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Mietfahrzeug als innergemeinschaftliche lieferung

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letzte Antwort am 28.10.2022 09:53:50 von anitas
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anitas
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Hallo Community,

 

kann mir bitte jemand weiterhelfen. Situation ist folgendes:

 

Meine Chefin Mietet ein Bus fürs Hotel (als Transportmittel unsere Hotelgäste) aus Österreich.

Bis August habe ich die Rechnungen mit 10er Schlüssel gebucht, weil ja keine Vermerk, nichts über innergemeinschaftliche Lieferung auf Rechnung stand.

Ab Aug steht aber auf die Rechnung „Übertrag der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“.

 

Kann eine Mietfahrzeug als innergemeinschaftliche Lieferung sein?

Wie soll ich eigentlich immer vorgehen, wenn Rechnungen aus Österreich kommen? Wenn nichts darauf steht, dann nachfragen , ob sie Steuer ID haben und dann die Rechnungen sollen die Firmen korrigieren, damit auf der Rechnung eine Hinweis auf  innergemeinschaftliche Lieferung steht?“

 

Vielen Dank

sokru
Fortgeschrittener
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Übertragung der "Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger" ist die typische Formulierung, wenn ein Sachverhalt nach §13b UStG vorliegt und gilt daher auch bei sonstigen Leistungen. 

 

Meines Erachtens ist § 13b UStG auch dann anzuwenden, wenn nicht auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen wird. 

 

Für die weitere Vorgehensweise und ggf. die Korrekturen für die Vergangenheit sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Auch wenn die abzuführende Umsatzsteuer ggf. als Vorsteuer abziehbar ist, bleibt fraglich, wie das Finanzamt auf zu wenig abgeführte Umsatzsteuer im Falle einer Betriebsprüfung reagiert.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
renek
Fachmann
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Da ja noch Fragen offen sind, bzw nicht darauf eingegangen wurde:

 


@anitas  schrieb:

Kann eine Mietfahrzeug als innergemeinschaftliche Lieferung sein?

Wie soll ich eigentlich immer vorgehen, wenn Rechnungen aus Österreich kommen? Wenn nichts darauf steht, dann nachfragen , ob sie Steuer ID haben und dann die Rechnungen sollen die Firmen korrigieren, damit auf der Rechnung eine Hinweis auf  innergemeinschaftliche Lieferung steht?“


Nein, Mietwägen können natürlich keine ig.L. sein! So sind und bleiben sonstige Leistungen, da Sie den Mietwagen nur mieten und nicht kaufen. Sachverhalt 13b wurde bereits angesprochen und gilt bei b2b fast immer. Ausnahmen siehe Gesetz.

 

Rechnungen aus Österreich? Naja, wie jede andere auch! Prüfen Sie ob die Steuer korrekt ausgewiesen wurde und notfalls beanstanden sie die Rechnung und bitten um Korrektur.

 

Wenn nichts drauf steht -> prüfen ob es drauf stehen muss und korrigieren lassen.

 

Steuer ID -> richtigerweise natürlich Umsatzsteueridentifikationsnummer, also UStIDNr. Die Steuer ID ist eine persönliche Steuernummer einer natürlichen Person. Die UStIDNr sollte von Ihnen immer bei Bestellung einer Leistung angegeben werden. Dann hat der Geschäftspartner auch die Möglichkeit die Rechnung korrekt zu erstellen! Diese muss nämlich auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wichtig aber eher für den Leistungserbringer, weil sonst der die USt schuldet 😉

rahagena
Meister
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@renek  schrieb:

Da ja noch Fragen offen sind, bzw nicht darauf eingegangen wurde:

 


@anitas  schrieb:

Kann eine Mietfahrzeug als innergemeinschaftliche Lieferung sein?

Wie soll ich eigentlich immer vorgehen, wenn Rechnungen aus Österreich kommen? Wenn nichts darauf steht, dann nachfragen , ob sie Steuer ID haben und dann die Rechnungen sollen die Firmen korrigieren, damit auf der Rechnung eine Hinweis auf  innergemeinschaftliche Lieferung steht?“


Nein, Mietwägen können natürlich keine ig.L. sein! So sind und bleiben sonstige Leistungen, da Sie den Mietwagen nur mieten und nicht kaufen. Sachverhalt 13b wurde bereits angesprochen und gilt bei b2b fast immer. Ausnahmen siehe Gesetz.

 

Rechnungen aus Österreich? Naja, wie jede andere auch! Prüfen Sie ob die Steuer korrekt ausgewiesen wurde und notfalls beanstanden sie die Rechnung und bitten um Korrektur.

 

Wenn nichts drauf steht -> prüfen ob es drauf stehen muss und korrigieren lassen.

 

Steuer ID -> richtigerweise natürlich Umsatzsteueridentifikationsnummer, also UStIDNr. Die Steuer ID ist eine persönliche Steuernummer einer natürlichen Person. Die UStIDNr sollte von Ihnen immer bei Bestellung einer Leistung angegeben werden. Dann hat der Geschäftspartner auch die Möglichkeit die Rechnung korrekt zu erstellen! Diese muss nämlich auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wichtig aber eher für den Leistungserbringer, weil sonst der die USt schuldet 😉


Ohne die letzten beiden Sätze hätte ich einen Kudo vergeben, das "muss" stimmt so bei einer sonstigen Leistung nicht: 

 

UStAE 2010 3a.2 https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___2/ 

 9Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Artikel 18 Abs. 2 der MwStVO [13]); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.

 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
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renek
Fachmann
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@rahagena  schrieb:

 

UStAE 2010 3a.2 https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___2/ 

 

9Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Artikel 18 Abs. 2 der MwStVO [13]); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.

Ich bin ja nicht auf Kudos scharf, aber das fett markierte sagt das was ich nur anders herum gesagt bzw gemeint habe. Wenn ich für mein UN einkaufe, dann muss die UStIDNr drauf. Darum ging es ja im Ursprungspost.

 

Die Problematik habe ich übrigens mit einem UN aus AT ebenfalls, da die zu "alpenländisch" sind das zu überreißen. Jetzt habe ich aber den Vorteil diese USt in der UStVA in AT geltend zu machen, weshalb es mir dann auch wurscht ist. Aber vielleicht ist es ja das selbe UN? 😄


 

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rahagena
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Da steht "kann"... 

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ivonnevoigt
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Hier war nicht die Leistung des Leistungserbringers umsatzsteuerlich zu würdigen! Die Fragestellung bezog sich lediglich auf die Eingangsleistung des Leistungsempfängers! Diese ist unabhängig von der korrekten Rechnungslegung des Leistungserbringers in diesem Fall eine RC-Leistung eines EU-Unternehmers (wichtig auch für die richtige Kennziffer in der USt-VA)!

 

Im Übrigen bleibt es auch eine RC-Leistung falls der Leistungserbringer da egal welche USt auch immer auf der Rechnung ausweisen würde. In dem Falle, der Leistungsempfänger wäre ein privater Endkunde gewesen und das Fahrzeug wäre hauptsächlich in Deutschland im Einsatz gewesen > hätte nämlich 19 % deutsche USt ausgewiesen und ggf. bei Teilnahme am OSS-Verfahren in Österreich analog unserer Regelungen anzumelden und abzuführen gewesen!

 

In letztgenanntem Fall wäre die BMG für § 13 b UStG der Nettobetrag und die USt erst mal auf ein Rückforderungskonto zu buchen gewesen. In einem Seminar hat der Dozent letztens gemeint, wenn der Leistungsempfänger auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, buchen seine Leute den Bruttobetrag als RC-BMG = 1 Buchung und weniger = wirtschaftlicher (aber halt nicht korrekter).

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ivonnevoigt
Einsteiger
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Komisch, bei uns in Deutschland darf man eine § 14 c Steuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Haben wir nicht dieselbe Mehrwertsteuersystemrichtinie eu-weit als Grundlage. Aber vielleicht steht es dort anders drin und nur Deutschland ist hier der Paragraphenreiter?

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bodensee
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Ich denke eines ist klar es handelt sich um keine innergem. Lieferung siehe @renek . 

 

=> innergem. so. Leistung 

 

dann ist eben zu klären Reverse Charge bzw. § 13b In D.   Und hierbie ist dann wieder zu klären wie ist die Rechnung ausgestellt bzw. auch welche informationen standen dem Rg. aussteller zur Verfügung ( hatte er die Ust- ID-Nr ihrer chefin ? ). 

 

Wenn österr. Ust ausgewiesen ist, ist das insofern falsch ( wenn ich es richtig im Kopf habe) das der Leistungsort im Inland - hier als Deutschland liegt Verlagerung des Leistungsortes dorthin wo die der Empfänger seinen Sitz hat. Dann muss die Rg. korrigiert werden und die ggf. zuviel bezahlte öster: Ust muss zurückgefordert werden. 

 

Zwar gibt es eine einheitliche Ust Richtlinie aus Brüssel, aber die Umsetzung in nationales Recht obliegt jedem Mitgliedsstaat selbst und daher kommen dann wiederum Besonderheiten für Österreich, Frankreich, Italien, Spanien , Polen usw. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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renek
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@ivonnevoigt  schrieb:

Komisch, bei uns in Deutschland darf man eine § 14 c Steuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Haben wir nicht dieselbe Mehrwertsteuersystemrichtinie eu-weit als Grundlage. Aber vielleicht steht es dort anders drin und nur Deutschland ist hier der Paragraphenreiter?


Naja, wir sind aber auch umsatzsteuerlich in AT registriert. Für mich und auch das FA macht das dann keinen Unterschied. Das ist ja ebenso wie die USt bei DKV und der Betankung meines Fahrzeuges in AT. die USt ist auf der DKV-Rg ausgewiesen und ich ziehe diese dann halt bei der UStVA (sofern abzugsfähig, da AT ja da etwas special ist).

 

Aber ja: eigentlich müsste die Rg dann ohne USt ausgestellt werden...

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anitas
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Hallo @renek , @bodensee , @ivonnevoigt ,@rahagena@sokru 

 

wegen mein nicht so gutes Deutsch habe ich paar Missverständnis verursacht. 😕

Aber vielen Dank für euere Hilfe, es hat mich weiter geholfen. Sogar mehr zu den Thema gelernt. 🙂

Rechnung wurde auch korrigiert, die Firma hat es selber schon gemerkt, dass nicht ganz korrekt ausgestellt war. 

 

 

 

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letzte Antwort am 28.10.2022 09:53:50 von anitas
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