Hallo,
eine Frage zur UG und Rücklagebildung:
Eine UG hatte im Vorjahr einen hohen Jahresüberschuss.
Die Gesetzliche Rücklage wurde in Höhe von 25 % gebildet.
Im Folgejahr wurde entdeckt, dass man die Rücklage höher hätte bilden können / sollen, um das Stammkapital schon frühzeitig auf die 25.000 € zu erhöhen.
Ist es rechtlich möglich die Rücklage nachzuholen im Folgejahr?
Wenn ja, darf man dies nachholen , wenn im Folgejahr eine Jahresfehlbetrag entstanden ist?
Dazu findet sich nicht so richtig etwas in der Literatur.
Hatte jemand evtl. diesen Fall schon einmal?
Über hilfreiche Infos würden wir uns freuen 🙂
Mfg
U. Götze
So wie Sie den Fall schildern, wurden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Der verbleibende Gewinn wurde vermutlich als Gewinnvortrag vor Verwendung vorgetragen.
Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Vorschrift, die regelt wann eine Gewinnverwendung vorzunehmen ist. Es sollte auch im Nachhinein die Möglichkeit bestehen durch Gesellschafterbeschluss einen Teil oder den vollständigen Gewinnvortrag in eine freie Rücklage "umzuwandeln".
Lediglich bei dem Jahresfehlbetrag müsste noch einmal geprüft, ob die Umwandlung von Gewinnvortrag zu freie Rücklage zulässig ist.
Hier fehlen mir ein paar Zahlen Frau Götze,
Wenn hoher Gewinn und Möglichkeit auf 25.000 EUR aufzustocken im VJ nicht vorgenommen wurde dann stellen sich 2 Fragen:
was ist mit dem restlichen gEwinn geschehen ? Gibt es einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ?
Wenn auf Gewinnvortrag gebucht wurde - meine Unterstellung wie die von meinem Vorredner auch- dann wird der lfd. Verlust mit dem Gewinnvortrag verrechnet, verbleibt hier noch ein positiver Betrag kann dieser nun zur Aufstockung bis zu 25.000 verwendet werden . Gesellschaftsbeschluss notwendig. Körperschaftsteuerlich ggf. Verlustrücktrag auf VJ um hier die anteilige Kst zurück zu erhalten.
Ihre Fragen werden in § 57d GmbH beantwortet:
(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein.
(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen ist.
(3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
Grüße
ok.....
Dankeschön erstmal für die Rück-Infos.
Oops. War mir nicht bewußt ...
Habe einen ähnlichen Fall. (Total unterkapitalisierte) 500-Euro-Ein-Mann-UG, allerdings mit kumuliertem Verlust, 9.000. Gesellschafter zahlt 29.500 auf Bank als Kapitalrückrücklage. Damit sollte das Stammkapital auf 30.000 aufgestockt werden, bei Beibehaltung des Verlustvortrages.
Verstehe ich das richtig, daß nur 20.500 umgewandelt werden können, und die 9.000 in der Kapitalrücklage stehen bleiben müssen, um den Verlustvortrag "auszugleichen"?
Wird sich die Fragen stellen was beschlossen wurde ?
Kaptialerhöhung von 500 auf 30.000 ? notarieller Vertrag notwendig.
Wenn ja dann keine Kapitalrücklage sondern neues gez. Kapital 30.000 (und dann keine UG sondern 'normale' GmbH).
Verlustvortrag bleibt erhalten ,wenn kein Gesellschafterwechsel damit verbunden ist.
Wenn keine formelle Kapitalerhöhung stattgefunden hat , dann handelt es sich m.E. um ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 29.500 dies kann ggf. als eigenkaptialersetzend mit Besserungsschein- so wird die Überschuldung vermieden- behandelt werden.
Kapitalrücklage funktioniert nur mit Gewinnen oder mit Kaptialerhöhungen indem mehr als das Nominalkapital einbezahlt wird.
Notarvertrag über Erhöhung auf 30.000 mit Umwandlung in GmbH existiert. so war es ja - in meiner, ähm, Unkenntnis §57d, - geplant.
Bin jetzt unsicher, ob ich das tatsächlich so - wie beurkundet - buchen darf.
Wenn es so nicht nur beurkundet, sondern auch im Handelsregister eingetragen worden ist, dürfen/müssen Sie es m. E. auch so buchen. Ein Problem könnte es nur bei einer Insolvenz geben, falls dem Insolvenzverwalter dann auffällt, daß der Gesellschafter für 9 T€ nicht wirksam eingezahltes Stammkapital immer noch persönlich haftet.
Grüße
Hallo Herr Mäurer,
regelt der Notarvertrag tatsächlich eine Einzahlung in die Kapitalrücklage mit anschließender Umwandlung als Stammkapital oder regelt der Notarvertrag eine Kapitalerhöhung durch Einlage?
Bei einer "normalen" Kapitalerhöhung durch Einlage müssen Sie § 57d GmbH m.E. nicht beachten, da eben keine Umwandlung von Rücklagen erfolgt.
Beste Grüße
Stefan
Insolvenz ist glücklicherweise kein Problem. Es ist genug Privatgeld und keinerlei Energie in diese Richtung vorhanden.
Die Rücklage ist in zwei Jahren aufgebaut worden, weil die UG eben kein Geld hatte und sich erst ein Jahr nach Geschäftsstart an einen Steuerberater wandte ...
Der Notarvertrag regelt eine Umwandlung dieser "gesammelten" und dann auf eine runde Zahl aufgerundeten Rücklagen in Nennkapital mit Eintragung ins HR, die vermutlich sogar schon erfolgt ist.
Dann kann ich jetzt mangels praktische Erfahrung nur spekulieren.
Bei wirksamer Eintragung im HR dürfen Gläubiger darauf vertrauen, dass die Kapitalerhöhung auf 30.000 Euro erfolgt ist.
Durch den Verstoß gegen § 57d GmbHG wird allerdings die Kapitalerhöhung nicht wirksam erfolgt sein. Im Insolvenzfall wird ein Insolvenzverwalter den Gesellschafter vermutlich erneut um Zahlung von 29.500 Euro "bitten".
Wird am Ende eine Haftungsfrage sein.
Wie und ob man das ganze heilen kann, sollte ggf. mit einem Fachmann geklärt werden.
Guten Tag zusammen,
zu der Diskussion kann ich noch einen weiteren Aspekt beitragen:
gem. § 57e GmbHG kann eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" (das ist ja defacto die Umbuchung in das Stammkapital) NUR mit eine WP-geprüften Bilanz vorgenommen werden.
Günstigere Gestaltung dann: Ausschüttung und Bareinlage der Gesellschafter.
Grüße
Daniele Farina