Hallo, nach einer Betriebsprüfung muss ich nun eine Sonderbilanz für Haftungsvergütung für die GmbH anlegen. Welches Kapitalkonto in der Sonderbilanz im SKR 04 kann ich dazu nehmen ? Die Betriebsprüfung schreibt nur Kapital. Vielleicht hat jemand damit Erfahrungen.
Hallo,
für die Erstellung der Sonderbilanz steht ein Gliederungsschema (=Zuordnungstabelle S8804) zur Verfügung. Diese berücksichtigt die inhaltlichen Anforderung der E-Bilanz an die Sonderbilanz. Beispielsweise ist das Eigenkapital analog zum Eigenkapital eines Einzelunternehmens abgebildet. Daher können Sie beim SKR04 als Kapitalkonto z.B. die Konten 2000 - 2019 verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Eckert
Service Jahresabschluss
DATEV eG
Guten Tag!
Ich habe das selbe Problem. Wenn ich in der Sonderbilanz meiner GmbH die von Ihnen angegebenen Konten bebuchen möchte, erhalte ich den Hinweis, dass diese bei der Rechtsform der Kapitalgesellschaft nicht zulässig sind.
Vielen Dan für Ihre Unterstützung.
Eine Sonderbilanz hat immer das Schema eines Einzelunternehmens - die Rechtsform der Sonderbilanz ist daher nicht Kapitalgesellschaft sondern Einzelunternehmen.
Danke für die Antwort. Das hatte ich auch vermutet, aber laut Dok. Nr. 9211743 ist die Sonderbilanz für die GmbH mit Unternehmensform Kapitalgesellschaft anzulegen.
M. E. ist der Passus im Infodokument aus folgenden Gründen nicht korrekt (entsprechende Programmmeldungen bestätigen dies m. E.):
Bei einer Sonderbilanz muss immer "Steuerbilanz" im Feld der Kontenzweckprüfung stehen:
Hinterlege ich jetzt bei der Rechtsform "Kapitalgesellschaft" die "Steuerbilanz" kommt ein Hinweis zur Offenlegung (den könnte ich ignorieren) - allerdings kann ich dann die vorgeschlagenen Konten im SKR 04 (2000 bis 2019) nicht buchen:
In der Kombination "Einzelunternehmen" und "Steuerbilanz" komme ich ohne Fehler/Hinweise auch beim Buchen durch:
Hallo @eliansawatzki,
die Dokumente sind korrekt, allerdings haben wir an dieser Stelle in den DATEV-Programmen der 14.1 (Jahreswechsel 2020/2021, Kanzlei-Rechnungswesen V.9.2) leider einen Programmfehler☹️.
Situationsbeschreibung
Sie buchen in einem Bestand der als Sonderbilanz gekennzeichnet ist. In den Stammdaten ist als Unternehmensform bzw. Rechtsform eine Kapitalgesellschaft angegeben. Beim Buchen von Kapitalkonten erscheint die Fehlermeldung:
#REW92419 | Das eingegebene Konto […] ist bei der Rechtsform […] nicht zulässig. Korrigieren Sie das Konto. Zulässige Konten finden Sie in der Kontenauswahl (F3). Nähere Informationen finden Sie hier: REW91863/ REW92419 Die Konten sind bei der Rechtsform nicht zulässig. (Dok.-Nr. 1000181) |
Die Fehlermeldung ist nicht nachvollziehbar, da die Kapitalkonten innerhalb der Sonderbilanz bebucht werden müssen.
Ursache
Das Bebuchen von Kapitalkonten eines Einzelunternehmens ist innerhalb einer Sonderbilanz notwendig und zulässig. Beim Buchen wird diese Ausnahme nicht berücksichtigt.
Temporäre Abhilfe
Die Fehlermeldung #REW92419 erscheint nicht. Auch in der Auswertungen Kontenzweckprüfung erscheint keine Fehlermeldung (unter Auswertungen | Kontenzweckprüfung).
Fehlerbehebung
Der Fehler wird ab Kanzlei-Rechnungswesen V.9.22 (Service-Release, voraussichtlich 21.01.2021) behoben.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo @Lukas_Rudolph ,
vielen Dank für die Klarstellung. Entweder das Programm oder das Infodokument musste fehlerhaft sein. 😊
Hallo Herr Rudolph,
eine Ausgabe des Jahresabschlusses sowie das Senden sind dennoch nicht möglich, wenn man die Kontenzweckprüfung nur beim Buchen ausschaltet.
Sie verweisen auf eine Fehlerbehebung. Ist die bereits erfolgt? Alle Dokumente, die ich zu diesem Thema finden konnte, weisen den ursprünglichen Weg auf bzw. gehen davon aus, dass der Vollhafter eine natürliche Person ist.
Mit freundlichen Grüßen
S. Thode
Hallo Frau Thode,
der Fehler wurde - wie im vorherigen Beitrag beschrieben - bereinigt. Zu dem Fehler gibt es auch das Hilfe-Dokument Sonderbilanz: Konto ist bei der Rechtsform nicht zulässig (Dok.-Nr. 1019503).
Daher meine folgende Fragen:
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Stand 2024 besteht dieses Problem nach wie vor. Gibt es neue Lösungsansätze ? Die Deklaration der GmbH als EU erscheint mir pragmatisch und dem ganzen Unfug angemessen.
Hallo Herr Rudolph,
die Umgehung des Kapitalkontenproblems durch Deklaration der GmbH-Stammdaten zum Einzelunternehmen hat die DATEV durchschaut und abgeblockt. Der Link zu dem Hilfedokument 1019503 funktioniert leider auch nicht.
Also benötigen sämtliche Anwender mit einer GmbH Sonderbilanz dann doch eine saubere Lösung sowohl für die Buchung als auch für die E-Bilanz.
In 2022 hat es tatsächlich noch geklappt im GmbH-SKR03 auch die Konten 880, 1801, 8501 8502 anzusprechen, somit hatte die DATEV wohl den Fehler bereinigt.
In 2023 scheitere ich aber schon an den EB Werten zu 880. Bin nicht wählerisch und würde jedes alternative Kapitalkonto nehmen, solange dieses nicht anderweitigen GmbH-Bilanzpositionen vorbehalten ist, dto.Konten für Entnahmen und Einlagen zu diesem Konto.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für praktische Lösungen.
Freundliche Grüße, Elmar Goldstein
Hallo @egold,
wie @eliansawatzki bereits geschrieben hat, die E-Bilanz zur Sonderbilanz wird immer auf dem Schema des Einzelunternehmens übermittelt. Egal welche Rechtsform der Gesellschafter hat.
Sie fragen nach einer praktischen Lösung. Diese wäre in den Stammdaten der Sonderbilanz wie folgt vorzugehen:
Im Bestand können jetzt die Eigenkapitalkonten und Konten zu Sonderbetriebseinnahmen gebucht werden.
Freundliche Grüße
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo,
ich habe das eben bei einer Ergänzungsbilanz getestet. (GmbH ist Gesellschafter einer GbR)
EB-Wert auf 880 klappt einwandfrei.
Vielen Dank Herr Rudolph,
Ihre praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung hat prima geklappt.
Es sind die Details, z.B. Rechtsformänderung nicht unter Mandant sondern unter Unternehmen/Vereinigung mit "sonstige Einzelsunternehmung" die wichtig sind und nicht selbsterklärend. Zudem hatte ich versucht #880 einem neuen konformen Kontenzweck zuzuordnen, mit Kontenüberleitungen experimentiert etc.und musste solche "Schlimmbesserungen" rückgängig machen. Aber jetzt stimmt alles mit Vorjahrespositionen.
Gut, dass es noch ansprechbare Experten wie Sie gibt !