Liebe DATEV,
seit zwei Jahren gibt es die Sofortabschreibung auf EDV. Nur leider gibt es bis heute keine Abschreibungsart bei DATEV dafür. Können Sie mir bitte den Grund nennen, warum sich DATEV dagegen verweigert?
Wissen Sie, wie oft die Sofortabschreibung auf EDV zur Anwendung kommt?
Es ist eine Zumutung, dass jeder Mitarbeiter sich jedesmal erst ein Hilfedokument suchen muss, um die Sofortabschreibung irgendwie hinzutricksen. Verstehen Sie das unter effiziente Prozessen, die Sie so gerne bewerben?!
Aktuell soll wohl eine lineare AfA mit einer individuellen kombiniert werden. Früher haben wir das mit einer GWG-Abschreibung gefakt (ich glaube, dass DATEV das früher so empfohlen hat oder wir haben das in der Kanzlei so für uns entwickelt, weil wir damit zum Ziel gekommen sind). Ist DATEV bewusst, welche Konsequenzen das hat?
Ich sage es Ihnen. Ich übergebe die richtigen Zahlen an EÜR Steuern. In EÜR Steuern steht aber eine andere (niedrigere) Abschreibung drin, weil die von uns konstruierte Abschreibung einfach nicht mit übernommen wird. Es kommt auch kein Fehlerhinweis!!! Einfach nichts! Verlasse ich mich auf die EDV (DATEV?!), kommt ein zu hoher Gewinn in die Einkommensteuererklärung und der Mandant zahlt zuviel Steuern. Seid mir nicht böse, DATEV, aber das ist kein Anwenderfehler. It's a bug not a feature.
Kann es sein, dass bei DATEV die linke Hand nicht weiß, was die rechte macht?
Hallo Steuerbär,
es handelt sich nicht um eine Sofortabschreibung der EDV ( hier gab es eine ausführliche Stellungnahme des BMF dazu), sondern die Nutzungsdauer für EDV wurde auf 1 Jahr reduziert. Es handelt sich um eine ganz normale lineare Afa.
Folgedem kann die Datev hier keine eigene Abschreibungsart defnieren.
Da die Afa aber auch bei unterhähriger Anschaffung zu 100% geltend gemacht werden darf, bleibt nur übrig das ganze über indiv. Afa abzubilden und dann klappt auch der Übertrag in die EÜR zu 100%, warum bei IHnen kein Hinweis oder Fehlerprotokoll kommt kann ich nicht nachvollziehen, weil ich würde erwarten das die AVEÜR und die EÜR nicht übereinstimmen.
Hier scheint ihre Kanzleiinterne Lösung das problem zu sein.
Hallo Steuerbär,
Bundesministerium der Finanzen, IV C 3 - S-2190 / 21 / 10002 :025
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.02.2022
Dok.-Nr.: 7013064
Zitat:
Rz. 1
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
keine besondere Form der Abschreibung,
keine neue Abschreibungsmethode und
keine Sofortabschreibung dar.
Heißt für die Anlagenbuchführung - lin. Normal-Afa ND 1 Jahr
Zitat:
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Nur für diesen Fall muss zusätzlich ein manueller Eingriff beim Inventar erfolgen und die Restnutzungsdauer (RND) geändert werden.
Gruß
ww3
Werte Kollegen (m/w/d),
ich brauche keine fachliche Nachhilfe, sondern einen Weg, wie wir die Abschreibung für die EDV effizient und richtig erfassen können und DATEV in seinen unterschiedlichen Programmen/Apps auch zum richtigen Ergebnis kommt.
Hmm... eine eigene EDV-Abschreibung, bei welcher die Nutzungsdauer automatisch auf 1 Monat gesetzt wird?
Digitale Wirtschaftsgüter – Behandlung in der Anlagenbuchführung - DATEV Hilfe-Center
Was brauchen Sie denn noch? Und dran denken, gilt nur für das Steuerrecht, nicht fürs Handelsrecht, also fein getrennte Bereiche nutzen 🙂
Eine einfache und anwenderfreundliche Software, die ohne viel Rumgeklicke und ohne Hilfedokumente zum richtigen Ergebnis kommt und uns die Arbeit erleichtert ... 😉
Träumen darf man ja noch ...
Lieber Herr Winkelhausen,
hier handelt es sich um eine EÜR da gibt es keine 2 bereiche 😉
@steuerbär schrieb:Eine einfache und anwenderfreundliche Software, die ohne viel Rumgeklicke und ohne Hilfedokumente zum richtigen Ergebnis kommt und uns die Arbeit erleichtert ... 😉
Träumen darf man ja noch ...
Träumen schon, aber nicht hoffen, dass ist der erste Schritt auf dem Weg zur Enttäuschung.
Etwas anderes Thema, wollte aber keinen neuen Post eröffnen.
Ich habe mich mal wieder mit der neue App EÜR beschäftigt und bin schon wieder frustriert.
Meine Mitarbeiterin hat zwei Anlagenabgänge RBW mit je einem Euro für Sammelposten aus 2010 und 2012 im Anlagenverzeichnis erfasst. Vermutlich liegt es daran, dass die Auflösung des Sammelpostens nach Jahren getrennt erfolgen muss. Aber es kann doch nicht sein, dass der Anlagenabgang für Altjahre einfach ins Leere läuft?!
Ergebnis: Die Daten werden schon wieder nicht in die EÜR übernommen. Daher 2 EUR Abweichung.
@datev: Bisher macht das Programm mehr Arbeit als es nützt ...
Sammelposten sind nach fünf Jahren weg; es gibt keine Restbuchwerte.
Bei uns gibt es Restbuchwerte = Erinnerungswerte.
Habe nicht recherchiert, vermute aber, dass sich das nicht meine Mitarbeiterin ausgedacht hat; war vermutlich voreingestellt.
Man kann Sammelposten bis auf einen Restbuchwert abschreiben lassen, die Einstellungen lassen das zu.
Es ist aber meiner Meinung nach Kokolores. Bei Sammelposten ist selbst bei vorzeitigem Abgang oder Verkauf eines Wirtschaftsguts aus diesem Sammelposten kein Anlagenabgang zu buchen und weiterhin über die restliche Zeit abzuschreiben. Theoretisch kann man einen Buchwert in der Bilanz haben, aber kein Wirtschaftsgut mehr in der Werkstatt. Im Umkehrschluss habe ich nach den fünf Jahren auch keinen Buchwert mehr, aber vielleicht noch einen Bohrmaschine irgendwo rumliegen.
Auch wenn man sich die Anlage AVEÜR so anschaut, gibt es dort keine Möglichkeit die Abschreibung von Sammelposten älter als fünf Jahre zu erfassen. Wenn man wie in Ihrem Fall dann einen RBW nach zehn Jahren ausbucht und die Werte aus Rewe in die Steuererklärung übergibt, kommt es zu dem Fehler, dass EÜR und AVEÜR abweicht.
Gut, so wie es aussieht, wird man bei EÜR Steuern "bestraft", sobald man sich nicht akribisch an jede Vorschrift und Buchungsanleitung hält. Schade, dass war früher anders ... und zwar besser.
Ich versuche ja, mich mit EÜR Steuern anzufreunden.
Sehe ich es richtig, dass zwar - GsD - die Übermittlung gemeinsam mit der Einkommensteuer erfolgt, ABER ich die Formulare wieder in einem extra Schritt ins DMS (und bei uns damit für die Übermittlung an den Mandanten über das kanzlei.land) bereitstellen muss?
Das bedeutet:
- wieder ein zusätzlicher Arbeitsschritt und
- ein erhöhtes Fehlerrisiko (aus ESt ging alles automatisiert und sicher über die Schnittstellen).
Begeisterung sieht anders aus.
Ich hoffe, dass das kein Vorbote für andere (kommende) Cloud-Anwendungen der DATEV ist.
Antworten von @datev wären auch willkommen ... vielleicht ein Lichtblick?!