abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
10 Jahre DATEV-Community – wir feiern (mit) euch!
Jetzt mitmachen und DATEV-Fanshop-Guthaben sowie leckere Lebkuchen gewinnen!

Zusammenspiel/Programmverknüpfung Kanzlei-Rechnungswesen und Körperschaftsteuer

2
letzte Antwort gestern 20:49:37 von franzflott
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
franzflott
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
42 Mal angesehen

Hallo zusammen!

 

Mich beschäftigt ein Problem im Zusammenspiel von Kanzlei-Rechnungswesen und Körperschaftsteuer (Programmverknüpfung). Ich denke, es ist ein rein „technisches“ Problem und ich würde mich über Tipps und/oder Hinweise zu dessen Lösung freuen.

 

Der Sachverhalt liegt so, dass eine GmbH an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) beteiligt ist. Aus dieser Beteiligung werden der GmbH ein Gewinnanteil sowie anrechenbare Kapitalertragsteuern (KESt) (nebst SolZ) zugerechnet (diese sind bzw. werden bei der KG gesondert und einheitlich festgestellt).

 

Aus Vereinfachungsgründen möchte ich in einem Beispiel unterstellen, dass der Gewinnanteil bei 0,00 EUR liegt und die anrechenbare KESt bei 10 TEUR (SolZ werde ich vernachlässigen).

 

Nach der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) berechnet das Körperschaftsteuerprogramm zutreffend das zu versteuernde Einkommen der GmbH, wobei der Gewinnanteil aus der Beteiligung (lt. ges. u. einh. Feststellung) und ggf. notwendige Korrekturen korrekt berücksichtigt werden (wurden in Anlage GK und WA entsprechend erfasst).

 

Das Programm ermittelt dann korrekt die festzusetzende KSt und die „KSt-Rückstellung“, wobei die anrechenbaren Steuern aus der Beteiligung unberücksichtigt bleiben (z. B. „KSt-Rückstellung = 30 TEUR). In einem nächsten Schritt ermittelt das Programm dann die „Körperschaftsteuer-Nachzahlung“, wobei nun die anrechenbare KESt aus der Beteiligung berücksichtigt wird (folglich -> KSt-Nachzahlung = 30 TEUR - 10 TEUR = 20 TEUR).

 

Soweit so gut!

 

Bei der Programmverbindung KSt -> KaRewe übergibt das Programm dann allerdings nur die Buchungssätze für die „KSt-Rückstellung“ (i. H. v. 30 TEUR). Die Bilanz in KaRewe ist hierdurch m. E. fehlerhaft, weil der Anrechnungsanspruch, welcher unzweifelhaft eine Forderung gegenüber dem Fiskus bildet, unberücksichtigt geblieben ist.

 

Die KSt-Nachzahlung (in Gestalt der KSt-Rückstellung) wird um 10 TEUR zu hoch ausgewiesen und der Jahresüberschuss (nach Steuern) um 10 TEUR zu niedrig.

 

Aktuell habe ich den Fall so gelöst, dass ich die anrechenbare KESt nach der Übergabe der Buchungssätze aus Körperschaftsteuer manuell in KaRewe nachgebucht habe (KSt-Rückstellung an Steueraufwand).

 

Allerdings finde ich diesen Weg „unglücklich“, weil hierdurch in das Zusammenspiel zwischen KaRewe und KSt eingegriffen wird und die „Datenlage“ zwischen den Programmen nicht mehr konsistent ist und einen Abgleich erschwert. Bei mehreren Beteiligungen kann es auch unübersichtlich werden.

 

Ich hoffe, den Sachverhalt verständlich abgebildet zu haben 😉 und würde mich über Rückmeldungen freuen! Vielen Dank!

StB_in
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
34 Mal angesehen

Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?

0 Kudos
franzflott
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
24 Mal angesehen

Hallo und vielen Dank für die Nachfrage!

 


@StB_in  schrieb:

Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?



Die Kapitalertragsteuer wurde vor der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) überhaupt nicht bei der GmbH gebucht.

 

Sie wurde lediglich im KSt-Programm an der dafür vorgesehenen Stelle erfasst. Das KSt-Programm hat die Steuer auch korrekt im Rahmen der Berechnungen berücksichtigt.

 

Nach meinem Dafürhalten ist eine Buchung bei der GmbH zunächst auch nicht notwendig. Denn sie ist ja nicht Bestandteil eines Geschäftsvorfalls bei der GmbH, z. B. in Gestalt eines Steuereinbehalts bei einer Zinszahlung o. ä.

 

Die Steuer wurde von den Zinserträgen bei der Tochter-Personengesellschaft einbehalten und dort entsprechend gebucht. Die Zurechnung zur GmbH erfolgte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung.

 

Beste Grüße! 

0 Kudos
2
letzte Antwort gestern 20:49:37 von franzflott
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage