Hallo zusammen!
Mich beschäftigt ein Problem im Zusammenspiel von Kanzlei-Rechnungswesen und Körperschaftsteuer (Programmverknüpfung). Ich denke, es ist ein rein „technisches“ Problem und ich würde mich über Tipps und/oder Hinweise zu dessen Lösung freuen.
Der Sachverhalt liegt so, dass eine GmbH an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) beteiligt ist. Aus dieser Beteiligung werden der GmbH ein Gewinnanteil sowie anrechenbare Kapitalertragsteuern (KESt) (nebst SolZ) zugerechnet (diese sind bzw. werden bei der KG gesondert und einheitlich festgestellt).
Aus Vereinfachungsgründen möchte ich in einem Beispiel unterstellen, dass der Gewinnanteil bei 0,00 EUR liegt und die anrechenbare KESt bei 10 TEUR (SolZ werde ich vernachlässigen).
Nach der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) berechnet das Körperschaftsteuerprogramm zutreffend das zu versteuernde Einkommen der GmbH, wobei der Gewinnanteil aus der Beteiligung (lt. ges. u. einh. Feststellung) und ggf. notwendige Korrekturen korrekt berücksichtigt werden (wurden in Anlage GK und WA entsprechend erfasst).
Das Programm ermittelt dann korrekt die festzusetzende KSt und die „KSt-Rückstellung“, wobei die anrechenbaren Steuern aus der Beteiligung unberücksichtigt bleiben (z. B. „KSt-Rückstellung = 30 TEUR). In einem nächsten Schritt ermittelt das Programm dann die „Körperschaftsteuer-Nachzahlung“, wobei nun die anrechenbare KESt aus der Beteiligung berücksichtigt wird (folglich -> KSt-Nachzahlung = 30 TEUR - 10 TEUR = 20 TEUR).
Soweit so gut!
Bei der Programmverbindung KSt -> KaRewe übergibt das Programm dann allerdings nur die Buchungssätze für die „KSt-Rückstellung“ (i. H. v. 30 TEUR). Die Bilanz in KaRewe ist hierdurch m. E. fehlerhaft, weil der Anrechnungsanspruch, welcher unzweifelhaft eine Forderung gegenüber dem Fiskus bildet, unberücksichtigt geblieben ist.
Die KSt-Nachzahlung (in Gestalt der KSt-Rückstellung) wird um 10 TEUR zu hoch ausgewiesen und der Jahresüberschuss (nach Steuern) um 10 TEUR zu niedrig.
Aktuell habe ich den Fall so gelöst, dass ich die anrechenbare KESt nach der Übergabe der Buchungssätze aus Körperschaftsteuer manuell in KaRewe nachgebucht habe (KSt-Rückstellung an Steueraufwand).
Allerdings finde ich diesen Weg „unglücklich“, weil hierdurch in das Zusammenspiel zwischen KaRewe und KSt eingegriffen wird und die „Datenlage“ zwischen den Programmen nicht mehr konsistent ist und einen Abgleich erschwert. Bei mehreren Beteiligungen kann es auch unübersichtlich werden.
Ich hoffe, den Sachverhalt verständlich abgebildet zu haben 😉 und würde mich über Rückmeldungen freuen! Vielen Dank!
Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?
Hallo und vielen Dank für die Nachfrage!
@StB_in schrieb:Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?
Die Kapitalertragsteuer wurde vor der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) überhaupt nicht bei der GmbH gebucht.
Sie wurde lediglich im KSt-Programm an der dafür vorgesehenen Stelle erfasst. Das KSt-Programm hat die Steuer auch korrekt im Rahmen der Berechnungen berücksichtigt.
Nach meinem Dafürhalten ist eine Buchung bei der GmbH zunächst auch nicht notwendig. Denn sie ist ja nicht Bestandteil eines Geschäftsvorfalls bei der GmbH, z. B. in Gestalt eines Steuereinbehalts bei einer Zinszahlung o. ä.
Die Steuer wurde von den Zinserträgen bei der Tochter-Personengesellschaft einbehalten und dort entsprechend gebucht. Die Zurechnung zur GmbH erfolgte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Beste Grüße!
@franzflott schrieb:Nach meinem Dafürhalten ist eine Buchung bei der GmbH zunächst auch nicht notwendig. Denn sie ist ja nicht Bestandteil eines Geschäftsvorfalls bei der GmbH, z. B. in Gestalt eines Steuereinbehalts bei einer Zinszahlung o. ä.
Doch, den Beteiligungsertrag müssen Sie ja auch (brutto) buchen. In Ihrem Beispiel zwar 0, aber im Prinzip ja genauso, als wenn Sie eine Dividende mit einbehaltener KapESt zu buchen hätten.
@StB_in schrieb:
Doch, den Beteiligungsertrag müssen Sie ja auch (brutto) buchen. In Ihrem Beispiel zwar 0, aber im Prinzip ja genauso, als wenn Sie eine Dividende mit einbehaltener KapESt zu buchen hätten.
Ich bitte um Entschuldigung, aber ich hätte erwähnen müssen, dass es mir um die Behandlung in der Handelsbilanz geht. Eine Steuerbilanz wird nicht erstellt (nur eine Anpassungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV).
In der Handelsbilanz ist der Gewinnanteil nicht zu buchen, nicht brutto und auch nicht netto. Hierbei darf im Zweifel unterstellt werden, dass es für die GmbH kein Entnahmerecht in der Personengesellschaft gibt. Nur wenn ein Entnahmerecht auf den Gewinnanteil bestünde, wäre ein Beteiligungsertrag in der Handelsbilanz der GmbH zu buchen.
Die Behandlung von Gewinnanteilen an Personengesellschaften unterscheidet sich von der Behandlung von erhaltenen Ausschüttungen und/oder Dividenden von anderen Kapitalgesellschaften. Solche Ausschüttungen und Dividenden sind selbstverständlich zu buchen (brutto mit den entsprechenden einbehaltenen Steuern).
@franzflott schrieb:
In der Handelsbilanz ist der Gewinnanteil nicht zu buchen, nicht brutto und auch nicht netto. Hierbei darf im Zweifel unterstellt werden, dass es für die GmbH kein Entnahmerecht in der Personengesellschaft gibt. Nur wenn ein Entnahmerecht auf den Gewinnanteil bestünde, wäre ein Beteiligungsertrag in der Handelsbilanz der GmbH zu buchen.
Da bin ich mir nicht sicher, ich würde dann aber zumindest die anrechenbaren Beträge als Ertrag buchen, denn die sind Ihnen ja (durch die Steueranrechnung) zugeflossen.
@StB_in schrieb:
Da bin ich mir nicht sicher, ...
Diesbezüglich bin ich mir schon recht sicher ... 😉
ich würde dann aber zumindest die anrechenbaren Beträge als Ertrag buchen, denn die sind Ihnen ja (durch die Steueranrechnung) zugeflossen.
Zugeflossen sind sie noch nicht, denn sie werden ja erst im Rahmen der KSt-Veranlagung auf die Jahressteuerschuld angerechnet! Aber dennoch ist genau dies der Punkt! Die anrechenbaren Steuern müssen zwingend gebucht werden und ich hätte erwartet, dass dies durch das Körperschaftsteuerprogramm in irgendeiner Form an KaRewe übergeben wird. Sei es bei der Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung (die ja bei entsprechender (planmäßiger) Veranlagung exakt der Zahlung lt. dem zu erwartenden Steuerbescheid entsprechen wird) oder auch als separate Forderung - wie auch immer.
Da diese Übergabe nicht erfolgt, ist die Steuer manuell zu buchen, damit der Jahresabschluss korrekt ist. Allerdings - und das war mein Antritt zu diesem Thread - lösen solche manuellen Buchungen bei mir ein "Störgefühl" aus. Mit der manuellen Buchung sind KaRewe und KSt nicht mehr "synchronisiert". Ein Abgleich wird schwieriger, was zusätzliche Dokumentationen erfordert usw. Inbesondere bei mehreren Beteiligungen und ohnehin schon komplizierten Sachverhalten...
Beste Grüße!
@franzflott schrieb:...Zugeflossen sind sie noch nicht, denn sie werden ja erst im Rahmen der KSt-Veranlagung auf die Jahressteuerschuld angerechnet!..
Wenn es Ihnen um die Handelsbilanz geht, ist der Zeitpunkt des Zuflusses doch egal. Wenn Sie die anrechenbare KapESt als Forderung im JA buchen, wird sie doch auch an das KSt Programm übergeben.
natürlich bei der GmbH nicht als Forderung, sondern als Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligungsunternehmen. Und die anrechenbare Steuer als Aufwand. Das Beteiligungsunternehmen kürzt bei der Auszahlung den Gewinnanteil um die anrechenbaren Steuern, dann passt es wieder.
@StB_in schrieb:natürlich bei der GmbH nicht als Forderung, sondern als Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligungsunternehmen. Und die anrechenbare Steuer als Aufwand. Das Beteiligungsunternehmen kürzt bei der Auszahlung den Gewinnanteil um die anrechenbaren Steuern, dann passt es wieder.
Nein, so ist es nicht. Ich vermute, dass wir noch von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen. Durch die Anrechnung der KESt auf die Steuerschuld der GmbH (im Rahmen der KSt-Veranlagung) ist es eine Forderung der GmbH gegenüber dem Finanzamt. In derselben Höhe vermindert sich bei der GmbH der Ertragsteueraufwand.
Die Tochtergesellschaft der GmbH (= die Personengesellschaft) hat Zinseinkünfte und/oder Dividenden. Hiervon werden KESt einbehalten und von den Gläubigern (z. B. Gedinstitute) an das Finanzamt abgeführt. Die Tochter-Personengesellschaft erhät nur die "Netto-"Kapitalerträge ausgezahlt. Über die einbehaltene KESt erhält sie eine Steuerbescheinigng. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft wird der Gesellschafterin (= GmbH) die einbehaltene KESt zugerechnet. Diese kann die GmbH auf ihre KSt-Schuld anrechnen.
Ich hoffe, dass der Sachverhalt so noch einmal deutlich geworden ist. Über das Ergebnis sind wir uns aber - glaube ich 😉 - schon einig.
Vielleicht wäre ein SK an die Datev der Weg?
Laut dem Dokument (Punkt: Netto und Bruttomethode) sollte es über Ihre Eintragungen in den Anlagen GK und WA möglich sein, auch die Rückstellung gleich mit der richtigen Höhe nach Anrechnung KESt darzustellen.
Alternativ dieses eine Mal die Rückstellung nach Übergabe in Rewe manuell auf den verminderten Wert anpassen?
Da die Berechnung des zu versteuernden Einkommen inkl. Abschlusszahlung ja der Höhe nach richtig erfolgt, ist der Abgleich ja auch bei mehreren Beteiligungen möglich.
Eine vom KSt-Programm automatisch generierte Forderungsbuchung in Höhe der Anrechnung der KESt auf die KSt ist meines Wissens nach nicht möglich (ich lasse mich hier aber gerne berichtigen).
Die Berücksichtigung erfolgt ja eben über den verminderten Wert der Rückstellung.
@MiMiMi schrieb:Vielleicht wäre ein SK an die Datev der Weg?
Ja, das habe ich auch gedacht und ein SK ist diesem Thread bereits vorausgegangen. Der Kollege kam aus dem Bereich Körperschaftsteuer und ließ sich nicht davon abbringen, dass das Programm seit Jahren so arbeite und ausgereift sei. Es sei auch korrekt, dass das Programm den Rückstellungsbetrag ohne die angerechnete KESt übergebe. Er hat allerdings eingeräumt, ein entsprechendes Wissen in Bilanzierung nicht zu haben. Auf Nachfrage und Bitten war er aber auch nicht bereit, den Sachverhalt zunächst intern mit einem Kollegen aus der Bilanzierung zu besprechen (das hat sich übrigens nicht gut für mich angefühlt!). Soviel dazu...
@MiMiMi schrieb:Laut dem Dokument (Punkt: Netto und Bruttomethode) sollte es über Ihre Eintragungen in den Anlagen GK und WA möglich sein, auch die Rückstellung gleich mit der richtigen Höhe nach Anrechnung KESt darzustellen.
Das habe ich auch gedacht. Die Anlage GK (Abschnitt "Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften") lässt allerdings die Eingabe anrechenbarer KESt nur gem. Bruttomethode zu. Das finde ich auch korrekt, weil die Steuern ja eben den Gewinn nicht gemindert haben (weil sie bisher nicht manuell gebucht wurden). Das Ergebnis ist allerdings wie oben geschildert. Die Rückstellung wird ohne Anrechnung dieser Steuern berechnet.
Alternativ dieses eine Mal die Rückstellung nach Übergabe in Rewe manuell auf den verminderten Wert anpassen?
Ja, so habe ich es letztlich dann auch gelöst (mit dem verbleibenden "Störgefühl" 😉 ...
Eine vom KSt-Programm automatisch generierte Forderungsbuchung in Höhe der Anrechnung der KESt auf die KSt ist meines Wissens nach nicht möglich...
Nach alldem, was ich hier dazugelernt habe, sehe ich das ebenso!
Vielen Dank einmal an dieser Stelle für Eure Befassung mit diesem Thema!
Beste Grüße!
@franzflott schrieb:... Die Tochtergesellschaft der GmbH (= die Personengesellschaft) hat Zinseinkünfte und/oder Dividenden. Hiervon werden KESt einbehalten und von den Gläubigern (z. B. Gedinstitute) an das Finanzamt abgeführt. Die Tochter-Personengesellschaft erhät nur die "Netto-"Kapitalerträge ausgezahlt. Über die einbehaltene KESt erhält sie eine Steuerbescheinigng. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft wird der Gesellschafterin (= GmbH) die einbehaltene KESt zugerechnet. Diese kann die GmbH auf ihre KSt-Schuld anrechnen.
Die KapESt muss aber auch die Tochter GmbH als Ertrag buchen und bucht das als Forderung an die Mutter, da diese diese KapESt anrechnen kann. So kommt das dann auch in die Buchhaltung der Mutter und durch die Programmverbindung auch automatisch in die KSt Erklärung . Das ist das ganz normale Buchungsverhalten und hat mit Thesaurierungen nichts zu tun.
@StB_in schrieb:Die KapESt muss aber auch die Tochter GmbH als Ertrag buchen und bucht das als Forderung an die Mutter, ...
Ja und nein. M. W. wird die KESt üblicherweise dem Kapitalkonto der Gesellschafterin belastet (keine Forderung).
Also: Kapitalkonto (oder Privatentnahme) Gesellschafterin A GmbH an Zinserträge | <Höhe der KESt>.
Die Tocher ist übrigens keine GmbH! Sie ist wie gesagt eine Personengesellschaft. Da ist das grundlegend anders...
So kommt das dann auch in die Buchhaltung der Mutter und durch die Programmverbindung auch automatisch in die KSt Erklärung . Das ist das ganz normale Buchungsverhalten und hat mit Thesaurierungen nichts zu tun.
Nein, in der handelsrechtlichen Buchhaltung der Mutter wird dies nicht gebucht. Es gibt keine Verbindlichkeit aus diesem Sachverhalt gegenüber der Tochtergesellschaft. Auch ändert sich der Beteiligungsansatz im Jahresabschluss der Mutter nicht. Dies ist ausdrücklich anders als in der Steuerbilanz, wob die Spiegelbildmethode Anwendung findet.
Beste Grüße!