Hallo zusammen, gibt es eine Möglichkeit, die Funktion "Leistungszeitraum" irgendwie auszutricksen.
Sachverhalt:
Mdt., Bilanzierer, Istversteuerer bekommt Eingangsrechnung, Datum und Leistungszeitraum in 2021, Zahlung in 2022.
Faktisch muss das ja alles in 2021, Vorsteuer kann auch noch in 2021 gezogen werden.
Wenn man jetzt Leistungszeitraum 31.12.2021 und auch bei Rechnungsdatum 31.12. in der Buchhaltung 2022 erfasst, dann macht er das ganz toll, schreibt sogar bei Rechnungsdatum den 31.12.2021 (!!!) in die Buchhaltung. Trotzdem macht der leider "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar", was aber leider falsch ist.
Ich weiß, dieser Fall ist nicht der Hauptanwendungsfall von Leistungsdatum, würde aber bis auf diese falsche "Vorsteuer Folgejahr" perfekt passen. Daher jetzt die Frage, ob man mit irgendeinem Steuerschlüssel z.B. die Funktion austricksen kann?
LG und Danke schonmal
Hallo,
die einzige mir bekannte Lösungsmöglichkeit (mal abgesehen davon den Beleg mit Datum 2021 auch gleich im Jahr 2021 - ohne Leistungsdatum zu buchen) wäre:
Buchungssatz im Vorjahr 2021 öffnen
Feld Leistungsdatum wieder leeren
Falls jemand noch eine andere Methode kennt -> gerne hier posten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Hüwe
Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob ich das richtig verstanden habe, aber Sie erfassen einen Beleg mit Rechnungsdatum und Leistungsdatum 2021 in 2022. Bei einem Bilanzierer. Das muss doch eindeutig in 2021 gebucht werden. Ob nun mit oder ohne Leistungsdatum macht in ihrem Beispiel doch keinen Unterschied.
Bei ihrem Fall wird och ein Leistungsdatum 2021 und ein Rechnungsdatum 2022 erzeugt und daher auch die Vorsteuer in 2022 gezogen.
@klunk_w schrieb:
Bei ihrem Fall wird och ein Leistungsdatum 2021 und ein Rechnungsdatum 2022 erzeugt und daher auch die Vorsteuer in 2022 gezogen.
Nein, es wird Rechnungs- und Leistungsdatum in 2021 erfasst. Die Buchung wird dann in 2021 verschoben. Die Vorsteuer wird aber (trotzdem) als "in Folgeperiode anzugsfähig" erfasst.
Hintergrund ist, dass für den Abzug der Vorsteuer die Vorlage der Rechnung maßgebend ist (so zumindest bei wortgenauer Auslegung des Gesetzes und auch nach Ansicht der Betriebsprüfer). Eine Rechnung vom 31.12.2021 liegt (zumindest wenn diese per Post versandt wird) erst in 2022 vor. Demnach kann auch die Vorsteuer durchaus erst in 2022 abzugsfähig sein. Dafür gibt es diese Möglichkeit der Buchung.
Wenn die Vorsteuer in 2021 berücksichtigt werden soll, muss diese direkt in 2021 erfasst werden (wie auch schon von @marcohüwe erläutert). Eine andere Möglichkeit ist mir hier nicht bekannt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
naja, das mit dem Vorliegen ist jetzt so eine Sache - muss ja nicht der 31.12.2021 sein, wir reden jetzt hier ja auch ganz realistisch von Rechnungen mit Datum 23.12.2021, bezahlt erst in 2022, daher bringt der Mandant die Rechnung erst dann rein...
Dass die Rechnung für die Bilanz in 2021 muss, ist mir klar, es war eher die Frage, ob man das, wenn man die Buchhaltung 2022 grad erstellt, so mit Leistungsdatum machen kann, dass es richtig in 2021 ankommt (ohne Vorsteuer im Folgejahr eben, sondern direkt abziehbar).
@Carolin_Str schrieb:
Dass die Rechnung für die Bilanz in 2021 muss, ist mir klar, es war eher die Frage, ob man das, wenn man die Buchhaltung 2022 grad erstellt, so mit Leistungsdatum machen kann, dass es richtig in 2021 ankommt (ohne Vorsteuer im Folgejahr eben, sondern direkt abziehbar).
Das funktioniert dann nur über den Weg, ins Jahr 2021 zu wechseln und die Rechnung dort zu erfassen.
@Carolin_Str schrieb:Dass die Rechnung für die Bilanz in 2021 muss, ist mir klar
Für die Buchführung auch! Wenn der Mandant das nicht umsetzt, muss entweder eine korrigierte Dezember-Voranmeldung erstellt werden oder die USt-Erklärung endet mit einer Erstattung. In 2022 ist eine Rechnung mit Rechnungsdatum 21 grundsätzlich fehl am Platz.
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