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Differenzbesteuerung Mietwagen im Anlagevermögen

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letzte Antwort am 20.08.2024 10:02:34 von Maxila
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Maxila
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Hallo zusammen, 

 

ich mache die Buchhaltung eines Gebrauchtwagenhändlers, der seit diesem Jahr auch Vorführwagen und Mietwagen hat. Diese Fahrzeuge wurden alle von Privatpersonen erworben und sollen auch weiterverkauft werden. 

Die Miet- und Vorführwagen habe ich nun immer zum Zulassungszeitpunkt vom Warenbestandskonto mit den Anschaffungskosten ins Anlagevermögen gebucht und auf 6 Jahre abgeschrieben. Dies hatte ich bei IWW Anfang des Jahres so nachgelesen. Nach 25a.1 (4) Satz 3 UStAE ist die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen aus dem Anlagevermögen möglich, sofern bei Erwerb die Wiederveräußerung zumindest nachrangig beabsichtigt war. 

 

Nun zu meiner Frage: 

Im Februar habe ich ein Mietwagen im Anlagevermögen aktiviert und auf 6 Jahre abgeschrieben. Jetzt im Juli erfolgt der Verkauf des Mietwagens. Laut Gesetz und Richtlinie ist die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung die Differenz zwischen Verkaufs und Einkaufspreis. Laut IWW erfolgt im Rahmen der Verkaufs zuerst die Umbuchung vom Anlagevermögen auf das Warenbestandskonto. Nun ist mein Problem, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten ja nun durch die Afa gemindert wurden. Was ist nun also meine Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung? 

 

Danke!

 

 

 

Kategorie angepasst durch @Antje_Naumann

renek
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Bemessungsgrundlage ist nun der neue RBW, da das Fahrzeug betrieblich genutzt und abgeschrieben wurde. Bei Veräußerung ist damit mehr USt zu zahlen als wäre das Fahrzeug eben nicht selbst genutzt worden.

 

Die AHK werden nur dann als BMG herangezogen wenn das KFZ ausschließlich zum Weiterverkauf genutzt wird. Ist hier aber nicht der Fall.

renek
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@Maxila Ich muss mich noch einmal kurz melden.

 

Also, der § 25a UStG macht im Abs. 3 Satz 1 ausschließlich folgende Aussage:

 

Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt

Das bedeutet, dass für die USt es eigentlich unerheblich wäre, dass das Fahrzeug betrieblich genutzt wird. ABER:

 

In dem Moment wo das KFZ betrieblich als Anlagevermögen zugeordnet wird, ist § 25a erst einmal raus. Der Händler ist dann ja kein Wiederverkäufer im Sinne des §25a für diesen Gegenstand...

 

Jetzt haben Sie einen ähnlichen Fall wie Einlage Privat-PKW und späterer Verkauf. Hierzu gibt es bei Haufe einen entsprechenden Artikel:

https://products.haufe.de/PI11525/document/HI1905607

(Firmen-Pkw, Entnahme / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abgang des Firmen-Pkw aus dem Anlagevermögen und Entnahme ohne Umsatzsteuer)

 

Beim Verkauf fällt somit USt an! Tatsächlich aber keine §25a, sondern ganz normal auf den gesamten VK-Erlös. Möglich wäre dann die Entnahme ohne USt zum Teilwert.

 

 

Ich gehe also davon aus, dass dies jetzt ein echt dummer Fall ist, wie man es normalerweise nicht machen sollte...

 

 

Vielleicht kommt ja noch eine weitere Wortmeldung!

 

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STBMT
Aufsteiger
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https://www.iww.de/asr/archiv/differenzbesteuerung-differenzbesteuerung-bei-fahrzeug-im-anlagevermoegen-f20281

 

Differenzbesteuerung bei Fahrzeug im Anlagevermögen

Ein Leser fragt: „Kann ich einen von privat in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen (kein Steuerausweis) nach Umwidmung ins Anlagevermögen bzw. nach Nutzung für eine gewisse Zeit als Kundenersatzwagen auch unter Anwendung der Differenzbesteuerung wieder veräußern? Oder ist Voraussetzung beim Wiederverkauf, dass das Fahrzeug im Umlaufvermögen geblieben ist? Sicher ist, dass auch dieses Fahrzeug verkauft werden wird, aber erst nach Nutzung als Kundenersatzwagen für eine bestimmte Zeit: Wie kann ich dann das Fahrzeug veräußern (mit oder ohne Steuerausweis)?“  

Unsere Antwort: Für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist es unerheblich, ob es sich bei dem in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen um Umlauf- oder Anlagevermögen handelt (siehe Abschnitt 276a Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuer-Richtlinien). Voraussetzung ist lediglich, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist (ist natürlich beim Pkw-Händler erfüllt) und dass der Veräußerer keine Umsatzsteuer für die Inzahlunggabe schuldet. Das ist auch der Fall, weil der Verkäufer ein Nichtunternehmer ist. Also ist die Differenzbesteuerung anwendbar, ein Steuerausweis erfolgt nicht.  

https://datenbank.nwb.de/Dokument/269694_276a/

 

Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, unabhängig davon, ob er mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt


 

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renek
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Okay, ich hab leider keinen Zugriff auf IWW, weshalb ich da nicht suche. Wäre aber eben nur deren Sichtweise.

 

Aber es sagt jetzt auch nichts darüber aus, ob BMG mit oder ohne AfA...

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Maxila
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Es ist tatsächlich so, dass die Differenzbesteuerung auch für das Anlagevermögen angewendet werden kann. Siehe 25a.1 (4) Satz 3 UStAE :"Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf auf Grund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmens gehört." 

 

Aufgrund des Wortlauts in den UStAE bezüglich der BMG tendiere ich bei der BMG glaube ich dazu, dass die Afa (lediglich Relevanz für die Ertragsteuer) die BMG nicht tangiert und weiterhin die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis als BMG für die Differenzbesteuerung anzusetzen ist. 

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renek
Meister
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Na dann bleibt ja nur die Frage: Warum wurde der Wagen denn überhaupt im AV aktiviert? War das der Wunsch des Mandanten oder die Entscheidung der Kanzlei? War denn beabsichtigt das Fahrzeug längerfristig als Mietwagen einzusetzen? Dann wäre es nicht nachrangig zu betrachten...

 

Ich glaube den Fall möchte ich in einer Prüfung nicht erörtern...

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Maxila
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Der Wagen wurde im AV aktiviert, da es sich um einen Vorführwagen/Mietwagen handelt. Vorführwagen und Mietwagen von Kraftfahrzeughändlern gehören zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen (BFH Urteil v. 17.11.1981 - VIII R 86/78 BStBl 1982 II S. 344) Selbst wenn diese nur kurze Zeit im Besitz des Händlers sind. 

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letzte Antwort am 20.08.2024 10:02:34 von Maxila
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