Hey Leute,
heute morgen bin ich auf ein Problem gestoßen, worüber ich mir Gedanken gemacht habe, weil ich erstmal keine Antwort darauf wusste.
Wenn man bei Steam einkauft und dieses Spiel für sein Unternehmen kauft, möchte man ja auch gerne den VSt Abzug haben.
Steam weist 19% aus und hat seinen Sitz aber im Drittland und nur eine niederländische USt-ID, kann man da überhaupt die Vorsteuer ziehen?
Hallo Moonshine,
wenn Steam 19% deutsche Umsatzsteuer ausweist muss Steam eigentlich auch eine deutsche UST-ID haben.
Ich habe das sehr oft bei Amazon Rechnungen :
Es wird 19% ausgewiesen, aber es steht nur eine luxemburgische USt-ID.
Ich ziehe die Vorsteuer, weil wir davon ausgehen, wenn die Steuer ausgewiesen ist auf der Rechnung, führen die die auch in der Höhe ab.
Ich hoffe das war eine Hilfe.
Im Normalfall prüft der Leistende wo er seine Leistung erbringt und ob diese im Inland umsatzsteuerpflichtig ist und entsprechend die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer zu ziehen ist.
Das Ganze hängt aber auch ggf. davon ab, ob man als Leistungsempfänger die korrekten Angaben gemacht hat (Unternehmer ja/nein), dann kommt ggf. § 13 mit ins Spiel. Frage nach B2B und B2C, § 3 UStG.
Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer (u.a.) sind am Wohnsitzort des Leistungserbringers erbracht.
Was ich aber gerne wissen möchte, warum ein Spiel unternehmerische (Vorsteuerabzug) sein kann? Spieletester? Spielhändler?
Ja oder zb wenn man Streamer ist und das Spiel im Rahmen seiner Tätigkeit als Streamer streamt, aber bin nicht bewandert im Steuerrecht für Streamer.
Sie müssen bei Steam als Unternehmer auftreten. Dann müssten Sie eine 13b Rechnung bekommen.
Die ausgewiesene Vorsteuer darf nicht gezogen werden.
Das gleiche gilt ggfs. bei Amazon usw.
Gibt es dafür eine Einstellung bei Steam oder muss man sich mit denen in Verbindung setzen?
keine ahnung.. hatte so einen Fall noch nicht. Vielleicht genügt es dort Ihre ustid zu hinterlegen, wenn es dafür ein Feld gibt.
Warum darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden? Wenn ein Leistungsempfäner vorsteuerabzugsaberechtigt ist, darf auch die "13b-Steuer" als Vorsteuer abgezogen werden. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.
heute morgen bin ich auf ein Problem gestoßen, worüber ich mir Gedanken gemacht habe, weil ich erstmal keine Antwort darauf wusste.
Wenn man bei Steam einkauft und dieses Spiel für sein Unternehmen kauft, möchte man ja auch gerne den VSt Abzug haben.
Steam weist 19% aus und hat seinen Sitz aber im Drittland und nur eine niederländische USt-ID, kann man da überhaupt die Vorsteuer ziehen?
Für Einkäufe bei Steam werden wohl nur die B2C-Fälle unterstützt:
https://steamcommunity.com/discussions/forum/24/490123832543566737/#c3821909708350003775
Es ging dort zwar um den Kauf von Hardware (Steam Deck), dies wird aber analog auch für den "Kauf" von Software gelten.
Steam verkauft auch "normale" Software
Das wird wie bei Etsy (hab ich gerade aktuell den Fall) ähnlich sein, dass man sich mit dem Support in Verbindung setzen muss, bevor man einkauft!
Im Falle eines "Streamers" sollte es so sein, dass er das ordnungsgemäß trennt, also einen eigenen Account als Unternehmer anlegt.
P.S.: Ich weiß nicht warum manche bei Amazon ein Problem haben, bei meinen Rechnungen habe ich bei 19% USt (wenn es die deutsche ist) auch immer eine deutsche UID-Nr von Amazon auf den Rechnungen, weil Verkäufer Amazon in München:
@prabhjot-kakkar schrieb:[]
Ich habe das sehr oft bei Amazon Rechnungen :
Es wird 19% ausgewiesen, aber es steht nur eine luxemburgische USt-ID.
Ich ziehe die Vorsteuer, weil wir davon ausgehen, wenn die Steuer ausgewiesen ist auf der Rechnung, führen die die auch in der Höhe ab.
[]
Dieser Ansatz ist m.E. falsch. Dass die USt abgeführt wird, bedeutet nicht zwingend, dass sie auch als VoSt abziehbar ist. Die Amazon-Problematik wurde hier schon ausführlich besprochen.
Warum man aus einer Amazon-Rechnung bei Lieferung/USt-Id aus dem Ausland die ausgewiesene VoSt nicht ziehen kann, habe ich hier versucht darzulegen.
Bei Amazon geht es meist um (innergemeinschaftliche) Lieferungen. Bei Steam dürfte es sich im Gegensatz dazu um Sonstige Leistungen handeln, weshalb andere §§§ im UStG greifen, aber das Ergebnis ist m.E. das gleiche:
1) Wenn Steam aus den Niederlanden eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in Deutschland erbringt, dann ist der Leistungsort per Definition Deutschland (§ 3a).
2) Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger (§ 13 b Abs. 1 und Abs. 5).
3) Der Leistungsempfänger muss somit die USt entrichten und darf diese USt direkt als VoSt wieder abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4).
4) Falls auf der Rechnung des Leistungserbringers VoSt ausgewiesen ist, darf diese nicht abgezogen werden, weil Sie nicht gesetzlich geschuldet ist, was zwingende Voraussetzung für den "normalen" VoSt-Abzug ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Es handelt sich um "falsch ausgewiesene USt".
Ergebnis: Streng nach Gesetz muss der Leistungsempfänger somit zweimal USt zahlen (einmal die falsch ausgewiesene und zusätzlich die selbst abzuführende), bekommt aber nur einen VoSt-Abzug (auf die selbst abgeführte USt).
Dass das in der Praxis vermutlich alles keinen interessiert, ist ein anderes Thema. 😉