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GmbH Gewinnausschüttung gem. Satzung buchen

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letzte Antwort am 29.05.2024 14:45:58 von renek
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Gutti
Einsteiger
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ich stehe gerade auf dem Schlauch: Gibt es kein Konto im SKR03, über das man die Gewinnausschüttung aus dem aktuellen Jahresüberschuss buchen kann? Also z.B. JÜ 2023 = 10.000€, davon 10% Ausschüttung lt. Satzung -> 1.000€ werden nach Aufstellung des JA in 2024 an den Gesellschafter ausgeschüttet und die entsprechende Verbindlichkeit ggü Gesellschafter und für KapEst soll im JA 2023 gebucht werden.

Im Dokument https://apps.datev.de/help-center/documents/0906026 wird lediglich der Fall einer unterjährigen Vorabausschüttung (2870) oder einer Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre (860) beschrieben.

cwes
Meister
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Einfach aus KapSt die richtigen Buchungen an KREWE übergeben, wie aus den anderen Steuerprogrammen auch - oh, wait, macht KapSt nicht...

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wielgoß
Experte
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Hallo,

 

schauen Sie sich mal die Beispiele 6 und 7 im von Ihnen verlinkten Dokument an.

 

M. E. ist die von Ihnen gewünschte Variante der Passivierung im Vorjahr nicht möglich.

 

Beste Grüße 

 

Christian Wielgoß 

renek
Meister
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Wie es @wielgoß sagt sollte das nicht möglich sein. Die Passivierung einer Ausschüttung gibt es nur bei einer Vorabausschüttung, die hier ja nicht vorliegt!

 

Bei einer Verbindlichkeit (die Sie ja buchen wollen) muss ja klar sein wie hoch diese ist. Diese Aussage kann zum 31.12. noch gar nicht getroffen werden, da ja erst im Folgejahr feststehen kann wie hoch der Gewinn ist.

 

 

Gutti
Einsteiger
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Die Pflicht zur Ausschüttung besteht aber doch bereits am 31.12. und muss demnach doch auch passiviert werden.

 

Die Höhe  ist bei Bilanzerstellung bekannt (wertaufhellendes Ereignis), daher ist mE eine Verbindlichkeit zu buchen.

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renek
Meister
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@Gutti  schrieb:

Die Pflicht zur Ausschüttung besteht aber doch bereits am 31.12. und muss demnach doch auch passiviert werden.


https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerbilanz-nach-estg-32-verbindlichkeiten_idesk_PI20354_HI1098608.html

Rz. 86 1. Satz sagt alles...

 

Ich(!) weiß am 31.12. um 23:59 Uhr nicht mit Sicherheit wie hoch der Gewinn sein wird und damit nicht was ausschüttbar ist. Genau aus diesem Grund kann ich keine Verbindlichkeit buchen.

 

Die Pflicht zur Ausschüttung wird nicht durch die Buchung einer Verbindlichkeit ausgewiesen...

 


@Gutti  schrieb:

Die Höhe  ist bei Bilanzerstellung bekannt (wertaufhellendes Ereignis), daher ist mE eine Verbindlichkeit zu buchen.


Ihre Bilanzerstellung ist wann? Ich nehme an wie bei allen anderen auch erst im Folgejahr.  Daher können Sie erst dann die Verbindlichkeit buchen.

 

 

Sie könnten allenfalls über eine Rückstellung nachdenken, deren Sinn ich allerdings nicht verstehe. Warum Sie eine Verbindlichkeit ggü Gesellschaftern benötigen hinterfrage ich nicht, da gibt es Gründe. Aber in Ihrem Falle wäre eine Satzungsänderung angebracht, die eine Vorabausschüttung vorsieht. Dann könnten Sie den voraussichtlichen JÜ bspw zum 30.11. ermitteln und dementsprechend buchen. 

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letzte Antwort am 29.05.2024 14:45:58 von renek
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