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Zusammenspiel/Programmverknüpfung Kanzlei-Rechnungswesen und Körperschaftsteuer

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letzte Antwort vor 4 Stunden 17:37:48 von franzflott
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franzflott
Einsteiger
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Hallo zusammen!

 

Mich beschäftigt ein Problem im Zusammenspiel von Kanzlei-Rechnungswesen und Körperschaftsteuer (Programmverknüpfung). Ich denke, es ist ein rein „technisches“ Problem und ich würde mich über Tipps und/oder Hinweise zu dessen Lösung freuen.

 

Der Sachverhalt liegt so, dass eine GmbH an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) beteiligt ist. Aus dieser Beteiligung werden der GmbH ein Gewinnanteil sowie anrechenbare Kapitalertragsteuern (KESt) (nebst SolZ) zugerechnet (diese sind bzw. werden bei der KG gesondert und einheitlich festgestellt).

 

Aus Vereinfachungsgründen möchte ich in einem Beispiel unterstellen, dass der Gewinnanteil bei 0,00 EUR liegt und die anrechenbare KESt bei 10 TEUR (SolZ werde ich vernachlässigen).

 

Nach der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) berechnet das Körperschaftsteuerprogramm zutreffend das zu versteuernde Einkommen der GmbH, wobei der Gewinnanteil aus der Beteiligung (lt. ges. u. einh. Feststellung) und ggf. notwendige Korrekturen korrekt berücksichtigt werden (wurden in Anlage GK und WA entsprechend erfasst).

 

Das Programm ermittelt dann korrekt die festzusetzende KSt und die „KSt-Rückstellung“, wobei die anrechenbaren Steuern aus der Beteiligung unberücksichtigt bleiben (z. B. „KSt-Rückstellung = 30 TEUR). In einem nächsten Schritt ermittelt das Programm dann die „Körperschaftsteuer-Nachzahlung“, wobei nun die anrechenbare KESt aus der Beteiligung berücksichtigt wird (folglich -> KSt-Nachzahlung = 30 TEUR - 10 TEUR = 20 TEUR).

 

Soweit so gut!

 

Bei der Programmverbindung KSt -> KaRewe übergibt das Programm dann allerdings nur die Buchungssätze für die „KSt-Rückstellung“ (i. H. v. 30 TEUR). Die Bilanz in KaRewe ist hierdurch m. E. fehlerhaft, weil der Anrechnungsanspruch, welcher unzweifelhaft eine Forderung gegenüber dem Fiskus bildet, unberücksichtigt geblieben ist.

 

Die KSt-Nachzahlung (in Gestalt der KSt-Rückstellung) wird um 10 TEUR zu hoch ausgewiesen und der Jahresüberschuss (nach Steuern) um 10 TEUR zu niedrig.

 

Aktuell habe ich den Fall so gelöst, dass ich die anrechenbare KESt nach der Übergabe der Buchungssätze aus Körperschaftsteuer manuell in KaRewe nachgebucht habe (KSt-Rückstellung an Steueraufwand).

 

Allerdings finde ich diesen Weg „unglücklich“, weil hierdurch in das Zusammenspiel zwischen KaRewe und KSt eingegriffen wird und die „Datenlage“ zwischen den Programmen nicht mehr konsistent ist und einen Abgleich erschwert. Bei mehreren Beteiligungen kann es auch unübersichtlich werden.

 

Ich hoffe, den Sachverhalt verständlich abgebildet zu haben 😉 und würde mich über Rückmeldungen freuen! Vielen Dank!

StB_in
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Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?

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franzflott
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Hallo und vielen Dank für die Nachfrage!

 


@StB_in  schrieb:

Eine Nachfrage: Auf welches Konto wurde die KapESt gebucht?



Die Kapitalertragsteuer wurde vor der Programmverbindung (KaRewe -> KSt) überhaupt nicht bei der GmbH gebucht.

 

Sie wurde lediglich im KSt-Programm an der dafür vorgesehenen Stelle erfasst. Das KSt-Programm hat die Steuer auch korrekt im Rahmen der Berechnungen berücksichtigt.

 

Nach meinem Dafürhalten ist eine Buchung bei der GmbH zunächst auch nicht notwendig. Denn sie ist ja nicht Bestandteil eines Geschäftsvorfalls bei der GmbH, z. B. in Gestalt eines Steuereinbehalts bei einer Zinszahlung o. ä.

 

Die Steuer wurde von den Zinserträgen bei der Tochter-Personengesellschaft einbehalten und dort entsprechend gebucht. Die Zurechnung zur GmbH erfolgte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung.

 

Beste Grüße! 

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StB_in
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@franzflott  schrieb:

Nach meinem Dafürhalten ist eine Buchung bei der GmbH zunächst auch nicht notwendig. Denn sie ist ja nicht Bestandteil eines Geschäftsvorfalls bei der GmbH, z. B. in Gestalt eines Steuereinbehalts bei einer Zinszahlung o. ä.

Doch, den Beteiligungsertrag müssen Sie ja auch (brutto) buchen. In Ihrem Beispiel zwar 0, aber im Prinzip ja genauso, als wenn Sie eine Dividende mit einbehaltener KapESt zu buchen hätten. 

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franzflott
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@StB_in  schrieb:

 

Doch, den Beteiligungsertrag müssen Sie ja auch (brutto) buchen. In Ihrem Beispiel zwar 0, aber im Prinzip ja genauso, als wenn Sie eine Dividende mit einbehaltener KapESt zu buchen hätten. 



Ich bitte um Entschuldigung, aber ich hätte erwähnen müssen, dass es mir um die Behandlung in der Handelsbilanz geht. Eine Steuerbilanz wird nicht erstellt (nur eine Anpassungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV).

 

In der Handelsbilanz ist der Gewinnanteil nicht zu buchen, nicht brutto und auch nicht netto. Hierbei darf im Zweifel unterstellt werden, dass es für die GmbH kein Entnahmerecht in der Personengesellschaft gibt. Nur wenn ein Entnahmerecht auf den Gewinnanteil bestünde, wäre ein Beteiligungsertrag in der Handelsbilanz der GmbH zu buchen.

 

Die Behandlung von Gewinnanteilen an Personengesellschaften unterscheidet sich von der Behandlung von erhaltenen Ausschüttungen und/oder Dividenden von anderen Kapitalgesellschaften. Solche Ausschüttungen und Dividenden sind selbstverständlich zu buchen (brutto mit den entsprechenden einbehaltenen Steuern). 

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StB_in
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@franzflott  schrieb:
In der Handelsbilanz ist der Gewinnanteil nicht zu buchen, nicht brutto und auch nicht netto. Hierbei darf im Zweifel unterstellt werden, dass es für die GmbH kein Entnahmerecht in der Personengesellschaft gibt. Nur wenn ein Entnahmerecht auf den Gewinnanteil bestünde, wäre ein Beteiligungsertrag in der Handelsbilanz der GmbH zu buchen. 

Da bin ich mir nicht sicher, ich würde dann aber zumindest die anrechenbaren Beträge als Ertrag buchen, denn die sind Ihnen ja (durch die Steueranrechnung) zugeflossen. 

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franzflott
Einsteiger
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@StB_in  schrieb:
Da bin ich mir nicht sicher, ...

Diesbezüglich bin ich mir schon recht sicher ... 😉

 

ich würde dann aber zumindest die anrechenbaren Beträge als Ertrag buchen, denn die sind Ihnen ja (durch die Steueranrechnung) zugeflossen. 

Zugeflossen sind sie noch nicht, denn sie werden ja erst im Rahmen der KSt-Veranlagung auf die Jahressteuerschuld angerechnet! Aber dennoch ist genau dies der Punkt! Die anrechenbaren Steuern müssen zwingend gebucht werden und ich hätte erwartet, dass dies durch das Körperschaftsteuerprogramm in irgendeiner Form an KaRewe übergeben wird. Sei es bei der Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung (die ja bei entsprechender (planmäßiger) Veranlagung exakt der Zahlung lt. dem zu erwartenden Steuerbescheid entsprechen wird) oder auch als separate Forderung - wie auch immer.

 

Da diese Übergabe nicht erfolgt, ist die Steuer manuell zu buchen, damit der Jahresabschluss korrekt ist. Allerdings - und das war mein Antritt zu diesem Thread - lösen solche manuellen Buchungen bei mir ein "Störgefühl" aus. Mit der manuellen Buchung sind KaRewe und KSt nicht mehr "synchronisiert". Ein Abgleich wird schwieriger, was zusätzliche Dokumentationen erfordert usw. Inbesondere bei mehreren Beteiligungen und ohnehin schon komplizierten Sachverhalten...

 

Beste Grüße!

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letzte Antwort vor 4 Stunden 17:37:48 von franzflott
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