@deusex also kann ich dem NWB nicht glauben, wenn sie schreiben: Die in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG genannten Emissionszertifikate gem. § 3 Nr. 2 BEHG beziehen sich auf Zertifikate, die das Recht zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent innerhalb eines bestimmten Zeitraums verleihen. Damit ist insbesondere der Handel mit der THG-Quote von der Neuregelung des Reverse-Charge-Verfahrens in § 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG betroffen. Wenn Unternehmer die THG-Quote an andere Unternehmer veräußern, darf demnach bei der Rechnungstellung unter Verweis auf das erweiterte Reverse-Charge- S. 3071Verfahren keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden (s. hierzu ausführlich Klein, NWB 44/2022 S. 3093).
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