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Sofortabschreibung EDV und EÜR Steuern

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letzte Antwort am 08.03.2024 09:33:25 von f_mayer
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steuerbär
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Liebe DATEV,

 

seit zwei Jahren gibt es die Sofortabschreibung auf EDV. Nur leider gibt es bis heute keine Abschreibungsart bei DATEV dafür. Können Sie mir bitte den Grund nennen, warum sich DATEV dagegen verweigert?

 

Wissen Sie, wie oft die Sofortabschreibung auf EDV zur Anwendung kommt?

 

Es ist eine Zumutung, dass jeder Mitarbeiter sich jedesmal erst ein Hilfedokument suchen muss, um die Sofortabschreibung irgendwie hinzutricksen. Verstehen Sie das unter effiziente Prozessen, die Sie so gerne bewerben?!

 

Aktuell soll wohl eine lineare AfA mit einer individuellen kombiniert werden. Früher haben wir das mit einer GWG-Abschreibung gefakt (ich glaube, dass DATEV das früher so empfohlen hat oder wir haben das in der Kanzlei so für uns entwickelt, weil wir damit zum Ziel gekommen sind). Ist DATEV bewusst, welche Konsequenzen das hat? 

 

Ich sage es Ihnen. Ich übergebe die richtigen Zahlen an EÜR Steuern. In EÜR Steuern steht aber eine andere (niedrigere) Abschreibung drin, weil die von uns konstruierte Abschreibung einfach nicht mit übernommen wird. Es kommt auch kein Fehlerhinweis!!! Einfach nichts! Verlasse ich mich auf die EDV (DATEV?!), kommt ein zu hoher Gewinn in die Einkommensteuererklärung und der Mandant zahlt zuviel Steuern. Seid mir nicht böse, DATEV, aber das ist kein Anwenderfehler. It's a bug not a feature.

 

Kann es sein, dass bei DATEV die linke Hand nicht weiß, was die rechte macht?

bodensee
Experte
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Hallo Steuerbär, 

 

es handelt sich nicht um eine Sofortabschreibung der EDV ( hier gab es eine ausführliche Stellungnahme des BMF dazu), sondern die Nutzungsdauer für EDV wurde auf 1 Jahr reduziert.  Es handelt sich um eine ganz normale lineare Afa. 

 

Folgedem kann die Datev hier keine eigene Abschreibungsart defnieren. 

 

Da die Afa aber auch bei unterhähriger Anschaffung zu 100% geltend gemacht werden darf, bleibt nur übrig das ganze über indiv. Afa abzubilden und dann klappt auch der Übertrag in die EÜR zu 100%, warum bei IHnen kein Hinweis oder Fehlerprotokoll kommt kann ich nicht nachvollziehen, weil ich würde erwarten das die AVEÜR und die EÜR nicht übereinstimmen. 

Hier scheint ihre Kanzleiinterne Lösung das problem zu sein. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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ww3
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Hallo Steuerbär,

 

 

 

Bundesministerium der Finanzen, IV C 3 - S-2190 / 21 / 10002 :025

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.02.2022

Dok.-Nr.: 7013064

 

Zitat:

 

I. Nutzungsdauer

 

Rz. 1

 

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

 

1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

  • keine besondere Form der Abschreibung,

  • keine neue Abschreibungsmethode und

  • keine Sofortabschreibung dar.

     

 Heißt für die Anlagenbuchführung  -  lin. Normal-Afa   ND 1 Jahr

 

Zitat:

 

1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

 

Nur für diesen Fall muss zusätzlich ein manueller Eingriff beim Inventar erfolgen und die Restnutzungsdauer (RND) geändert werden.

 

Gruß

ww3

 

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steuerbär
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Werte Kollegen (m/w/d),

 

ich brauche keine fachliche Nachhilfe, sondern einen Weg, wie wir die Abschreibung für die EDV effizient und richtig erfassen können und DATEV in seinen unterschiedlichen Programmen/Apps auch zum richtigen Ergebnis kommt.

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f_mayer
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Hmm... eine eigene EDV-Abschreibung, bei welcher die Nutzungsdauer automatisch auf 1 Monat gesetzt wird?

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wwinkelhausen
Erfahrener
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Digitale Wirtschaftsgüter – Behandlung in der Anlagenbuchführung - DATEV Hilfe-Center

 

Was brauchen Sie denn noch? Und dran denken, gilt nur für das Steuerrecht, nicht fürs Handelsrecht, also fein getrennte Bereiche nutzen 🙂

Dinosaurier
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steuerbär
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Eine einfache und anwenderfreundliche Software, die ohne viel Rumgeklicke und ohne Hilfedokumente zum richtigen Ergebnis kommt und uns die Arbeit erleichtert ... 😉

 

Träumen darf man ja noch ...

bodensee
Experte
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Lieber Herr Winkelhausen, 

 

 

hier handelt es sich um eine EÜR da gibt es keine 2 bereiche 😉

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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f_mayer
Fachmann
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Nachricht 9 von 9
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@steuerbär  schrieb:

Eine einfache und anwenderfreundliche Software, die ohne viel Rumgeklicke und ohne Hilfedokumente zum richtigen Ergebnis kommt und uns die Arbeit erleichtert ... 😉

 

Träumen darf man ja noch ...


Träumen schon, aber nicht hoffen, dass ist der erste Schritt auf dem Weg zur Enttäuschung.

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letzte Antwort am 08.03.2024 09:33:25 von f_mayer
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