Müsste man in diesem Fall nicht eher auf das Konto "2653 Zinserträge § 233a AO und § 4 Abs. 5b EStG, steuerfrei" buchen, denn in Summe bleiben es festzusetzende Nachzahlungszinsen, wenn auch von der Höhe her gemindert.
LG
Erstattungszinsen § 233a AO Abs. 4 Nr. 5 sind seit dem JStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG immer einkommensteuerpflichtig.
Es ist hier eben nicht die Rede von der Verzinsung eines Steuerguthabens nach 233a AO, sondern von der teilweisen Erstattung eines ursprünglichen nicht abziehbaren Nachzahlungszinses.
Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Daher gibt es das Konto Zinsertrag nach §4 Abs.5b Steuerfrei, wäre entsprechend sinnvoll da der Zinsaufwand nicht abgezogen werden darf, aber die Finanzverwaltung sieht das anders. Daher haben sie wenn sie das richtige Konto besuchen im Gewerbesteuerprogramm auch den entsprechenden Hinweis das die Fin.verwaltung die Zinsen als stpflichtig einstuft analog zur Einkommensteuer und man dies manuell korrigieren muss.
Im Zweifel für zugunsten des Mandanten? 😀
Außerdem gibt's ja noch das BMF vom 16.03.2021 in Bezug auf die Gewerbesteuer?
"Die Billigkeitsregelung umfasst auch Sachverhalte, bei denen die Erstattungszinsen zur
Gewerbesteuer in die Steuerbemessungsgrundlage zur Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens einbezogen werden, während Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die
hierzu im sachlichen Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt werden."
Oder habe ich hier was missverstanden?
FG