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Reverse charge für EU-Leistung eines dortigen Klein-Untnehmers?

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letzte Antwort am 15.02.2022 13:09:57 von ugs
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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo in die Runde,

 

wendet Ihr das Reverse charge Verfahren an, wenn Euer Mandant = deutscher Regelbesteuerer eine Rechnung über eine Dienstleistung eines EU-Unternehmens bekommt, der in seinem Land (AT) Klein-Unternehmer ist?

 

Den umgekehrten Fall (dt. Klein-U erhält Leistung eines "normalen" EU-Unternehmens) wüsste ich, bei ihm würde das Reverse charge-Verfahren greifen, und zwar ohne VorSt-Abzug, also zusätzliche Belastung mit USt wie bei einem Endabnehmer (Abschn. 13b.1 Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Und auch den Fall: dt. Klein-U erbringt  Leistung an EU-Unternehmer wüsste ich = § 13b Abs. 5 S. 8 UStG.

 

Aber was ist eben mit dem oben geschilderten Fall?

 

Muss/darf der öster. Klein-U auf seiner Rechnung auf das reverse charge Verfahren hinweisen oder/und muss der dt. Regelbesteuerer die USt im reverse charge Verfahren übernehmen, mit gleichzeitigem VorSt-Abzug? Auch wenn der öster. Klein-U keine USt-IDNr. hat?

 

Ich bin gespannt... 

Thomas_Kahl
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Aus unserer Sicht ist es im Grunde doch egal, was der Österreicher auf seine Rechnung schreibt. Wie das dann in Österreich gehandhabt wird, ist doch dann sein Problem.

 

§13b UStG sagt:

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;


Ausland ist alles, was nicht Inland ist. Ergo Reverse Charge. Mehr muss man bei uns doch nicht beachten. Oder sehe ich das falsch?

MfG
T.Kahl
Gelöschter Nutzer
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Beitrag gelöscht, da wohl nicht zutreffend .. Danke @klunk_w für den Hinweis

Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, Hr. Klein, für Ihr Mitdenken. Klingt easy, wie Sie das beschreiben.

 

Stutzig macht mich u.a. der Lexikon-Beitrag aus Haufe Finance Office Premium von Prof. Rolf-Rüder Radeisen "Kleinunternehmer / 3 Rechtsfolgen". Hier heißt es u.a. (siehe Bildschirmaufnahme):

 

KleineEinfraukanzlei_0-1626853348533.png

 

Der letzte, unterlegte Satz würde ja genau das Gegenteil von Ihrer Auffassung bedeuten. Eine Begründung bzw. Rechtsquelle ist im Haufe-Lexikon-Beitrag dazu nicht angegeben. 

 

Außerdem müsste doch der öster. Klein-U in seiner Rechnung auf die Steuerschuldumkehr hinweisen. Klar tritt die auch ohne den Hinweis ein - aber wie wäre es denn richtig? Wie müsste der öster. Klein-U denn seine Rechnung ausstellen? Falls man die Auffassung von Prof. Radeisen teilt, sollte der öster. Klein-U dann womöglich darauf hinweisen, dass das Reverse-Charge eben NICHT greift? Oder reicht ein Hinweis auf die Klein-U-Regelung in Österreich?

 

Sollte doch Reverse Charge greifen, dann muss auf der Rechnung des öster. Klein-U doch unbedingt seine öster. StNr. oder UID stehen, damit der dt. Mandant als Leistungsempfänger die reverse-charge-Steuer abziehen kann, richtig? Denn das gehört ja zu den Rechnungspflichtangaben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Ebenso einen Hinweis, warum keine Steuer entsteht - z.B. Klein-U-Regelung? (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG), oder einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (§ 14a UStG). 

 

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klunk_w
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Es ist kein 13b Fall da die Leistung eines Kleinunternehmers nicht Steuerpflichtigt ist.

 

§13b

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht
Thomas_Kahl
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Das mag jetzt ja nach Haarspalterei klingen, aber seit wann erbringt der österreichische Kleinunternehmer Leistungen nach § 19 UStG? Also nach dem deutschen UStG! Es steht doch dort nirgendwo, dass vergleichbare europäische bzw. ausländische Regelungen entsprechend anzuwenden sind.

MfG
T.Kahl
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Kleine-Einfraukanzlei
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Genau daran zweifle ich auch.

 

An § 13b Abs. 5 S. 8 UStG habe ich auch schon überlegt, jedoch bin ich auch unsicher, ob das nicht nur für dt. USt-Recht gilt?

 

Allerdings würde es mit der Aussage von Prof. Dr. Radeisen übereinstimmen.

 

Also bis jetzt habe ich zwei konträre Meinung von Kollegen:

 

Einer sagt: reverse charge gilt, einer nicht.

 

Gibt es noch andere "Abstimmungen"? 😁

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klunk_w
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Eine Kleinunternehmerregelung wird für Leistungen in EU Ausland an Unternehmer offenbar nicht angewandt.

Daher ist die Rechnung mit Reverse Charge Hinweis zu versehen.

 

https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Kleinunternehmer-mit-Kunden-in-EU-Laendern-und-Drittlaendern-Reserve-Charge-Verfahren.html

 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Danke! Genau diese Fundstelle hatte ich auch schon, deshalb meinte ich ja: den anderen Weg von dt. Klein-Unternehmen ins Ausland wüsste ich.

 

Aber ganz genau trifft diese Fundstelle den umgekehrten Fall nicht.

 

Wie ich Sie verstehe, würden Sie es analog anwenden. Und Ihre Meinung von vorhin (kein reverse charge) ändern?

 

Also gibt es noch jemanden, der Prof. Radeisen zustimmt und kein reverse charge anwenden würde in dem von mir geschilderten Fall (öster. Klein-Unternehmer erbringt Leistung an dt. Regel-Unternehmer)?

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klunk_w
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ja würde meine Meinung von vorhin ändern. Alle USt Regelungen in der EU sind natürlich in alle Richtungen gleich zu beurteilen. Macht auch schließlich Sinn, da 13b Fälle auch ohne Rechnung greifen. Daher hatte @Gelöschter Nutzer  wohl recht gehabt. 

 

§13b

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

klunk_w
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Als Nachtrag. Sie hatten ja erwähnt, dass auf Reverse Charge für einen VoSt Abzug hingewiesen werden muss. Bei 13b Fällen ist keine Rechnung für einen VoSt abzu notwendig.

 

13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

(1)

1Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfäl...§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

(2)

Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthält (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.

Kleine-Einfraukanzlei
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Ok, das klingt für mich auch mit den Rechtsgrundlagen plausibel.

 

Dann stimmen wir der Auffassung von Prof. Radeisen also nicht zu (kein reverse charge bei Leistung von Klein-Unternehmer).

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klunk_w
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(kein reverse charge bei Leistung von Klein-Unternehmer) ---> Inländische Leistungen = richtig

(kein reverse charge bei Leistung von Klein-Unternehmer) ---> Ausländische Leistungen = falsch

 

In ihrem Ausschnitt ist es auch nur allgemein beschrieben und nicht auf den Auslandsbezug. Könnte durch aus sein, dass es so gemeint war. 

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renek
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@klunk_w  schrieb:

Es ist kein 13b Fall da die Leistung eines Kleinunternehmers nicht Steuerpflichtigt ist.

 

§13b

....
 Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.

Nur der Vollständigkeit halber: Es wird - wie auch hier im 1. Satz - gesagt, dass die Kleinunternehmer nicht steuerpflichtig wären. Das ist doch gar nicht der Fall! Natürlich sind diese steuerpflichtig, sie müssen nur - und das haben Sie auch fett markiert - die Steuer nicht abführen!

 

Wären sie nicht steuerpflichtig, müsste man sich um nichts Gedanken machen - nicht einmal einer Steuererklärung...

 

 

Aber ansonsten ein schöner Fall der auch sehr interessant ist.

klunk_w
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Sehr gute Ergänzung. Danke.

 

Macht jetzt natürlich komplett Sinn.

Leistung ist Steuerbar und Steuerpflichtig.

Im Inland Kleinunternehmerregelung, sodass die Steuer nicht erhoben wird.

Im EU Ausland, kann Deutschland eine nicht Erhebung der USt nicht vorschreiben, sodass die USt abgeführt werden muss. Mit dem Zusatz des reverse Charge, sodass der Empfänger Schuldner ist. 

 

Ist auch für die Unternehmen die leichteste Methode.😉 Ob der Kleinunternehmer jetzt auf die Kleinunternehmerregelung hinweist oder auf reverse Charge oder sogar keine Rechnung schreibt ist dem Empfänger dann egal, er kann es immer gleich berücksichtigen.

Kleine-Einfraukanzlei
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DANKE! Wirklich ein befruchtender Austausch! 

 

Ich hatte da noch eine knifflige Frage in Sachen "Differenzbesteuerung beim Einkauf aus dem Ausland", die noch offen ist: ob sich da jemand hier, der sich gut mit USt auskennt, auch einbringen kann?

 

Vielleicht habe ich meine Anfrage im falschen Board "Steuern und Expertisen" gepostet:

 

ugs
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Hallo,

ich habe den hier alles durchgelesen, am Ende bin ich nicht so schlau geworden daraus, was nun das Ergebnis ist.

Deshalb mein persönlicher Sachverhalt:

Wir in Deutschland Unternehmen mit Umsatzsteuer-ID-Nummer kaufen von einem österreichischen Unternehmen, welches umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gilt und die haben natürlich keine Umsatzsteuer-Identnummer.

Wie behandelt man das umsatzsteuerlich ?

Bucht man die Umsatzsteuer ein und zieht keine Vorsteuer oder bucht man ganz normal innergem. Erwerb (wobei ja die ID-Nummer fehlt) oder bucht man einfach Einkauf ohne Steuer.

Danke.

VG

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rahagena
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@ugs  schrieb:

Hallo,

ich habe den hier alles durchgelesen, am Ende bin ich nicht so schlau geworden daraus, was nun das Ergebnis ist.

Deshalb mein persönlicher Sachverhalt:

Wir in Deutschland Unternehmen mit Umsatzsteuer-ID-Nummer kaufen von einem österreichischen Unternehmen, welches umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gilt und die haben natürlich keine Umsatzsteuer-Identnummer.


Fraglich ist noch, was Ihr Unternehmen gekauft hat. Hier wir eine sonstige Leistung diskutiert:

 

Was der leistende Unternehmer im Ausland umsatzsteuerlich ist, ist egal, ich brauche auch keine USt-ID Nr. 

Grenzüberschreitende sonstige Leistungen b2b sind per Gesetz automatisch reverse charge, der Leistungsort liegt beim Auftraggeber. 

Reverse charge wiederum bedeutet, dass der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer abzuführen hat, er darf sie jedoch automatisch in gleicher Höhe wieder als Vorsteuer in der Voranmeldung erfassen.

Ob er die Vorsteuer dann auch wirklich abziehen darf, hängt davon ab, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. 

 

Insofern vor allem Vorsicht bei deutschen Kleinunternehmern (Ärzte!), die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. 

 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Sie fragen nach der Behandlung einer (innergemeinschaftlichen) LIEFERUNG (eines Klein-U aus AT), im Beitrag (dessen Ergebnis ich nach der zuzugeben etwas langen, aber interessanten Diskussion recht klar beschrieben finde) wurden SONSTIGE LEISTUNGEN diskutiert. Das wird natürlich unterschiedlich behandelt. 

 

In Ihrem Fall weise ich auf § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG hin -> in DE kein innergem. Erwerb.

 

Insgesamt also keine USt/VorSt (Steuer wird nicht erhoben).

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ugs
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Hallo,

erstmal Entschuldigung, dass ich dieses Thema damit störe. Ich wollte ein eigenes Thema eröffnen, aber ich bekam eine Meldung dass es nicht zulässig weil dieses Thema zu oft gepostet wurde, das hatte ich so auch noch nie. Deshalb habe ich mich hier angehängt, weil es noch am Besten dazu gepasst hatte.

Es gibt um den Einkauf von Edelsteinen, also normale Gegenstände.

Nach  § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG scheint ja kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorzuliegen, aber wie behandle ich das dann wirklich ?

 

Trotzdem Danke.

 

VG

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letzte Antwort am 15.02.2022 13:09:57 von ugs
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