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EB-Werte festschreiben

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letzte Antwort am 03.03.2017 15:30:29 von Gelöschter Nutzer
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slm0803
Beginner
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Nachricht 1 von 22
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Hallo liebe Community,

ich bin gerade dabei eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln.

Über "Datenübermittlung Telemodudul-Internet" bin ich quasi dazu gezwungen die EB-Werte und EB-Werte OPOS festzuschreiben.

Gibt es irgendeine Möglichkeit das zu übergehen

Dankeschön und liebe Grüße Svenja

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Nachricht 2 von 22
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Es gibt eine Möglichkeit: Die Hinweise einfach ignorieren solange es nur EB-Werte und Buchungskreise mit Jahreswahlrechten sind.

Von der Logik dürfen diese Buchungen gar nicht festgeschrieben werden, sie enthalten Buchungen die von Jahreswahlrechten abhängig sind. Schreibe ich fest könnte der abwegige Gedanke entstehen das Wahlrecht wäre ausgeübt.

alterpraktiker
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 22
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Das ist aber leider nicht die DATEV Logik. Ich sehe das genau so. EB-Werte dürfen erst festgeschrieben werden wenn die Bilanz des Vorjahres erstellt ist.

Das wird DATEV aber wohl nie begreifen.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 4 von 22
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DATEV muss diese einfach aus der Prüfung nehmen. OPOS EB-Werte dürfen z. B. gar nicht festgeschrieben werden. Das wird von DATEV sogar verhindert. Aber irgendein Programmierer hat es wohl nicht begriffen (oder erklärt bekommen), dass die OP-Salden ein Unterkonto vom Forderungskonto sind. Wenn also festgeschrieben werden muss, dann alle Bilanzkonten oder keines.

Hallo DATEV!!! Bitte aufwachen!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 22
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bin ich quasi dazu gezwungen die ...EB-Werte OPOS festzuschreiben.

Hallo Frau Heilmann,

die EB-Werte der OPOS-Konten müssen Sie hierfür nicht festschreiben.

Nur die Stapel mit den "normalen" EB-Werten, in denen Sie ja auch andere Buchungen haben könnten, die keine EB-Werte sind, müssen hierfür festgeschrieben sein. Allerdings wird vom Programm nicht geprüft, welche Art der Buchungen in dem Stapel mit den normalen EB-Werten enthalten sind.

Anders ausgedrückt: Alle manuell änderbaren Stapel müssen hierfür festgeschrieben sein, sofern dies in der NUKO nicht ausdrücklich anders freigeschaltet ist. Dies wird dann vom Programm aber entsprechend protokolliert.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 6 von 22
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die EB-Werte der OPOS-Konten müssen Sie hierfür nicht festschreiben.

Nur die Stapel mit den "normalen" EB-Werten

Vom technischen Standpunkt aus haben Sie recht, aber ansonsten ist das Quatsch (von DATEV).

Es gibt keine normalen und andere EB-Buchungen! Eine Eröffnungsbilanz ist immer normal!

Genau daran krankt diese ganze EB-Technik ja. EB-Werte für Kontokorrent werden einfach nur anders gebildet und verwaltet. Dennoch sind es normale EB-Buchungen.

Und genau aus diesem Grunde sind auch bei der Prüfung von offenen Vorläufen sämtliche EB-Vorläufe auszunehmen.

Und wenn wir schon beim Thema EB-Werte sind:

Die Programmtechnik ist wirklich erbärmlich!
kotzender Smiley.jpgheulen.jpg

Diese permanenten Stornobuchungen bei Änderungen sind einfach grotesk.

Es gibt nicht vieles was der rote Löwe besser kann, aber die EB-Wert-Vorträge sind einfach unschlagbar. Es werden einfach die alten EB-Werte gelöscht und die neuen eingefügt und nicht storniert. Wenn ich jetzt auch noch bei DATEV jedesmal festgeschrieben hätte....

Gruß A. Martens

0815
Fachmann
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Nachricht 7 von 22
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Hallo Svenja,

wie schon geschrieben, die EB-Werte der OPOS-Konten müssen (und sollten) nicht festgeschrieben werden.

Bei den (manuellen) EB-Werten besteht höchstens die Möglichkeit, sie vor dem Daten senden (im Datevformat) zu exportieren, danach den Buchungsstapel zu löschen, die Daten zu senden und zu guter Letzt den vorher exportierten Buchungsstapel mit den EB-Werten wieder zu importieren. Zugegeben ein wenig umständlich. Funktioniert aber, und das ohne die NuKo-Aufhebung.

Viele Grüße

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 8 von 22
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Bei den (manuellen) EB-Werten besteht höchstens die Möglichkeit, sie vor dem Daten senden (im Datevformat) zu exportieren, danach den Buchungsstapel zu löschen, die Daten zu senden und zu guter Letzt den vorher exportierten Buchungsstapel mit den EB-Werten wieder zu importieren.

Und das jeden Monat? 

DATEV ist nämlich so "intelligent" und meckert auch rum, wenn man nämlich im aktuellen FiBu-Monat (z. B. 02/2017) auch noch EB-Werte aus dem Januar hat. Es wird nämlich nicht zeitraumbezogen geprüft, sondern immer ob vorläufige Buchungen vorliegen.Smiley - wütend.jpg

Besser ist es man lässt sich ein NuKo einrichten und journalisiert den FiBu-Monat. Das wird protokolliert und danach wird die USt.-VA übermittelt (wird auch protokolliert). Damit kann man dem Prüfer dann erklären, warum es zu der Hinweismeldung kam.

Gruß A. Martens

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Nachricht 9 von 22
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Jetzt verstehe ich die hier gehäuften Anfragen zu KRExport ...

Wenn ich Zeit hab versuch ich mal mein Glück.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 10 von 22
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Vom technischen Standpunkt aus haben Sie recht, aber ansonsten ist das Quatsch (von DATEV).

Ja, es ist sicherlich verbesserungswürdig. Aber jetzt zu schreiben "Das muss die DATEV ändern." hilft Frau Heilmann in der aktuellen Situation nicht weiter.

Daher hatte ich mich durchaus absichtlich nur auf den rein technischen Standpunkt bezogen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 11 von 22
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Mein Kommentar zielte ja auch mehr auf die DATEV, als auf Ihren Beitrag.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 12 von 22
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Nur um einmal aufzuzeigen, wie blödsinnig die Prüfung ist!

ustva_prüfung.png

Es sind nur EB-Werte offen, dennoch sagt mir die Prüfung für die USt.-VA 02/2017, dass für den gewählten Zeitraum 02/2017 noch Buchungen offen sind. Der Zeitraum ist aber 02/2017, und da ist nix offen.

Vielleicht nimmt einmal DATEV hierzu Stellung.

Gruß A. Martens

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 13 von 22
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Naja man muss Datev hier schon ein wenig in Schutz nehmen. Sicherlich ist die Umsetzung nicht optimal, doch wirklich erbärmlich und realitätsfern sind die GoBD an sich und müssen überarbeitet und den Realitäten angepasst werden.

lasmus
Beginner
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Nachricht 14 von 22
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Hinweis:

Es müssen alle Vorläufe mit EB-Werten festgeschrieben werden, außer die EB-Werte der OPOS-Konten! Mit einem nicht festgeschriebenen OPOS-EB-Wert-Vorlauf funktioniert die Übermittlung. Sinnloserweise wird das allerdings mit aufgeführt bei den "festschreibungspflichtigen" Konten.

Allerdings schließe ich mich der Forderung hier an, dass die Festschreibepflicht für sämtliche Vorläufe nicht gelten sollte, in denen ausschließlich Buchungssätze enthalten sind, bei denen eines der angesprochenen Konten das Konto 9000 ist.

Gelöschter Nutzer
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Ich habe in den GoBD nirgendwo den Hinweis gefunden, das EB-Vorträge sofort festzuschreiben sind.

IMO ist die Intension des Gesetzgebers gewesen, dass steuerlichrechtliche/handelsrechtliche  relevante Sachverhalten, also da wären

  • Entnahmen von Gegenständen u. Dienstleistungen
  • umsatzsteuerrelevante Sachverhalte
  • laufende Buchführungen

durch ein zeitnahes festschreiben dokumentiert werden.

Ein EB-Wert ist per se kein steuerrelevanter Sachverhalt, weil aus dem Bilanzzusammenhang sich der EB-Wert immer aus dem Schlußbilanzwert des Vorjahres zwingend ergibt. Somit wurden steuer- u. handelsrechtliche Walhlrechte im Vorjahr gewählt. Aus diesem Grunde sind sämtliche EB-Werte aus einer Prüfung auszunehmen.

Gruß A. Martens

f_mayer
Meister
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Nachricht 16 von 22
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Das Problem ist, dass er Stapel "EB-Werte" nur so heißt, programmtechnisch aber meiner Kenntnis nach ein ganz "normaler" Buchungsstapel ist, in dem man ohne weiteres beispielsweise umsatzsteuerliche Sachverhalte buchen könnte, Sachverhalte, für welche die GoBD zwingend die Festschreibung anordnet.

Daher befürchte ich, um das Festschreiben der EB-Werte zu unterdrücken müsste eine neue "Stapelkategorie" angelegt werden, bisher gibt es "Buchungen des laufenden Geschäftsbetriebes" und "Abschlussbuchungen", man müsste mutmaßlich eine neue Kategorie "Eröffnungswerte" anlegen, in einem solchen Stapel könnten dann nur Buchungen vorgenommen werden, die nicht GoBD relevant sind, also keine Umsatzsteuersachverhalte, ggf. als Konto zwingend 9000 usw.

Ich muss mich Herrn Kohls anschließen, das Problem ist nicht die DATEV sondern die GoBD. Meiner Kenntnis nach kann man die Pflicht zur Festschreibung in Rechnungswesen auch außer Kraft setzen, aber dann riskiert man Ärger mit der Finanzverwaltung wenn etwas doch nicht festgeschrieben wurde.

Das Festschreiben der EB-Werte ist zwar ärgerlich, dank Storno und Möglichkeit Konto 9000 auszuziffern meiner Meinung nach aber keine totale Katastrophe.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 17 von 22
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Das Festschreiben der EB-Werte ist zwar ärgerlich, dank Storno und Möglichkeit Konto 9000 auszuziffern meiner Meinung nach aber keine totale Katastrophe.

Eben doch, weil ich ständig am ausziffern wäre. Und sollte einmal ein Mandant ein Fibu-Konto erhalten, welches nicht ausgeziffert wäre, würde der mich doch für bekloppt erklären, wenn er die ganzen Stornobuchungen sieht.

Außerdem erklärt das nur den Januar, aber was ist mit dem Februar. Lt. Meldung für UStVA 02/2017 sollen noch unklare Buchungen vorliegen (s. mein Beispiel), was aber definitiv nicht der Fall ist.

Und zu Kategorie EB-Werte:

Ein von DATEV generierter Vorlauf wird z. B. auch bei den OP-Vorträgen ignoriert. Warum nicht bei den anderen EB-Vorläufen? Es sollte doch Programmseitig kein Problem sein, bei einem Vorlaufdatum vom 01.01.JJ-01.01.JJ (=EB-Vorlauf) nur EB-Werte zuzulassen.

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f_mayer
Meister
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Sehr geehrter Herr Martens,

warum sind Sie ständig am ausziffern? Meine Erfahrung beschränkt sich darauf, dass bei der Neuanlage des Jahres die EB-Werte übergeben werden, die natürlich falsch sind, da der Jahresabschluss des Vorjahres noch nicht erstellt ist, und dann, nachdem der Jahresabschluss des Vorjahres abgeschlossen ist, die endgültigen EB-Werte übergeben werden.

Wegen den Vorläufen, meiner Kenntnis nach wird NUR der Vorlauf der EB-Werte der OPOS-Konten bei der UStVA/ZM ignoriert, auch Vorläufe wie übernommene Lohnbuchungen werden beispielsweise angemahnt. Das Problem ist, dass man an diese Vorläufe rankommt, man kann diese beliebig bearbeiten und somit auch festschreibungspflichtige Sachverhalte erfassen, der Stapel der EB-Werte der OPOS-Konten ist hingegen nicht manuell bearbeitbar (zum Glück).

Ich fürchte der Teufel steckt bei den EB-Werten im Detail, die EB-Werte müssen manuell erfassbar und bearbeitbar sein, wenn deren Stapel aber nicht festgeschrieben werden soll, dürfen darin keine relevanten Sachverhalte erfasst sein.

Ein Gedanke der mir kommt: Die EB-Stapel werden automatisch mit dem ersten Monat des Wirtschaftsjahres generiert, richtig? Was, wenn man diese stattdessen mit Enddatum des Kalenderjahres schlüsseln würde? Damit würde doch das Programm erst mit der Abgabe der Dezember UStVA/ZM eine Festschreibung verlangen, sofern man kein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, sind bis dahin hoffentlich der Vorjahresabschluss erledigt und die EB-Werte auf den richtigen Stand gebracht.

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Hallo Herr Mayer,

der Kollege ziffert nicht alleine so viel aus, das sind die Mitarbeiter - und die sitzen dem Kollegen und auch im Nacken. Die Macht der Gewohnheit ist stark und genau an dieser Stelle (Ausziffern und EB-Werte) war und ist der rote Löwe DATEV weit voraus.

Wenn Sie sich ein Bild über unsere Forderungen machen wollen empfehle ich Ihnen sich mit der Anzahlungsfunktion auseinander zu setzen. Haben Sie da mehr als 2 Projekte und 3 Abschlägen drin wird die Sache unübersichtlich - und spätestens jetzt werden Sie die von DATEV praktizierte Handhabung verfluchen - es wird unübersichtlich in einem unübersichtlichen Bereich. Was folgt?

Handarbeit in Excel. Und die ist absolut unnötig.

Gruß

KP

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Gelöschter Nutzer
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Es ist doch ein einfaches, dass DATEV automatisch prüft, ob ein einem EB-Vorlauf (01.01.JJ-01.01.JJ) ausschließlich Buchungen mit GGKto. 9000 zulässt. Ist das erst einmal geschafft, dann ist der zweite Schritt, dass die EB-Vorläufe aus dem Prüfungskontext herausgenommen werden.

Außerdem bleibt immer noch meine Frage, warum wird bei der UStVA 02/2017 Vorläufe mit Vorlaufdatum 01.01.2017. angemahnt? Der Hinweistext lautet: "Für den gewählten Zeitraum der UStVA (02/2017) liegen noch nicht ...". Das ist schlichtweg falsch!

Hallo DATEV, warum ist das so?

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0815
Fachmann
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Ein Gedanke der mir kommt: Die EB-Stapel werden automatisch mit dem ersten Monat des Wirtschaftsjahres generiert, richtig? Was, wenn man diese stattdessen mit Enddatum des Kalenderjahres schlüsseln würde? Damit würde doch das Programm erst mit der Abgabe der Dezember UStVA/ZM eine Festschreibung verlangen, sofern man kein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, sind bis dahin hoffentlich der Vorjahresabschluss erledigt und die EB-Werte auf den richtigen Stand gebracht.

Das ist keine gute Idee, dann haben Sie auf den Auswertungen stehen "Höchstes Buchungsdatum: 31.12.2017".

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Gelöschter Nutzer
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Eine weitere Eigenheit der EB-Vorläufe ist es, das bei einer Standarsortierung StapelNr/BS-Nr jeder weitere EB-Vorlauf nicht mehr an erster Stelle steht, da dieser Stapel ja irgenwo mittendrin erzeugt wurde. DATEV hat es leider nicht begriffen, dass der Anwender es gerne sieht, dass die EB-Werte immer als erste Zeile ausgewertet werden. Das ist aber nur dann zu erreichen, wenn der EB-Vorlauf als erste Tätigkeit im neuen Jahr sofort gebildet und nicht mehr verändert wird. Eine einfache Lösung dieses Problems wäre es, wenn der EB-Vorlauf immer eine StartNr. 0 erhielte (gleichzeitiges Erkennungsmerkmal für EB-Vorlauf=Sperrung für sonstige Buchungen) und somit wäre die Standarsortierung wieder vollkommen korrekt.

Beispiel:

EB-Vorlauf: 02017/001

01/2017: 12017/001

01/2007: 12017/002

EB-Vorlauf: 02017/002

02/2017: 22017/001

[...]

Damit wären schon einmal sehr viele Probleme auf elegante Weise gelöst.

Gruß A. Martens

P.S.

Übrigens, diese Logik beherrscht der rote Löwe mit Bravour. Da sind EB-Werte immer an erster Stelle, egal wie oft diese erzeugt werden.

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letzte Antwort am 03.03.2017 15:30:29 von Gelöschter Nutzer
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