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Update Antragsportal: Begründung für Antrag Überbrückungshilfe IV notwendig

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letzte Antwort am 02.06.2022 15:01:16 von AKW
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin in die Runde,

 

ich wollte gerade einen vorbereiteten Antrag für die Überbrückungshilfe IV übermitteln. Das ging nicht, weil gestern eine Aktualisierung erfolgte.

 

Für den Antrag ist für die Monate April bis Juni 2022 jetzt eine eingehende Begründung erforderlich. Im Antragsportal heißt es hierzu:

 

Zusätzliche Begründung der Coronabedingtheit

 

Nach weitgehender Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung können Unternehmen in der Regel wieder uneingeschränkt operieren. Soweit dennoch coronabedingte Umsatzeinbrüche vorliegen, sind diese eingehend zu begründen.

 

Sollten Sie Überbrückungshilfe IV für die Monate April und/oder Mai und/oder Juni 2022 beantragen wollen, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen.

 

Der prüfende Dritte prüft Ihre Erklärung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.

 

Sollten Sie Überbrückungshilfe IV nur in den Monaten Januar bis März beantragen wollen, geben Sie bitte in den Feldern „Überbrückungshilfe IV wird ausschließlich für die Monate Januar bis März 2022 beantragt.

 

Beantwortet werden müssen dann die Fragen:

 

Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?

Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?

Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?

 

Zu jeder Frage gibt es dann ein Textfeld als Antwort - und dies sind Pflichtfelder.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

edmund_rehm
Einsteiger
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Nachricht 2 von 7
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Guten Tag Herr Lutz,

 

da werden einige Anträge nicht mehr möglich sein. Eine Überlegung wäre, die Monate Jan. bis März wie gewohnt auszufüllen, April bis Juni mit den 19-er Werten (nur Einnahmen) zu füllen und auf die Schlussrechnung ...

 

Freundliche Grüße, Edmund Rehm

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AKW
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Das stimmt so aber auch nicht ganz, dass diese nur für die Monate April bis Juni zu beantworten sind.

 

Die L-Bank hat bei einem Antrag für die Monate Januar bis März genau diese Fragen per Rückfrage geschickt. Diese wurden bereits am Freitag letzte Woche gestellt. 

 

Grüße AKW

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@AKW  schrieb:

Das stimmt so aber auch nicht ganz, dass diese nur für die Monate April bis Juni zu beantworten sind.

 

Die L-Bank hat bei einem Antrag für die Monate Januar bis März genau diese Fragen per Rückfrage geschickt. Diese wurden bereits am Freitag letzte Woche gestellt. 

 

Grüße AKW


Dann klingt es ja mal wieder besonders logisch, dass im Antragsportal steht, dass man bei einem Antrag für Januar bis März als Begründung eintragen soll, dass der Antrag nur für die ersten drei Monat erfolgt.

 

Da weiß doch auch schon wieder die eine Hand nicht, was die andere tut...

 

Als hätten wir sonst nichts zu tun.

shasieber
Einsteiger
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Nachricht 5 von 7
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Hallo Herr Lutz,

 

ich bin gerade an den Ü4-Anträgen dran. Habe ich das in den Ausfüllhinweisen richtig verstanden, dass der Text "Überbrückungshilfe IV wird ausschließlich für die Monate Januar bis März 2022 beantragt" in die 3 Felder jeweils reinkopiert werden muss?

 

Was haben Sie denn bei den Umsätzen, die das Portal für die Monate April bis Juni 2022 zwingend ausgefüllt haben will, eingegeben? Wenn ich nichts eintrage, geht es im Portal nicht weiter., weil die Felder nicht leer sein dürfen. Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, weil ich keinen Punkt finde, wo ich vorher auswählen kann, dass nur für das 1. Quartal 2022 beantragt wird?

 

Vielen Dank schon mal

Sandra Hasieber

 

 

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mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 7
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Sie können doch die Umsätze 04-06 eintragen.

 

Sie müssen ja keine Fixkosten für 04-06 zur Erstattung angeben (mangels Corona-bedingtem Umsatzrückgang).

 

Die Begrenzung auf den Zeitraum 01-03/22 findet m.E. dadurch statt, dass Sie keine Fixkostenerstattung für spätere Zeiträume beantragen.

 

 

 

 

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AKW
Fachmann
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Nachricht 7 von 7
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Hallo @shasieber ,

 

hier ein Screenshot von der StBKammer Sachsen-Anhalt. 

 

Hier wird leider nichts bezüglich der Umsatzangabe vermerkt. 

AKW_0-1654174834213.png

 

Um sicher zu gehen, würde ich die Umsätze April bis Juni so angeben, dass keine Erstattung hieraus erfolgt. Wie ebenfalls auch keine Fixkosten angeben. 

 

Viel Erfolg. 

 

Grüße AKW

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letzte Antwort am 02.06.2022 15:01:16 von AKW
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