Eine Bekannte hat ein kleines Geschäft mit Einzelhandel von Textilien (Unterwäsche) und wirkt daneben noch als Annahme- und Abholstelle für eine externe Textilreinigungsfirma.
Dabei erhält das Einzelhandelsgeschäft von der Reinigungskette eine Provision in Höhe von 25 %.
Allerdings wird der Umsatz mit der Textilreinigung vom Steuerberater aktuell in die eigenen Erlöse/Gesamterlöse eingerechnet.
In der Kasse ist eine eigene Warengruppe für die Reinigung vorhanden.
Beispiel:
Erlöse gesamt: 5.048,81 (inkl. Reinigung)
Erlöse Textilreinigung: 2.495,17
Erlöse Provision: 419,00
Erlöse "normaler" Einzelhandel: ca. 2.500,00 (aus Abrechnung nicht ersichtlich)
Fremdleistung (1.675,98) ist die Abrechnung der Textilreinigungsfirma gegenüber meiner Bekannten.
Ist die Verbuchung (siehe Bilder) so korrekt? Insbesondere die 7.543, 98 EUR (Summe Klasse 4) erscheinen mich nicht plausibel.
Ist es möglich, diese Umsätze mit der Textilreinigungsfirma als Durchlaufende Posten zu deklarieren (damit nur der Provisionsanteil als Umsatz wirksam wird)? Was müsste man dafür machen? Muss die Textilreinigungsfirma dabei an seiner Rechnungslegung etwas ändern? Hintergrund sind z.B. umsatzabhängige, niedrigere Versicherungsbeiträge, etc.
Ich hoffe, ich konnte das als Laie einigermaßen verständlich erklären.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wäre es nicht sinnvoll das verbuchende Steuerbüro direkt zu kontaktieren, wenn man eine Verständnisfrage zur BWA hat?
Vielleicht gibt es bei den Kosten eine Gegenposition, da die Umsätze erst einmal alle über die Bekannte laufen, so dass am Ende nur die 25% übrig bleiben?
wie @GLH es bereits sagte wäre der Gang zur eigenen Steuerberatung immer am sinnvollsten. Natürlich dann von Ihrer Bekannten.
Ohne jemanden nahetreten zu wollen, aber Sie scheinen es ja auch nicht zu verstehen was hier passiert, haben aber wohl mehr Einblick wie jeder anderer hier.
Hier gibt es grundsätzlich mal 2 verschiedene Szenarien: durchlaufender Posten, oder aber Umsatz/Aufwand. Ersterer wäre für EÜR natürlich wesentlich besser geeignet. Aber hier muss man den Vertrag der Bekannten mit dem Dritten kennen! Und um genau DAS zu beurteilen obliegt dem StB Ihrer Bekannten!
Ich wollte mir erstmal eine "Drittmeinung" einholen bevor wir mit dem Steuerberater sprechen. Ich selbst habe davon tatsächlich keine wirkliche Ahnung - habe das aber auch nie behauptet.
Wenn das jetzt die erste BWA ist die Ihre Bekannte bekommen hat, dann würde man ja meinen, dass der StB diese am besten erklären kann. Wie sehen lediglich bebuchte Konten. Da aber viele Möglichkeiten bestehen wie man Sachverhalte in der Buchhaltung darstellt, ist es Glückssache die richtige Erklärung für diesen Fall direkt zu bekommen.
Und noch etwas: Vielleicht liest ja der entsprechende Sachbearbeiter und/oder StB hier mit. Überlegen Sie sich einmal was er dazu jetzt für eine Meinung haben soll!
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@Radeburger schrieb:Ich wollte mir erstmal eine "Drittmeinung" einholen bevor wir mit dem Steuerberater sprechen. Ich selbst habe davon tatsächlich keine wirkliche Ahnung - habe das aber auch nie behauptet.
Wenn man keine Ahnung von der Thematik hat, ist es glaube ich die ungünstigste Idee, seine Fragen an nicht mit dem Sachverhalt betraute, unbeteiligte Dritte zu stellen, denen im Zweifel wesentliche Informationen fehlen.
Im Regelfall bringt man sich damit nur selbst auf den Holzweg.
Sprechen Sie direkt mit dem Berater, das ist auch diesem gegenüber die fairste Herangehensweise.
Jeder von uns Beratern kennt doch die Situation, dass ein Mandant ankommt und meint, "der Steuerberater vom Schwager meines Kumpels hat aber gesagt..." und dann ist doch ohnehin erstmal Augenrollen angesagt.
Miteinander sprechen ist immer besser, als übereinander zu sprechen.
Das geht nur leider schon sehr in Richtung einer nicht zulässigen Steuerberatung. Sie haben aber Recht, das Thema sollte einmal angesprochen werden.