Guten Morgen,
ich würde gerne einen erhaltenen Zuschuss (Kurzarbeitsbeihilfe) in der GuV im Personalaufwand offen abgesetzt darstellen, z.B. mit dem Vermerk "davon". (Der Zuschuss kürzt den Personalaufwand.) Ansonsten verstößt man gegen das Saldierungsverbot.
In den Erläuterungen zur GuV ist das betreffende Konto natürlich ersichtlich. Man sieht die regulären Gehaltskonten sowie das Konto für den Zuschuss. Aber eben nicht in der GuV als solcher.
Wie kann man das im DATEV möglichst einfach bewerkstelligen? Gibt es hier einen Standard?
Vielen Dank!
LG Christoph
PS: Dieselbe Fragestellung ergibt sich auch bei der offenen Absetzung eines Zuschusses für das Anlagevermögen. Hier soll der Zuschuss bei den Abschreibung als gesonderter Posten ersichtlich sein.
@Steuerpirat schrieb:Guten Morgen,
ich würde gerne einen erhaltenen Zuschuss (Kurzarbeitsbeihilfe) in der GuV im Personalaufwand offen abgesetzt darstellen, z.B. mit dem Vermerk "davon". (Der Zuschuss kürzt den Personalaufwand.) Ansonsten verstößt man gegen das Saldierungsverbot.
In den Erläuterungen zur GuV ist das betreffende Konto natürlich ersichtlich. Man sieht die regulären Gehaltskonten sowie das Konto für den Zuschuss. Aber eben nicht in der GuV als solcher.
Ich weiß nicht wie sie es darstellen, aber der Zuschuss ist bei uns ein so. betriebl. Ertrag. Damit ist es auch keine Saldierung, sondern so wie vom Gesetzgeber gewünscht ausgewiesen. Es als negativen Lohnaufwand zu verbuchen ist doch grundsätzlich falsch.
Überhaupt: Zuschüsse sind immer Erträge und werden daher nie im Aufwand abgebildet...
Hallo,
Ihre Antwort erklärt mir dann auch, warum es im österreichischen DATEV nicht möglich ist, die Zuschüsse standardgemäß anders als im übrigen Ertrag auszuweisen.
In Österreich wird sogar von der AFRAC in einem Fachgutachten empfohlen, die Zuschüsse (in der Regel) im Aufwand im Haben auszuweisen. (Die Stellungnahme gilt nicht nur für den öffentlichen Bereich.)
Zitat:
"In der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Verbrauch des Sonderpostens entweder im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen auszuweisen. Der Vorteil der letzteren Variante liegt darin, dass die ergebniswirksamen Einflüsse aus nicht durch Zuschüsse gedeckten Investitionen offen gezeigt werden und damit eine Verbesserung der Information für den Adressaten des Abschlusses darstellen. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht zulässig."
In einer weiteren Fachinformation wird das gleiche empfohlen, so z.B. für Kurzarbeitsbeihilfen.
https://www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC_Fachinformation_COVID-19_April_2020_rev_clean.pdf
Ich verstehe den Brückenschlag nach Österreich nicht. Wo ist denn hier die Verbindung zum deutschen HGB?
@Gelöschter Nutzer schrieb:Ich verstehe den Brückenschlag nach Österreich nicht.
Könnte daran liegen, dass es wohl ein österreichischer Pirat ist. Eine Kurzarbeitsbeihilfe gibt es zumindest in Deutschland nicht.
... es gibt (vom Hörensagen) auch viele österreichische 'Piraten' mit deutschen Mandanten 😉
("Nachdem EU-rechtlich die nationalen Befugnisse maßgeblich sind und zugleich die Dienstleistungsfreiheit herrscht, dürfen österreichische Bilanzbuchhalter in Deutschland z. B. Jahresabschlüsse erstellen")
Der Gedanke kam mir auch schon. Das sollte BITTE dringend eindeutig gesagt werden, sonst vermischen sich hier vollkommen unsinnige Antworten......
Entschuldigung ... Ja, wie erst in meinem zweiten Beitrag erwähnt, handelt es um das österreichische DATEV und die österreichische Rechtslage.
Es geht nur über eine individuelle Zuordnungstabelle, was ich aber vermeiden möchte.
Es soll laut DATEV aber ab Sommer möglich sein, dies einfacher zu bewerkstelligen, wenn es editierbare Kontenzwecke gibt.
@Steuerpirat schrieb:Hallo,
Ihre Antwort erklärt mir dann auch, warum es im österreichischen DATEV nicht möglich ist, die Zuschüsse standardgemäß anders als im übrigen Ertrag auszuweisen.
In Österreich wird sogar von der AFRAC in einem Fachgutachten empfohlen, die Zuschüsse (in der Regel) im Aufwand im Haben auszuweisen. (Die Stellungnahme gilt nicht nur für den öffentlichen Bereich.)
In Österreich. Naja, das konnte man ja jetzt nicht wirklich wissen. Hier hilft es immer auf ein vom deutschen abweichendes Recht anzugeben. 😉