Hallo zusammen,
ein Mandant fährt in seinem Geschäft ein Elektroauto, nun hat er seine THG-Quote verkauft (Emisssionshandel).
Hat jemand Erfahrung auf welches Konto das am besten gebucht wird?
Dankeschön
Zur Info:
Die Treibhausgasquote (THG-Quote) ist 2015 aus der im Jahr 2007 eingeführten Biokraftstoffquote hervorgegangen. Bei der THG-Quote handelt es sich um ein Gesetzesinstrument, mit dem die Emissionen von Treibhausgasen im Verkehrssektor reduziert werden sollen.
Die THG-Quote gibt Mineralölfirmen Einsparungsziele für ihre CO2-Emissionen vor, indem sie den Unternehmen eine bestimmte Quote an verkauften, emissionsärmeren Kraftstoffen wie beispielsweise Biodiesel vorschreibt.
Für Elektroautofahrer gibt es jedoch eine Besonderheit bei der THG-Quote: Elektroautos leisten einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen. Ab 2022 will der Gesetzgeber dieses passive Engagement anerkennen: Fahrer von E-Autos sollen ihre so erzielten CO2-Einsparungen ab kommendem Jahr zertifizieren lassen können, um diese dann an quotenpflichtige Mineralölunternehmen verkaufen zu können.
Hallo,
in der Comm ist zum Thema "Treibhausgasminderungs-Quotenhandel" oder kurz THG noch nicht viel los und auch die Literatur und steuerliche Gesetzgebung schweigt sich m.E. noch aus.
Das erst ab 2022 eine solide gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, wird sich die Problematik in der Masse auch erst ab diesem Jahr ergeben; obgleich bereits zuvor gehandelt werden konnte.
Es stellen sich natürlich einige Fragen:
Der einzelne E-Auto-Fahrer handelt nicht direkt mit einem Mineralölkonzern, sondern dies wird über Zwischenhändler oder auch "Anbieter" abgewickelt, welche wiederum die ganze Masse an einzelnen Quoten kaufen und in der Masse an den Konzern weiterveräußern.
Steuerfrei auf privater Ebene wäre die Quote als sonstige Einkunft unter 256 €/Jahr, an was sich viele Anbieter auch orientieren.
Eine Prämie darüber bspw. 300,00 €, welche dann in der Spitze ggf. mit 35% zu versteuern wäre, reduziert wiederum die Prämie nach Steuern auf 195,00 €.
Vorausgesetzt, man ist so ehrlich und erklärt die Prämie in der Steuererklärung.
Für Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder betrieblich geleaste Fahrzeuge entfällt m.E. der Freibetrag, da es sich um sonstige Erträge i.R. der Gewerbeausübung handelt und somit ab dem ersten Euro ertragsteuerpflichtig sein dürfte.
Ist hier ein Leistungsaustausch gegeben ? Wenn ja, müsste die enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden. Was passiert beim Anbieter ? Erhält er den (enthaltenen) Vorsteuerabzug aus den gezahlten Prämien oder ist der Vorgang überhaupt nicht umsatzsteuerbar ?
Ich sehe hier klar einen Leistungsaustausch zwischen E-Auto-Fahrer und Anbieter im Handel mit dem Zertifikat, welches vom Anbieter wiederum weiter bspw. mit Mineralölkonzernen gehandelt, was ein Fall des §13b Abs. 2 Nr. UStG auslöst.
Auf Ebene des gewerblichen E-Auto-Fahrers -> Anbieter wäre dies m.E. auch anzuwenden. Was geschieht jedoch in der Masse des Handels zwischen privaten E-Autofahrern, die zumeist ja unter §19 fallen dürften ?
Wäre für ein paar Einschätzungen dankbar.
Ich denke, es sind noch einige Fragen vor der endgültigen Verbuchung zu klären.
Ergänzung:
... Mineralölkonzernen gehandelt, was ein Fall des §13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auslöst.
Im b2b selbstverständlich.
Hallo,
ich stehe gerade vor dem selben Problem. Habe heute die erste Eingangs- und Ausgangsrechnung der THG Quote auf dem Tisch liegen.
Hat jemand schon Erfahrungen wie diese am besten zu verbuchen sind? Bei den Erlösen schwanke ich noch zwischen sonstige Erträge und Provisionserlösen.
Huhu, ich habe auch so eine Rechnung vor den Augen und musst erstmal googlen, was das überhaupt ist. 😁
Aber ... ich habe gesehen, dass das BMF gesagt hat, dass die THG-Quote, wenn sie im PV ist, keiner Einkunftsart zuzuordnen ist und somit nicht einkommensteuerpflichtig ist. Wenn sie im BV ist jedoch schon.
Bei dem Konto schwanke ich allerdings auch noch. Aber als Provision würde ich es nicht einordnen. Eventuell einfach sonstige betriebliche Erlöse.
Die THG-Quote ist bei mir allerdings mit 19% USt versteuert. Konkret wird das "Recht auf Vermarktung der THG-Quote" verkauft.
Hi, da möchte ich nochmals anknüpfen und vorschicken, dass aktuell tatsächlich im Privatvermögen keine Einkünfte vorliegen und damit auch nicht bei §22 EStG (410 €) zu berücksichtigen sind. Soweit so gut.
Nun "verkauft" der Privatmann diese Quote und ist damit nicht schon Unternehmer, womit eine Umsatzsteuerpflicht ja bereits mit §1 (1) UStG zu verneinen wäre.
edit: Steuerliche Einordnung der Einkünfte aus der THG-Quote bei Elektromobilität ---> wäre also zutreffend.
Im B2B wäre demnach, wie zuvor erwähnt, §13b UStG gegeben und kein gesonderter Ausweis der USt vorzunehmen.
Vielleicht bin ich hier jetzt auch komplett auf dem Holzweg, aber die Gutschrift über eine THG-Quote kann dann generell keinen gesonderte USt-Ausweis enthalten; maximal einen Hinweis auf "Reverse-Charge".
Sehe ich das richtig ?
Hallo anbei habe ich mal etwas aus einer Rechnung rauskopiert.
Provision Vermarktung THG-Quote M1 (Pkw und andere Klassen mit ZLB I) Kalenderjahr 2022 vollelektrisch laut beigefügter Liste. | 72,29 € | 72,29 € |
Gesamt Netto |
| 72,29 € |
zzgl. 19,00% USt. |
| 13,74 € |
Gesamtbetrag |
| 86,03 € |
Das betrifft einen Unternehmer. Ich habe jetzt erstmal im laufenden Jahr das Konto 2709 angesprochen und werde es ggf. im JA ändern.
14.09.2022
13:38
zuletzt bearbeitet am
15.09.2022
11:48
von
Dirk_Jendritzki
Beitrag auf Wunsch des Autors gelöscht.
Hallo,
wie steht es um bilanzierende Unternehmen?
Ich hätte gedacht, dass die Zertifikate als unentgeltlich (in meinem Fall) erworbene Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz aktiviert werden können...
Wäre dann auch der IDW RS HFA 15 einschlägig?
Nach diesem wäre ein bilanzieller Gewinn durch die Aktivierung oder den Verkauf der Zertifikate durch einen besonderen Sonderposten bilanziell zu neutralisierten, wenn ich die IDW Stellungnahme richtig verstehe.
Bin ich überfragt und kann Ihnen daher leider keine Antwort geben.
Hallo zusammen,
ich möchte bezüglich dieses Themas nochmals nachfragen, ob jemand inzwischen Antworten bezüglich der Verbuchung geben kann.
Besten Dank im Voraus.
Viele Grüße
Weiß nicht ob es hilft, wir hatten nun den Fall, dass ein Mandant so ein Zertifikat verkauft hat.
Auf der RE welche eine Gutschrift war stand "13b (2) Nr 6 UStG Reverse Charge"
Wir haben nun beim Mandanten den Erlös gebucht: (SKR04) 4604839
So taucht der Erlös in der USt-VA auf in Zeile 33 KZ 60
Und dann (hoffentlich) auch in der USt-Jahreserklärung Zeile 101
Grüße
Wir hatten den Fall schon ein paar mal, dass ein Einzelunternehmer, der ein betr. E-Auto fährt, einen THG-Bonus bekommen hat, etwa vom ADAC oder vom örtlichen Stromversorger. Allerdings hatten wir bislang noch kaum einen "brauchbaren" steuerlichen Beleg dafür bekommen. Bei größeren Mandanten mit Fahrzeugflotten schlug diese Frage bislang nicht auf (kommt wahrscheinlich noch, die meisten sind Selbstbucher).
Die Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz v. 29.3.2022) hierzu ist mir bekannt.
Frage:
Fällt nun auch ein Fall wie oben skizziert unter § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG mit der Folge, dass die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger (hier ADAC bzw. Stromversorger) übergeht (sofern dieser ein Unternehmer ist) oder liegt ein regulärer 19%-Umsatz vor?
Die bisherigen Beiträge sind uneinheitlich, der USt-Kommentar nicht wirklich hilfreich, ohne vorher sämtliche in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG genannten Gesetze zu studieren...
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§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG:
6.
in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.
Vielen Dank für die Antwort.
Auf unserem Gutschriftbeleg von CHECK24 steht als Leistungsbeschreibung "Recht auf Vermarktung der THG-Quote 2022 für Kfz HD-XXXXX " und wird normal mit 19 % versteuert.
Von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG steht auf der Gutschrift nichts.
Wir buchen die Gutschrift auf Konto 4839 (SKR04).
Mittlerweile ist auch unser online-Kommentar aktualisiert worden. Dort heißt es nun, dass der THG-Quotenhandel nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht unter diese Vorschrift falle.
Hallo,
der Fall ist zwischenzeitlich geklärt und auch ich war zunächst falscher Annahme.
Weil der Handel mit den THQ-Quoten eben nicht dem Emissioinshandel gem. §13b (2) Nr. 6 UStG i.V. §3 Nr.3 THEG entspricht und das Gesetz hier keine Spielräume vorsieht, ist kein reverse-charge gegeben.
Ich hatte in der Tat dann auch über eine Mandantin, die en masse mit den Quoten handelt, mit der Kanzlei des "Großhändlers" einen Austausch, der dies so bestätigte.
Wir buchen diese Quoten regelmäßig und auch die Anbieter fragen zunächst an, ob das Auto zum Vorsteuerabzug bereichtigt war oder nicht; aus gutem Grund.
@deusex Welche Klarstellung meinen Sie hier genau?
Graf bzw. NWB Schreiben nun:
Unter § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG fallen nun auch eindeutig die THG‐Quoten. Das
hat das BMF mit Schreiben vom 05.09.2023 dankenswerterweise klargestellt.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurde das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren erweitert, um auch den inländischen Handel mit Emissionszertifikaten einzubeziehen. Diese Änderung hat zur Konsequenz, dass seit dem 1.1.2023 der Empfänger von unternehmerischen Leistungen bei Übertragungen von Emissionszertifikaten gem. § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) als Steuerschuldner fungiert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG). Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten zwischen Unternehmern stellt inzwischen unstrittig eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar.
Wenn es sich bei der THG-Quote für E-Autos um Emmssionszertifikate i.S. des §3 Nr. 2 BHEG handeln würde.
Bspw.
@deusex also kann ich dem NWB nicht glauben, wenn sie schreiben:
Die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG genannten Emissionszertifikate gem. § 3 Nr. 2 BEHG beziehen sich auf Zertifikate, die das Recht zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent innerhalb eines bestimmten Zeitraums verleihen. Damit ist insbesondere der Handel mit der THG-Quote von der Neuregelung des Reverse-Charge-Verfahrens in § 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG betroffen. Wenn Unternehmer die THG-Quote an andere Unternehmer veräußern, darf demnach bei der Rechnungstellung unter Verweis auf das erweiterte Reverse-Charge- S. 3071Verfahren keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden (s. hierzu ausführlich Klein, NWB 44/2022 S. 3093).
Wie Sie selbst erkennen, ist mein Beitrag vom 11.07.2023 und Sie beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 05.09.2023.
Der NWB-Beitrag war vom 04.11.2022 und allein dieser rechtfertigt kaum, zu einer abschließenden Beurteilung; insbesondere war zu diesem Zeitpunkt die herrschende Meinung eine andere.
Bis dahin war wohl die Sachlage eine andere. Eine Mandantin von mir "vertreibt" THQ-Quoten im sechsstelligen Bereich und ihr Aufkäufer wiederum hat den Sachverhalt zum damaligen Rechtsstand prüfen lassen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die THG-Quote nicht unter den §3 Nr. 2 BHEG fällt und darauf subsumiert, dass die USt gesondert auszuweisen ist.
Dies wurde fiskalisch vom zuständigen Finanzamt des Aufkäufers bestätigt.
Die THG-Quote erfüllt m.E. nicht die Defintion eines Emissionszertifikates i.S.d.G., obgleich die THG-Quote selbst wie ein Zertifikat anzusehen ist.
Ich werde mir den Sachverhalt in der Tat unter den genannten Aspekten nochmals anschauen und entsprechend weiterleiten. Danke für den Hinweis.
Allein auf den Kommentar des NWB, obgleich oftmals zutreffend, mag ich mich dennoch nicht blind verlassen.
Hätten Sie ggf. hier noch eine weitere, frei zugängliche Quelle, die dies belegt ?!
Damit es hier mal eine konkrete Antwort auf die Frage
@christen051199 schrieb:Hat jemand Erfahrung auf welches Konto das am besten gebucht wird?
gibt: der Anbieter eQuota empfiehlt 8570-8579 (SKR03) bzw. 4570-4579 (SKR04). Hab ich für meinen Fall (Firmenwagen des Kommanditisten) jetzt mal so übernommen. Über den Punkt
Die steuerliche Behandlung dieser Zahlung obliegt dem Zahlungsempfänger.
darf sich die Kollegin, die den JA macht, dann den Kopf zerbrechen …