Kann mir jemand sagen welches aufwandskonto ich für die Transaktionsgebühren von Shopify nehme? Muss ich das reverse Charge verfahren anwenden? Bei jeder Zahlung zieht Shopify 3% transaktionsgebühr ab und ich weiß leider nicht auf welches Konto SKR04 die Gebühren gehören.
Ich habe die 6855 genommen, ohne 13b. Ich denke nicht, dass das eine richtige *Leistung* eines im Ausland ansässigen UN ist. Sind ja einfach nur Transaktionsgebühren.
VG
@Ilkasch schrieb:Bei jeder Zahlung zieht Shopify 3% transaktionsgebühr ab und ich weiß leider nicht auf welches Konto SKR04 die Gebühren gehören.
Wir nutzen ebenfalls 6855 für diese Gebühr und verbuchen diese ebenso ohne Steuer. Das gilt für alle unsere Zahlungspartner.
Es gibt im Übrigen Gebühren die mit USt berechnet werden (Disagio bei Kreditkartenzahlungen, PayPal), aber auch welche ohne (zB girocard-Entgelte). Wenn also nichts angegeben wird (und hier ist Shopify echt undurchsichtig), dann buche ich es ohne Steuer. Erfinden muss man nichts.
Wir haben auch andere so. Leistungen aus den USA die ebenfalls ohne Steuer daher kommen. Das sind bspw monatliche Lizenzkosten. auch hier buchen wir es ohne Steuer und es wurde in der letzten Prüfung nicht beanstandet.
Sollte in einer Prüfung herauskommen, dass die Leistung eine § 13b-Leistung ist, dann soll dies so sein. Was passiert da? Man muss die USt nachzahlen und darf sie als VSt ziehen. In Summe 0 und Arbeit für den Prüfer (oder heißt es Glücksgefühl weil er was gefunden hat?).
Das einzig gute bei Shopify ist der csv-Export. Den kann ich dann super als ASCII-Import nutzen.
Ich bekomme von meinem Mandanten monatlich die Rechnung über die Transaktionskosten von shopify. Das Dokument nennt sich "Shopify Payments Invoice" und da steht ganz unten drauf, dass reverse charge gilt.
Das ist gut, weder im Account noch per Mail haben wir dieses Dokument hinterlegt. Da muss der Sache einmal nachgegangen werden.
Wenn reverse charge drauf steht, dann muss es natürlich auch so gebucht werden.
Du bist Steuerberater nehme ich an und hast Kunden die über Shopify verkaufen, richtig?
Wir suchen noch dringend jemanden, der uns hierzu unterstützt.
Grüße
@GreenInception schrieb:
Du bist Steuerberater nehme ich an und hast Kunden die über Shopify verkaufen, richtig?
Nein, bin ich nicht. Ich bin BiBu in einem Unternehmen das u.a. einen Shopify-Account für den Onlineshop hat. 😉
Wie unterscheiden Sie denn eine richtige Leistung von (k)einer richtigen Leistung ?
Den Unterschied kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Entweder es handelt sich um eine Lieferung = körperliche Gegenstände alles andere ist eine sonstige Leistung.
Bankgebühren sind ich denke da sind wir uns einig sind auch eine sonstige Leistung auf die im Inland auch optiert werden kann. Daher sind shopy Transaktionsgebühren natürlich eine Leistung von shopify. Da shopify in den US sitzt => so. Leistung eines ausländsichen Unternehmers => 13b
Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden wenn die Unternehmereigenschaft des ausl. Unternehmens nachgewiesen wird.
Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht, allerdings kann man es ohne korrekter Rechnung auch nicht so genau sagen. Eventuell unterliegt es ja dem § 4 Nr. 8 Buchstabe b oder c UStG? Die finden doch auch bei ausländischen UN Anwendung und gelten nicht ausschließlich für Banken/Kreditinstitute.
Da die Höhe bei uns nicht einmal ein feuchter F*** ist, lass ich das dem Prüfer entscheiden. Der will ja schließlich auch nicht umsonst prüfen 😉
@renek schrieb:Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht, allerdings kann man es ohne korrekter Rechnung auch nicht so genau sagen. Eventuell unterliegt es ja dem § 4 Nr. 8 Buchstabe b oder c UStG? Die finden doch auch bei ausländischen UN Anwendung und gelten nicht ausschließlich für Banken/Kreditinstitute.
Da die Höhe bei uns nicht einmal ein feuchter F*** ist, lass ich das dem Prüfer entscheiden. Der will ja schließlich auch nicht umsonst prüfen 😉
Grundsätzlich ist das hier in aller Regel nicht der Rede wert. Aber bzgl. korrekter Rechnung das müssen wir STB und deren Mitarbeiter ja gerade prüfen ist die Rechnung ok . 4 Nr 8b oder c) glaube ich nicht habe ich aber auch nicht geprüft und auf dem Schirm, hab das einfach mal ad hoc den Normalfall abgebildet. Leider gibt es im Steuerrecht und insbesondere im Umsatzsteuerrecht immer Ausnahmen und Rückausnahmen usw. die es den Anwendern in der Tat nicht gerade einfach machen. Aber dafür gibt es in Kanzleie das schöne Instrument der Umsatzsteuerexpertisen.
Alles gut, ich versuche selbst alle Rechnungen korrekt zu behandeln. Leider - und da ist shopify auch ein solcher Endgegner für mich - kann man nicht alles zu 100% prüfen. Die 8 b und c hab ich jetzt mal in den Raum geworfen, da die eigentlich auch passen können. Und wenn ich von einem deutschen UN eine Rechnung habe steht dann meist auch nicht dabei nach welcher Nummer man sich eine Steuerfreiheit gönnt. Überlegenswert also das bei einer Prüfung in den Raum zu werfen.
So, neuer Monat neues Glück. Ich hab von meinem Mitarbeiter nun das entsprechende Dokument bekommen! Hurray.
Sie haben Recht, da steht der Verweis 13b drauf. Auf der Abo-Rechnung war es schon immer in deutscher Sprache, nun bekomme ich das Dokument mit englischen Text:
Allerdings bleib ich noch bei meiner Aussage zur eventuellen Steuerbefreiung. Die muss ja tatsächlich geprüft werden ob sie greift, das kann ein ausländisches Unternehmen ja nicht tun. Wenn Sie greift, dann ist es doch so, dass bei 13b (USt/VoSt) dann der VoSt entfällt - oder irre ich da @bodensee ?
Grundsätzlich muss der ausstellende Unternehmer, Gesetzesquelle vermutlich § 14 UStG , auf die Steuerfreiheit hinweisen. In diesem Fall weißt er auf § 13 b = reverse charge hin. Dann ist m.E. auch reverse charge anzuwenden.
Gleichwohl bleibt es natürlich dabei die Rechnung auf Richtigkeit zu prüfen, kann mir allerdings nicht vorstellen , habe jetzt mal schnell ins UStG geschaut das § 4 Nr.8b oder c greifen, weil es sich um keine Bank handelt.
Aber Gedankenspiel weiter gesponnen wenn ich zur Ansicht kommen die Steuerbefreiung greift - egal welche- dann muss ich die Rechnung vom Aussteller berichtigen lassen weil dann der Hinweis auf § 13b falsch ist und stattdessen der Hinweis auf die STeuerfreiheit nach ..... UStG hinzuweisen ist.
@bodensee schrieb:Grundsätzlich muss der ausstellende Unternehmer, Gesetzesquelle vermutlich § 14 UStG , auf die Steuerfreiheit hinweisen.
Okay.
Aber für Nr. 8 ist es laut UStAE nicht notwendig das es sich um eine Bank handelt. Siehe 4.8.1 da es eine Vermittlungsleistung ist. Ist auch der Grund warum ich das mal ins Auge gefasst habe.
Aber sei es drum, wenn nach § 14 eh auf Steuerbefreiungen hingewiesen werden muss, erübrigt sich der weitere Gedanke sowieso. Wobei - wenn ich Prüfer wäre und es nur auf Schaden abgesehen hätte, *** dummer Gedanke, kommt nicht vor 😉
@renek schrieb:
Wobei - wenn ich Prüfer wäre und es nur auf Schaden abgesehen hätte, *** dummer Gedanke, kommt nicht vor 😉
Im Bereich der Umsatzsteuer finden die Prüfer in aller Regel genug, so daß die sich mit dem "Kleinkram" normalerweise nicht beschäftigen- wie immer Ausnahmen bestätigen die Regel, vor allem dann wenn die gerade im Prüfdienst anfangen und sich Lorbeeren verdienen wollen.
Hallo!
Auch wenn der Thread schon ein bisschen älter ist:
Kann nicht beides richtig sein?
Entweder ich (als Zahlungsdienstleister) nehme die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b ([?], muss jetzt nicht diskutiert werden) UStG in Anspruch, oder ich optiere gem. § 9 Abs. 1 UStG. In letzterem Fall wäre dann gleichzeitig § 13b UStG anzuwenden bei Sitz im Ausland.
Falls die Steuerfreiheit nicht gelten sollte, wäre 13b m.E ohnehin richtig.
Oder nicht?
Viele Grüße
Michael