS, erstellen dort Schriftstücke, exportieren diese als PDF und wechseln dann in den Webclient, wo man die PDF / das Schriftstück wieder hochlädt und signieren kann? 😂

 

Und dann kommen wir mit so neumodischen Dingern 🤓 wie einem iPad, Apple Pencil und einem M365 Vertrag samt Apps. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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RA-Bankel
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Was für ein Wahnsinn (seitens der Schnittstellen-Verantwortung). 

 

Wäre es möglich als Workaround über die Schnittstelle den DATEV-produzierten Entwurf (inkl. Stempelei usw.) in den Entwurfsordner der beA-Weboberfläche zu schieben? Gibt es sonst eine Möglichkeit das DATEV produzierte Poststück (also erneut auch hier: inkl. Stempel und Anlagenstruktur) zum Upload gut zu exportieren?

 

Danke und Grüße

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agmü
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@RA-Bankel  schrieb:

Was für ein Wahnsinn (seitens der Schnittstellen-Verantwortung). 

Ich hätte eine Bitte an Sie, und alle Kollegen:

 

Beschweren Sie sich bei der BRAK, damit die Damen und Herren endlich merken, dass sich die Anwaltschaft nicht alles bieten lässt. 

 

In der DAV Depesche 30/22 von gestern findet sich zwar folgender Hinweis:

 

 

Anwaltspraxis
beA – Vorsicht beim Kartentausch!

 

BNotK und BRAK haben damit begonnen, alle beA-Karten zu tauschen. Die ersten Kolleg:innen haben ihre neuen Karten bereits erhalten. In Zukunft wird eine Fernsignatur genutzt, das Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist nicht mehr auf der beA-Karte gespeichert. Anfang September endet die Wirksamkeit der ersten beA-Zertifikate, vorher muss der Kartentausch aber durchgeführt worden sein, sonst ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht möglich. Doch Achtung: Aufgrund einiger technischer Umstellungen führt der Austausch der beA-Karten dazu, dass bei Nutzung einer Anwaltssoftware elektronische Dokumente (zumindest vorübergehend) nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden können. Betroffene Anwält:innen müssen ihre Arbeitsweise zunächst umorganisieren: Für die gerichtliche Kommunikation ist etwa die Nutzung des Webclients oder ein Versand aus dem eigenen anwaltlichen Postfach (§ 130a Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative ZPO) möglich. Die elektronische Kommunikation mit Behörden über die anwaltliche Fachsoftware ist dann vorübergehend ebenfalls nicht mehr möglich, da solche elektronische Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden müssen, wenn sie die Schriftform voraussetzen (§ 36a Abs. 2 SGB I, § 3a Abs. 2 VwVfG).

Der DAV hat die BRAK für die ausgebliebene Information aller Anwält:innen darüber kritisiert und eine schnelle Lösung des Problems erbeten.

 

Ich fürchte dass diese Kritik des DAV alleine nicht ausreichen wird.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
metalposaunist
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@agmü schrieb:

Anfang September endet die Wirksamkeit der ersten beA-Zertifikate, vorher muss der Kartentausch aber durchgeführt worden sein, sonst ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht möglich.


Aber eine Anmeldung mit dem Zertifikat für 4,90€ / Jahr ist noch möglich, oder? Dann kann man zumindest lesend in beA rein. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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agmü
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@metalposaunist  schrieb:

@agmü schrieb:

Anfang September endet die Wirksamkeit der ersten beA-Zertifikate, vorher muss der Kartentausch aber durchgeführt worden sein, sonst ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht möglich.


Aber eine Anmeldung mit dem Zertifikat für 4,90€ / Jahr ist noch möglich, oder? Dann kann man zumindest lesend in beA rein. 


Für die Anmeldung selbst brauche ich keine qeS.  Zugang, Empfang und Versand von Nachrichten ist auch ohne qeS möglich. 

 

Eine qeS wird nur benötigt, wenn entweder das materielle Recht die Schriftform oder die diese ersetzende Textform mit qeS vorsieht, oder wenn sich der Postfachinhaber (Berufsträger) nicht um den Versand kümmern möchte (oder kann). 


Versendet der Berufsträger selbst seine Nachrichten bedarf es prozessual keiner qeS.  In diesem Fällen genügt die einfache Signatur.

 

Daher muss ich mir kein zusätzliches Softwarezertifikat für 5 Euronen bestellen.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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RA-Bankel
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Hallo Herr Kollege,

 

selbstverständlich. Lt. Auskunft der (nicht informierten) BRAK-Telefon-Empfangskraft möge das Thema Schnittstelle ("aber dafür sind doch die Softwareanbieter verantwortlich!" - "Nein, es geht nicht um die Ausgestaltung der Schnittstellennutzung sondern um das technische Leistungsvermögen der Schnittstelle." - "Achso.") an die

 

zentrale (at) brak (punkt) de

 

gesendet werden. Man fände sodann sicher den Ansprechpartner. Wiedermal ein vertrauensstiftendes Telefonat.

 

 

metalposaunist
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@agmü schrieb:

Daher muss ich mir kein zusätzliches Softwarezertifikat für 5 Euronen bestellen.


Ich hab's bestellt, damit unser Berufsträger auch mal mobil am iPhone den SPAM in beA lesen kann und man nicht die SmartCard samt REINER SCT Kartenleser braucht, der immer da ist, wo man nicht ist. Und im Zweifel braucht's so nur ein Laptop - fertig. Das Gehampel mit SmartCard und Leser ist mobil doch 💩

 

Verstehe ich sowieso alles nicht. In der analogen Papierwelt gibt es 1 Unterschrift ✍️, die gültig ist. Digital macht Deutschland aber 3 unterschiedliche draus - kein Wunder, dass es analog entspannter ist, wenn man mal eben handschriftlich signiert. 

 

Oder habe ich was im Bereich Anwalt verpasst? 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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agmü
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@metalposaunist  schrieb:

@agmü schrieb:

Daher muss ich mir kein zusätzliches Softwarezertifikat für 5 Euronen bestellen.


Ich hab's bestellt, damit unser Berufsträger auch mal mobil am iPhone den SPAM in beA lesen kann und man nicht die SmartCard samt REINER SCT Kartenleser braucht, der immer da ist, wo man nicht ist. Und im Zweifel braucht's so nur ein Laptop - fertig. Das Gehampel mit SmartCard und Leser ist mobil doch 💩


Das Softwarezertifikat ist für den von Dir geschilderten Einsatzzweck ideal.  Nur wegen der Herausforderungen mit der Fernsignatur würde ich mir kein Softwarezertifikat zulegen.

 


@metalposaunist  schrieb:

 

Verstehe ich sowieso alles nicht. In der analogen Papierwelt gibt es 1 Unterschrift ✍️, die gültig ist. Digital macht Deutschland aber 3 unterschiedliche draus - kein Wunder, dass es analog entspannter ist, wenn man mal eben handschriftlich signiert. 

wieso 3 unterschiedliche?

 

Ich vermute fast, dass es Dir wie vielen geht - und mir gegangen ist - was "Sinn und Zweck" des beA, des beN, und all der anderen "besonderen elektronischen Postfächer für Berufsträger" ist.

 

Es geht weder um die inhaltlich "sichere", d.h. vertrauliche, Kommunikation der Berufsgruppen untereinander und mit der Justiz/den Behörden, sondern es geht "nur" darum, dem Absender sicher zu identifizieren.  Daher auch die Regelung in § 130a III ZPO.

Der Absender eines elektronischen Dokuments wird "sicher" entweder durch die qeS (die Unterschrift in der analogen Welt) identifiziert, oder dadurch, dass sich der Absender in seinem Postfach anmeldet und den Versendevorgang selbst startet.  Die erste Variante (elektronisches Dokument mit qeS) ist die Übertragung der bisher praktizierten analogen Arbeitsweise:  Die Mitarbeitenden erstellen nach Diktat das Schreiben, der Berufsträger unterzeichnet und das Sekretariat steckt das Schreiben in den Briefumschlag und versendet das ganze.  Durch die Unterschrift übernimmt der Berufsträger die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens.

 

Die zweite Variante des § 130a Abs. 3 ZPO (die in der Anfangszeit viele Gerichte nicht verstanden haben) ist eine Erweiterung/Ergänzung:  Veranlasse ich persönlich als Berufsträger die Übertragung eines elektronischen Dokuments dann übernehme ich auch die Verantwortung für dessen Inhalt.

 

Diese "sichere" Identifikation des Absenders hat nichts damit zu tun, das das materielle Recht bestimmte Formerfordernisse kennt. 

 

Zwar liegt der Grundsatz bei der Formfreiheit aller Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen.  Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz jedoch in vielfältiger Weise durchbrochen.

 

In § 623 BGB (Kündigung des Arbeitsverhältnisses).  Dort heißt es: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.  Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Abschluss eines Auflösungsvertrages kann ich alle digitalen Lösungen knicken.  Sie sind schlicht unwirksam. 

 

Als Gegenbeispiel hierzu wäre § 568 BGB - die Kündigung des Mietvertrages - zu nennen.  Dort ist "nur" geregelt, dass die Kündigung der Schriftform bedarf. 

Daher kann, wie in § 126 Abs. 3 BGB ausdrücklich geregelt, die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; d.h. der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen; § 126a BGB. 

 

Während die Kündigung des Arbeitsvertrage in einem Schreiben mit qeS unwirksam ist, kann eine Wohnung elektronisch (mit qeS) gekündigt werden. 

 

Ich sehe daher nicht, warum 3 unterschiedliche Unterschriften produziert werden.

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Silvia_Kubisch
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Leider können Sie derzeit nur die beA-Nachricht in DATEV Anwalt classic anlegen, die Anhänge hinzufügen und dann den Entwurf speichern. Anschließend müssen Sie jeden Anhang einzeln ins Dateisystem exportieren und von dort aus in den beA-Webclient hochladen.

 

Ausgangskorb_exportieren.jpg

 

Das hat die bekannten Vorteile:

 

  • Nicht zugelassene Formate werden automatisch in das für beA zugelassene PDF-Format umgewandelt, wenn das technisch möglich ist.
  • Der Dateiname des Anhangs wird beim Hinzufügen zur beA-Nachricht automatisch entsprechend der Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr angepasst. Dabei werden unzulässige Zeichen im Dateinamen (z. B. Leerzeichen oder Punkte) durch Unterstriche ersetzt. Enthält der Dateiname inklusive Dateiendung > 90 Zeichen, wird der Dateiname am Ende auf 90 Zeichen inklusive Dateityp gekürzt.
  • Anlagen werden mit einem fortlaufenden Anlagen-Präfix versehen. Dieser Anlagen-Präfix wird in den Dateinamen übernommen.
  • Anlagen-Präfix und Nummer werden automatisch als Stempeltext rechts oben in die PDF-Anlagen der beA-Nachricht übernommen und mit einem Rahmen versehen.
  • Sie können eine durchgehende, vorangestellte Nummerierung aller Anhänge einstellen. Die Nummerierung wird in den Dateinamen übernommen.

 

Ich habe eine Anleitung dazu aim Hilfe-Dokument ergänzt, die neue Version wird in ca. 1-2 Stunden online gehen:

Signieren mit beA-Fernsignatur nicht möglich (Dok.-Nr. 1024746)

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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@agmü schrieb:

wieso 3 unterschiedliche?


einfach, fortgeschritten und qualifiziert. Wobei doch die analoge einfache Unterschrift digital im Bereich WP nur die qualifizierte ersetzen kann, right? Wir als Mensch zeichnen jedoch sowohl den JA analog so digital ab, wie den Erhalt des DHL Pakets. Andernfalls bitte ich um Aufklärung! 

 

@Silvia_Kubisch: Bei aller Liebe aber das liest sich nach digitalem Laufen lernen 😶. Dann kann ich gut verstehen, dass viele keine Lust auf Digitalisierung haben und lieber in der analogen Welt bleiben, weil die digitale Welt einem nicht das bietet, was man erwartet. Dass man's dann ortsunabhängig hat - welche heutige aktuelle digitale Lösung ist noch an einen Ort gebunden? Das ist in 2022 einfach schon Standard und nichts Neues /für mich). Aber da kann DATEV ja nichts für, weil Ihr Euch auch nur ins "Ökosystem" der BRAK integriert. Viel mehr liegt der Hund bei der BRAK. Wenn ich schon lese, dass man uns ausnahmsweise mal eine PDF zur Verfügung stellt, obgleich man die selben Informationen schon per Post versandt hat - frage ich mich 1. um Nachhaltigkeit und 2. den Glaube und Willen daran, diesen Bereichs Deutschland auch wirklich sinnvoll zu digitalisieren. Die BRAK digital zu transformieren wird wohl noch Jahrzehnte andauern.  

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agmü
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Alles klar, jetzt verstehe ich was gemeint ist.

 

Die Unterscheidung beruht - ausnahmsweise - nicht auf einer deutschen Besonderheit, sondern wurde uns aus Brüssel geschenkt🙈 und ist, so wie ich die Verordnung lese, nur ein Instrument zur (sicheren) Identifizierung der Beteiligen; im Grunde das, was in  § 130a ZPO niedergelegt ist; nur für alle Bürger.

 

Nach der Verordnung weist die fortgeschrittene Singnatur "nur" nach, dass der Korrespondenzpartner tatsächlich die Person ist, die sie zu sein behauptet.  Nicht mehr und nicht weniger.

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@agmü schrieb:

Nach der Verordnung weist die fortgeschrittene Singnatur "nur" nach, dass der Korrespondenzpartner tatsächlich die Person ist, die sie zu sein behauptet.  Nicht mehr und nicht weniger.


Korrekt. Und die qeS ist das Gleiche mit dem Zusatz, dass das Dritte so bestätigt haben oder man auf Dritte Vertrauen kann, dass das tatsächlich so ist, richtig? Deshalb geht das bei FP Sign nicht selbst, sondern die binden auch wieder die Bundesdruckerei und Co. mit ein.  

 

Naja. Brüssel. Gut, dass wir bald alle USB-C als Ladebuchse haben. Dann braucht man trotzdem das passende Hersteller-spezifische Netzteil samt Kabel, um mit 120W laden zu können. Andernfalls wird der viel langsamere Fallback genutzt ... also, das reine Anschlussproblem hat man gelöst. Mehr nicht. Immerhin 😅

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@metalposaunist  schrieb:

 

Korrekt. Und die qeS ist das Gleiche mit dem Zusatz, dass das Dritte so bestätigt haben oder man auf Dritte Vertrauen kann, dass das tatsächlich so ist, richtig? Deshalb geht das bei FP Sign nicht selbst, sondern die binden auch wieder die Bundesdruckerei und Co. mit ein.

 

Jetzt wird das Fahrwasser richtig tief😉.

 

Ja und Nein, die qeS hat im Grunde zunächst nur materiell-rechtliche Konsequenzen.  Nur die qeS ersetzt die Unterschrift und erfüllt damit die Anforderungen an die Schriftform.  Als Nebeneffekt oder Abfallprodukt der Art und Weise, wie eine qeS erteilt wird, ergibt sich mittelbar die Möglichkeit der Identifizierung des Unterzeichners. 

 

Wunderschön ist der Unterschied auch in § 416 ZPO niedergelegt.  Entweder wird der Vertrag unterschrieben, oder ein Dritter (Notar) bestätigt, dass das Kürzel von der Vertragspartei stammt. (By the way:  eine Regelung die mindestens 80 Jahre alt ist.)

 

Die Identifizierung des Inhabers der qeS ersetzt den individuellen - eindeutigen - Charakter einer Unterschrift, die ihr vom Unterzeichner gegeben wird.  Bei der (analogen) Unterschrift ermöglichen die Charakteristika der Unterschrift den Unterzeichner zu identifizieren. 

 

Bei dem Verfahren nach der eIDAS-VO wird die Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift gerade nicht bestätigt.  Da unser Rechtssystem vom Grundsatz der Formfreiheit des Vertragsabschlusses ausgeht, ist die Verwendung einer fortschrittlichen Signatur i.d.R. unschädlich. In diesen Fällen dient der Vertragstext nur der Beweiserleichterung.  

 

Sobald das materielle Recht die Schriftform (oder gar notarielle Beurkundung) fordert, hilft die fortschrittliche Signatur nicht weiter.  Dann kann die Schriftform - soweit rechtlich zulässig - nur durch die Textform mit qeS ersetzt werden.

 


@metalposaunist  schrieb:

 

..

Naja. Brüssel. Gut, dass wir bald alle USB-C als Ladebuchse haben. Dann braucht man trotzdem das passende Hersteller-spezifische Netzteil samt Kabel, um mit 120W laden zu können. Andernfalls wird der viel langsamere Fallback genutzt ... also, das reine Anschlussproblem hat man gelöst. Mehr nicht. Immerhin 😅


Ob die Kompromisse aus Brüssel immer so vorteilhaft sind lässt sich diskutieren; allerdings sind die Kompromisse aus Berlin, München, Stuttgart, Düsseldorf etc. qualitativ auch nicht besser. 

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@agmü schrieb:

Bei der (analogen) Unterschrift ermöglichen die Charakteristika der Unterschrift den Unterzeichner zu identifizieren. 


Aja 🤔? Das wage ich anzuzweifeln bei meiner Unterschrift, die nur noch DHL kennt und denen egal ist, wie's aussieht 😂. #FullyDigital

 

Naja. Warten wir einfach ab, was sich da tut. Immerhin hab' ich das Thema jetzt besser verstanden und auch gelernt, dass es nicht unbedingt eine SmartCard braucht, samt Leser und Treiber und Software - schön, dass das auch anders geht 🙌

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@metalposaunist  schrieb:

@agmü schrieb:

Bei der (analogen) Unterschrift ermöglichen die Charakteristika der Unterschrift den Unterzeichner zu identifizieren. 


Aja 🤔? Das wage ich anzuzweifeln bei meiner Unterschrift, die nur noch DHL kennt und denen egal ist, wie's aussieht 😂. #FullyDigital

 

Das wird in dem Augenblick spannend und relevant, wenn Sie eine Warenlieferung bezahlen sollen, die Sie nicht erhalten haben und der Versandhändler behauptet, die Ware sei an sie ausgeliefert worden und als Nachweis einen "Beleg" mit ein paar strichen vorlegt.

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@agmü schrieb:

[...] und der Versandhändler behauptet, die Ware sei an sie ausgeliefert worden und als Nachweis einen "Beleg" mit ein paar strichen vorlegt.


Sagt Dir amazon was? 😄 Kundenzufriedenheit #1. Die regeln das schon. 

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agmü
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@metalposaunist  schrieb:

@agmü schrieb:

[...] und der Versandhändler behauptet, die Ware sei an sie ausgeliefert worden und als Nachweis einen "Beleg" mit ein paar strichen vorlegt.


Sagt Dir amazon was? 😄 Kundenzufriedenheit #1. Die regeln das schon. 


Klar sagt Amazon mir was; allerdings gibt es nicht nur die Amazonen am Markt und die sehen das ganze nicht immer so entspannt. Ich zwischenzeitlich auch nicht mehr, wenn ich wieder einmal Schuhe oder Bekleidung - ADAC Motorwelt sei Dank - zugesendet erhalte, die ich nicht bestellt habe.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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malo
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Hallo Community,
ich möchte den Ball an dieser Stelle wieder aufnehmen. Die BRAK schreibt:

 

Unterstützung der Kanzleisoftware-Hersteller durch die BRAK und Verwendung anderer Produkte


Gleichwohl: Der BRAK ist selbstverständlich bewusst, dass viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kanzleisoftware nutzen und die Hersteller an der Einbindung des Fernsignaturservice der BNotK interessiert sind. Deshalb hat sie den Herstellern entsprechende
Unterstützung angeboten.

Bereits mit den Release-Informationen zur beA-Version 3.12 informierte die BRAK die Kanzleisoftware-Hersteller darüber, dass für die beA-Webanwendung der Fernsignaturservice der BNotK zur Verfügung gestellt würde. In einem weiteren Schreiben wies sie die Hersteller darauf hin, dass die BRAK die Softwarekomponenten zur Implementierung des Fernsignaturdienstes der BNotK in Produkte der Kanzleisoftware-Hersteller nicht zur Verfügung stellen könne, zumal die Entscheidung, welche externen Services eine Kanzleisoftware anbiete, den Kanzleisoftware-Herstellern selbst obliege. In diesem Schreiben wies die BRAK ferner darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die Anbieter von Kanzleisoftware den Fernsignaturdienst der BNotK in ihre Produkte integrieren könnten, wenn daran Interesse bestehe. Die BRAK bot zu diesem Zweck die Organisation von Workshops mit der Zertifizierungsstelle der BNotK an und bat zur näheren Abstimmung mit der
Zertifizierungsstelle der BNotK um Mitteilung, ob die Hersteller über eine eigenentwickelte Signaturanwendungskomponente (SAK) verfügten, die sie in ihre Produkte integriert hätten und ob in diese Signaturanwendungskomponente der Fernsignaturservice der BNotK integriert werden solle. Da sich einzelne Unternehmen auf dieses Angebot nicht gemeldet hatten, erinnerte die BRAK an die Rückmeldung und gab schließlich die Daten derjenigen Unternehmen, die ihr Interesse an einer Integration des Fernsignaturservice der BNotK bekundet hatten, an die Zertifizierungsstelle weiter. Zur Vorbereitung des angebotenen Workshops wird den interessierten Unternehmen in Kürze die aktuelle Anleitung zur Integration zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme an dem angebotenen Workshop wird selbstverständlich auch jenen Kanzleisoftware-Herstellern ermöglicht werden, die bislang der Auffassung sind, sich eigene Softwareanpassungen ersparen zu können. Mit dieser Unterstützung werden die Anbieter von Anwaltssoftware in die Lage versetzt, kurzfristig selbstständig den Fernsignaturservice einzubinden – so sie dies denn wollen.

Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass die beiden SAK-Anbieter SecCommerce und Governikus für ihre entsprechenden Produkte SecSigner und Data Boreum die Integration bereits vorgenommen haben und diese schon jetzt anbieten bzw. zeitnah anbieten werden. Diese Produkte könnten interessierte Kanzleisoftware-Hersteller in ihre Produkte integrieren und darüber die Nutzung der Fernsignatur der BNotK ermöglichen. Wie gesagt, die Bereitstellung entsprechender Komponenten, die die Kanzleisoftware-Hersteller gegebenenfalls einsetzen möchten, ist nicht Sache der BRAK.


Signaturkarten weiterhin einsetzbar


Falsch ist auch die Behauptung des DAV, der Austausch der beA-Karten führe dazu, dass bei Nutzung einer Anwaltssoftware elektronische Dokumente (zumindest vorübergehend) nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden könnten. Denn die von der BRAK bereitgestellte Schnittstelle ermöglicht weiterhin den Einsatz von kartenbasierten Signaturzertifikaten. Bis zum 31.12.2022 ist die Signaturkarte der BNotK weiterhin einsetzbar. Außerdem bietet das beA-System weiterhin die Möglichkeit der Dokumentensignatur über D-Trust-Karten der Bundesdruckerei und Signaturkarten der Deutsches Gesundheitsnetz GmbH (DGN).


Ergebnis


Es bleibt folglich festzuhalten, dass es den Anbietern von Kanzleisoftware auch nach Umstellung des beA-Systems auf das Fernsignaturverfahren der BNotK weiterhin möglich ist, ihren Kunden das Anbringen einer qeS zu ermöglichen. Sie haben ferner die Möglichkeit, ihre Systeme für den Einsatz der Fernsignatur zu ertüchtigen, ohne dass dazu Änderungen in der Schnittstelle oder dem Toolkit der BRAK erforderlich wären.

Gleichwohl bieten BRAK und BNotK größtmögliche Unterstützung, um die erfolgreiche Implementierung in die Kanzleisoftware-Produkte zu erleichtern. BRAK und BNotK gehen im Übrigen davon aus, dass alle Kanzleisoftware-Hersteller wie auch bislang in der Lage sind, erforderliche Anpassungen ihrer Produkte rechtzeitig fertigzustellen.

 

(https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/stellungnahme-fernsignatur-service-ueber-ksw-schnittstelle-und-toolkit )

 

 

 

Die BRAK schreibt, bis zum 31.12.2022 könnten alle noch zuverlässig signieren. Wie erfahre ich, ob mein Signatur-Zertifikat über den 08.09.2022 hinaus gültig ist?

 


Viele Grüße aus dem heißen Süden
Markus Lorenz

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Silvia_Kubisch
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Das sehen Sie, wenn Sie die alte Signaturkarte in den Kartenleser stecken und in der beA-Nachricht auf "Schriftsätze signieren" klicken. Im Fenster "QES-Zertifikat für die Signatur auswählen" steht das Ablaufdatum in der Spalte "Ablaufdatum".

 

Ablaufdatum_Signaturkarte.png

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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malo
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Hallo Community,
zur Ergänzung sende ich einen Screenshot von meiner Schnittstelle, da ich die Spalten, die Frau Kubisch zeigt, nicht habe:

 

 

malo_0-1659507189593.png

 

 

Klicke ich dann auf "Token-Details" dann sehe ich auch die relevanten Informationen:

 

 

malo_1-1659507246576.png

 

Viele Grüße aus dem sonnigen Süden, bleibt cool trotz der Hitze und dem heißen Thema😎

 

Markus Lorenz

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Silvia_Kubisch
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Hallo @malo ,

 

oh, das Fenster wurde scheinbar inzwischen überarbeitet. Vielen Dank für die Info!

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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agmü
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Offensichtlich wurde die Stellungnahme noch ergänzt.

 

Die Antwort der BRAK war vorhersehbar.  Die BRAK ist nicht dafür verantwortlich. 

 

Die Software-Hersteller sind die Bösen - und es betrifft ja gar nicht alle, daher wäre es den "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten schlicht nicht vermittelbar, würde die BRAK die von ihnen zur Nutzung des beA geleisteten Beiträge dafür verwenden, um über die Bereitstellung von Schnittstellen hinaus einzelnen Kanzleisoftware-Herstellern individuelle Softwarekomponenten bereitzustellen und diesen so Anpassungen oder Erweiterungen der jeweiligen Kanzleisoftware zu ersparen." 

 

Es bleibt weiter herausfordernd; allerdings bin ich mir sicher, dass im Hause DATEV bereits an der Erarbeitung einer technischen Lösung gearbeitet wird.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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malo
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Es bleibt weiter herausfordernd; allerdings bin ich mir sicher, dass im Hause DATEV bereits an der Erarbeitung einer technischen Lösung gearbeitet wird.

 

Darauf hoffen wir. Frohes Schwitzen, hoffentlich nicht bis zum 31.12.2022.😎
Markus Lorenz

Felix_Richter
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@malo  schrieb:

Es bleibt weiter herausfordernd; allerdings bin ich mir sicher, dass im Hause DATEV bereits an der Erarbeitung einer technischen Lösung gearbeitet wird.

 

Darauf hoffen wir. Frohes Schwitzen, hoffentlich nicht bis zum 31.12.2022.😎
Markus Lorenz


 

laut https://siv-erv.de/wichtige-informationen-zum-jahreswechsel-2022-23/ genau so:

"Ja. Interne Signaturkomponente ab voraussichtlich 1.1.2023"

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Ab DATEV Anwalt classic 13.15 (Service-Release, 30.12.2022) können Sie Schriftsätze mit der Fernsignatur signieren. Am bisherigen Workflow ändert sich nichts.

 

Außerdem können Sie von der BRAK unterstützte Signaturkarten für qualifizierte elektronische Signaturen verwenden (siehe beA-Hilfe).

 

Anleitung:  Schriftsätze im Anwaltspostfach signieren 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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