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Buchhaltung: Gebucht-Stempel noch im Einsatz?

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letzte Antwort am 09.11.2017 17:48:22 von Gelöschter Nutzer
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willimüller
Fachmann
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Nachricht 1 von 23
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Hallo Newsgroup,

meine MitarbeiterInnen stempeln die gebuchten Belege noch ... Muss dass eigentlich noch sein?

Wie handhaben Sie das - auch bzgl. des Kontierungsvermerks auf dem Beleg und dem bloßem "Gebucht Stempel" (mit Angabe des Buchungszeitraums)?

Vielen Dank für Rückmeldungen und schöne Grüße

Willi Müller

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p_schierhorn
Einsteiger
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Nachricht 2 von 23
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Hallo Herr Müller,

ich verwende weder ein "Gebucht" Stempel noch eine Kontierung.

Dazu:

Vor sehr langer Zeit hatte ich öfters im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten das "Erlebnis" das Belege beim Mandanten anzufordern waren. Dieser suchte die Belege auch für mich raus und fragte dann, warum ich diese, obwohl der "Gebucht" Stempel darauf war, anfordern würde. Dieses ist natürlich dann sehr schlecht, wenn diese Belege bisher noch gar nicht gebucht wurden.

Die ersparte Zeit wird seitdem in die Qualität der Buchhaltung unter Ausnutzung der Werkzeuge des EDV-Programms genutzt.

Bei richtiger Belegablage beim Mandanten gab es in der Vergangenheit auch keine Probleme bei Aussenprüfungen (Buchung zu Beleg und Beleg zu Buchung erkennen). Ansonsten empfehlt es sich in Einzelfällen, die Primanota auszudrucken und diese zu den "gebuchten" Belegen zu heften. Größtenteils wird aber seit längerer Zeit "digital" gebucht: Ein großer Segen   wie ich immer feststellen kann

Schöne Grüße aus dem sonnigen Hamburg

Gerd_Görtz
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 23
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Die Zeit schreitet voran. Deswegen habe ich mir zusätzlich zum Stempel "digitalisiert" noch den Stempel "gescannt" zugelegt.

Den einen erhielt ich mit DUO Mustermappe. Den 2. verwende ich, damit ich nicht durcheinanderkomme.

Auch wenn Ihre Frage damit nicht komplett beantwortet erscheint, so ergeben sich dennoch Anhaltspunkte für die Richtung.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 4 von 23
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Bei uns wird nichts mehr gestempelt. Dafür haben wir gar keine Zeit. 

Allerdings wird auf jeden Beleg eine Kontierung aufgenommen. Nur bei Warenausgangsrechnungen nicht, da die ja schon die KdNr. enthält, bzw. nur dann wenn es sich um Sondersachverhalte handelt (z. B. EU, Sachanlagenverkauf etc.).

Außerdem ist es auch gesetzlich nicht erforderlich. Bei mir wird lediglich noch ab und an einmal der letzte Bankauszug, auf jeden Fall der letzte vom aktiven Wirtschaftsjahr gestempelt und in eine Kopie Abschlussakte genommen.

0815
Fachmann
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Nachricht 5 von 23
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Hallo Herr Müller,

bei uns wird zumindest überwiegend noch ganz altbacken kontiert und gestempelt.

Ich persönlich lasse schon lange - nach Rücksprache mit einem StB - die Kontierung weg. Diese ist mir tatsächlich viel zu aufwendig und darüber hinaus für mich heutzutage völlig sinnlos. Vielleicht bemerke ich im Folgemonat oder im Jahresabschluss einen Fehler und buche um - schon stimmt die Kontierung ohnehin nicht mehr. Über die vielfältigen Suchfunktionen, bspw. die Buchungsübersicht, kann eine Rechnung ja ohnehin viel präziser angesteuert werden, als via Kontierung, bei der ich ja dann trotzdem nur das Konto weiß, und dort dann weitersuchen muss.

Den Gebucht-Stempel wegzulassen getraue ich mir allerdings nicht - zu groß ist die Gefahr, dass Belege doppelt eingereicht werden. Auch wenn man das sicher (irgendwann), insbesondere beim OPOS-Buchen, merkt. Auch erscheint es mir für die Mandanten einfacher, so erledigt von unerledigt zu unterscheiden. Beim elektronischen Bankbuchen stemple ich allerdings auch nur den letzten Auszug. Quasi Faustregel: Wenn ich einen Beleg ohnehin in die Hand nehmen muss, wird er auch gestempelt, wenn nicht, dann nicht. So handhabe ich das übrigens auch bei den Mandanten, bei denen die elektronischen Belege nicht einzeln vorliegen, sondern (aus gutem Grund) als ein PDF pro Bank und Monat mit den Belegen hinterm Kontoauszug. Da packe ich auch in der PDF einen Stempel drauf.

Vor sehr langer Zeit hatte ich öfters im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten das "Erlebnis" das Belege beim Mandanten anzufordern waren. Dieser suchte die Belege auch für mich raus und fragte dann, warum ich diese, obwohl der "Gebucht" Stempel darauf war, anfordern würde.

Gut, dass sollte natürlich nicht (und kann doch auch nicht?) passieren ...

Zu guter Letzt noch ein Fachtext. Die Quelle habe ich leider nicht mehr parat, ich hatte mir das nur mal so für mich abgespeichert. Aber Google liefert Ihnen bei Interesse sicher die Quelle. Ich kann Ihnen lediglich sagen, dass der Text Stand 02/2015 sein müsste.

Bedeutung der Kontierung

Das Kontieren der Belege ist in der StBGebV in den §§ 33 und 39 mehrmals genannt. Leider wird hieraus der Begriff und der eigentliche Umfang der Tätigkeit nicht klar. Eckert führt in seinem Kommentar zur StBGebV (4. Auflage) zu § 33 Abs. 2 StBGebV aus, dass das Kontieren der Belege durch die drei folgenden Tätigkeiten des Steuerberaters erfolgen kann:

1. Aufschrift des Buchungssatzes auf dem Beleg

2. Eintragung in Buchungslisten

3. Erfassung in der EDV

Die Kontierung dokumentiert die Zuordnung des einzelnen Geschäftsvorfalls (Beleg) zu den gewählten Bestands- bzw. Erfolgskonten, den verwendeten Umsatzsteuersatz, den vorgenommenen Vorsteuerabzug, den gewährten oder erhaltenen Skontoabzug sowie die zeitliche Einordnung des Vorgangs.

In der Buchführung müssen sich die Geschäftsvorfälle von den Belegen in die entsprechenden Buchführungskonten und von den Grundaufzeichnungen oder Buchführungskonten zurück zu den einzelnen Belegen und Geschäftsvorfällen verfolgen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass sich der Unternehmer oder insbesondere auch ein sachverständiger Dritter (z.B. der Betriebsprüfer) innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und deren Behandlung verschaffen können. Das oberste Gebot ist also die Nachvollziehbarkeit eines jeden Geschäftsvorfalles. Eine schriftliche Kontierung auf den Belegen ist dazu noch immer das beste Instrument, auch wenn sie nicht immer zwingend ist:

Fallgruppe 1: Keine schriftliche Kontierung erforderlich

Die Buchungen aus dem Kassenbericht lassen sich durch chronologisch sortierte Kassenbelege und die Verwendung von Kassenbelegnummern in den Grundaufzeichnungen (Primanota) auch ohne schriftliche Kontierung im Kassenbericht exakt nachvollziehen. Gleiches gilt auch für die Buchungen der Geschäftsvorfälle auf den betrieblichen Girokonten, wenn diese z.B. durch elektronische Datenübermittlung vom Kreditinstitut an ein Rechenzentrum und dann an den Buchhalter übertragen werden (z.B. Kontoauszugsmanager der DATEV). Hier ist gewährleistet, dass alle Geldbewegungen in chronologischer Reihenfolge gebucht und sämtliche Informationen der einzelnen Geldbewegung durch das Kreditinstitut für diese Buchung zur Verfügung gestellt werden. Aus der Lohnbuchführung und aus der Anlagenbuchführung ergeben sich für den einzelnen Abrechnungszeitraum Buchungslisten, die entweder ausgedruckt oder direkt zur Verarbeitung in die Finanzbuchführung per EDV übertragen werden können. Bei all diesen Geschäftsvorfällen kann aus heutiger Sicht auf schriftliche Kontierungen verzichtet werden, denn die Einhaltung der zuvor beschriebenen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist gewährleistet.

Fallgruppe 2: Nachvollziehbarkeit nur bei schriftlicher Kontierung

Anders sieht es jedoch bei der Kontierung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie sonstiger Belege aus. Wenn auf diesen Belegen die schriftliche Kontierung fehlt, lässt sich deren Zuordnung in der Buchführung nicht einfach nachvollziehen. Nicht jeder Mandant verfügt über eine Buchführung, in der die chronologische Sortierung der Belege nach Datum oder Alphabet eine Selbstverständlichkeit ist. Auch der Steuerberater ist in diesen Fällen oft nicht in der Lage, durch zusätzliche Sortierungsarbeiten die erforderliche Ordnung in der Buchführung zu schaffen. Denken Sie nur an die Mandanten, die dem Steuerberater Rechnungen und Belege erst Monate nach deren Ein- oder Ausgang zum Buchen zur Verfügung stellen. Würden in einem solchen Fall nicht schriftliche Kontierungen auf den Belegen erfolgen, könnte man diese auch nicht in oder aus den Grundaufzeichnungen in angemessener Zeit verfolgen und wiederfinden. Weiterhin besteht die Gefahr, dass ohne Kontierung auf den Belegen bereits gebuchte Belege mehrfach eingereicht und erfasst werden könnten.

Durch die neue Regelung des § 147 Abs. 6 AO ist es der Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung möglich, Einsicht in die in der EDV gespeicherten Daten zu nehmen und das entsprechende Datenverarbeitungssystem zu nutzen. Aus diesem Grund haben sich die marktüblichen EDV-Systeme verändert. Es bestehen mittlerweile umfangreiche Möglichkeiten, in der Buchführung durch Suchfunktionen Geschäftsvorfälle zu verfolgen, wiederzufinden oder auszuwerten. Trotz all dieser technischen Errungenschaften ist es aber oft nicht möglich, auf der Grundlage des vorliegenden Beleges ohne eine schriftliche Kontierung dessen Behandlung in der Buchführung zu erkennen.

Praxishinweise

Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 StBGebV (Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege) beinhaltet alle Tätigkeiten des Steuerberaters zur Erstellung der Buchführung. Ist die Vollständigkeit und chronologische Reihenfolge bei Geschäftsvorfällen wie z.B. in den Kassen- und Bankbüchern gegeben, so kann auf schriftliche Buchungsvermerke (Kontierungen) verzichtet werden, da die Behandlung und Zuordnung in den Grundaufzeichnungen (Primanota) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verfolgt werden kann. In den anders gelagerten Fällen der Fallgruppe 2 ist der Steuerberater angehalten, Belege wie z.B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit schriftlichen Kontierungen zu versehen. Denn sonst läuft er Gefahr, wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu verstoßen und damit den Anspruch auf eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 oder 2 StBGebV zu verlieren.

Hat der Steuerberater es bewusst unterlassen, eine schriftliche Kontierung auf den Belegen vorzunehmen, so schützt ihn auch ein gewählter niedrigerer Rahmensatz nicht vor dem vollständigen Verlust seiner Buchführungsgebühr. Fraglich bleibt allerdings noch, ob für den Verlust dieses Honorars zunächst ein Schaden beim Mandanten entstanden sein muss - z.B. durch eine Teilschätzung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamtes während einer Außenprüfung. Dieser Gefahr sollte man sich allerdings gar nicht erst aussetzen. Das Fazit: In der StBGebV wird wohl auch zukünftig, trotz der Verbesserungen der technischen Möglichkeiten durch die EDV, der Zusatz im § 33 Abs. 1 StBGebV "einschließlich des Kontierens der Belege" erhalten bleiben, da dieser seine Bedeutung in Teilbereichen der Buchführung nicht verloren hat

Grüße.

Gelöschter Nutzer
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Vielleicht bemerke ich im Folgemonat oder im Jahresabschluss einen Fehler und buche um - schon stimmt die Kontierung ohnehin nicht mehr.

Dafür gibt es die Stornobuchung. Damit ist die Nachweiskette weiterhin gewahrt.

Einen Beleg nicht zu kontieren, halte ich für gewagt. Nach meiner Meinung und auch die des Finanzamtes, gehört eine Kontierung auf dem Beleg mit zur ordnungsgemäßen Buchführung. Nur so kann die Entstehung und Verbuchung wirklich lückenlos nachvollzogen werden. Eine Kontierung unterbleibt bei mir allerdings dann, wenn ich aufgrund andere Angaben, z. B. in der Bank, bei Debitoren die RgNr. habe. Bei Lieferanten und Kosten wird die Bank u./o. der Beleg  immer kontiert. Dafür wird nicht mehr gestempelt. Warum auch?

Aber so hat halt jeder seine eigene Arbeitsweise.

Gruß A. Martens

P.S.

Ich kann es sogar nicht leiden, Buchungstexte immer klein zu schreiben. Finde ich grausig.

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Thomas_Kahl
Meister
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Der Text ist ein Auszug aus einem Aufsatz aus "Kanzleiführung professionell" vom IWW. Wen es interessiert - der ganze Aufsatz: http://http://www.iww.de/kp/archiv/kontierung-zweifelsfragen-zum-kontieren-der-belege-im-rahmen-der-erstellung-der-buchfuehrung-f43285

Zum Thema: Die Frage ist bei uns leider nicht, wie wir das sehen, sondern, wie eng das das Finanzamt auslegt. Und hier bei uns in Leipzig sieht es das FA teilweise sehr eng. Beispiel: Beleg als Nachweis für Kinderbetreuungskosten müssen nur noch nach Aufforderung eingereicht werden. Das FA Leipzig fordert die Belege in 10 von 10 Fällen nach.

Ich habe schon in ein paar Kanzleien gearbeitet und jeder handhabt es etwas anders. Mittlerweile kontiere ich wieder - obwohl das in meinen Augen nicht nötig wäre um den Beleg eindeutig zu erkennen, sofern die Ablage passt. Ausserdem gibt es andere Merkmale, die den Beleg "einmalig" machen und damit eindeutig zuordenbar (Fast jeder Kassenbon hat mittlerweile einen eigene Belegnummer, die man da erfassen kann.)

Beim "Gebucht"-Stempel schließe ich mich einigen Vorrednern an: Hier fehlt sonst der Nachweis, dass der Beleg schon gebucht wurde. Und einige Mandanten machen so etwas leider erforderlich...

MfG
T.Kahl
0815
Fachmann
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Nachricht 8 von 23
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Dafür gibt es die Stornobuchung. Damit ist die Nachweiskette weiterhin gewahrt.

Ja, mit umbuchen meinte ich natürlich generalumkehren. Gut, stimmt, mit ein wenig Suchen kann man dann die Änderung der Kontierung nachvollziehen.

Naja, bisher habe ich noch jeden Beleg in der Buchführung wiedergefunden. Schauen wir mal, ob's mir dennoch noch mal auf die Füße fällt?

Ich kann es sogar nicht leiden, Buchungstexte immer klein zu schreiben. Finde ich grausig.

Habe ich früher auf Biegen & Brechen so eingebläut bekommen Habe mir das letztes Jahr auch endlich mal abgewöhnt. Zu oft sendet man den Mandanten mal ein Kontenblatt mit, oder kopiert die 1590 einfach in die E-Mail hinein. Und da sieht das Kleingeschriebene tatsächlich unprofessionell aus. Solange wir die Buchungstexte per Hand schreiben, werden sich daran wohl die Geister scheiden ...

http://www.iww.de/kp/archiv/kontierung-zweifelsfragen-zum-kontieren-der-belege-im-rahmen-der-erstellung-der-buchfuehrung-f43285

Danke für's Nachreichen der Quelle! Ui, 02/2004, doch schon so hornalt der Artikel.

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0815
Fachmann
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Nachricht 9 von 23
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Hallo Herr Müller,

vergangenen Freitag war ich bei einem Seminar zur Thematik der GoBD. Der Referent ist Dipl.-Finanzwirt, USt-Sonderprüfer, Betriebsprüfer der Finanzverwaltung NRW.

Er vertrat die Ansicht, dass aus Sicht der GoBD sowohl die Kontierung als auch der Gebucht-Stempel verzichtbar sind. Es muss nur die progressive (vom Beleg zur Buchung) und retrograde (von der Buchung zum Beleg) Nachprüfbarkeit gewährleistet sein.

Auszüge aus dem Skript:

Die progressive und retrograde Prüfung muss für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein.

Andernfalls hat eine Sicherstellung durch organisatorische Maßnahmen zu erfolgen, damit die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind (siehe auch Rz. 32 und 33).

[...]

Rz. 63 + 64 GoBD

Empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe erhalten erst mit dem Kontierungsvermerk und der Verbuchung auch die Funktion eines Buchungsbelegs.

Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich.

Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die Verbindung mit einem Datensatz mit Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z.B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.

Ein Steuerpflichtiger hat andernfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar [...] sind.

Die Randziffern ("Rz.") beziehen sich auf die Randziffern des BMF-Schreibens zu den GoBD vom 14.11.2014.

Viele Grüße.

Geändert: Auszüge aus dem Skript um zweiten Passus ergänzt.

sue
Aufsteiger
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Gemäß einer Schulung der DATEV in unserer Kanzlei muss nur die Kasse kontiert werden, alle anderen Belege nicht.

Der Stempel ist für die eigene und die Übersicht des Mandanten notwendig, ist auch mit den ohne Sauerei aufrecht stehenden und sich selbst mit Farbe versorgenden Stempeln flott gemacht.

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tni
Beginner
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Guten Tag Herr Görtz,

wo finde ich denn die DUO Mustermappe?

Kann man diese über den Shop bestellen?

Gruß, Niehaus

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bodensee
Experte
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Nachricht 12 von 23
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Ich hatte mir hierzu für meine Kanzlei viele Gedanken gemacht und natürlich muss

den gesetzlichen Anforderungen genüge getan werden.

Nur sind die gesetzlichen Anforderungen weder von Seiten des HGB noch von der Finanzverwaltung im Rahmen der GOBD eindeutig.

Da keine eindeutige bzw. nur mehrdeutige Antworten habe ich mir mein eigens System zurechtgelegt. Buchhaltungen die in in UO sind hier erfolgt der gebucht STempel elektronisch, das genügt. Kontiert wird hier auch elektronisch und es ist jederzeit gewährliestet das ein fremder Dritter in angemessener Zeit jeden Beleg findet vom Beleg zur Buchung und zurück.

Bein den restlichen Altbeständen ohne UO wird klassiche gestempelt, da es hier eine zeitlang das Unwesen der Mehrfachkopien gab. Sprich der Mandant hat einfach die Rechnung mehrfach eingereicht und ich hier wollte ich Klarheit indem die Belege die bei mir waren mit gebucht STempel versehen waren. Auf diesen Belgen ist das auch die KOntierung.

Bislang wurde an diesem System von keiner Betriebsprüfung etwas bemängelt.

M.E. ist  die Kontierung inwischen überflüssig, da es entweder kleine Mandaten betrifft die entsrpechend wenig Belege haben und hier kann der Nachweis anhand der PN geführt werden welcher belege wurde wie verbucht. Oder aber die Mandaten sind entsprechend groß mit OPOS Buchhaltung dann ist über UO die Belegverknüfpung ebenfalls gewährleistet wie etwas verbucht wurde.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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heitschmidt
Fortgeschrittener
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Nachricht 13 von 23
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Werter Herr Müller,

mit Ihrer Frage bewegen Sie sich im Raum der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Es gibt hier KEINE gesetzliche Kodifizierung (s. auch Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 - S-0316 / 13 / 10003 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom
14.11.2014 - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), Rz. 17 ff.).

Aus dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Absatz 1 AO, § 238 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 HGB) muss gewährleistet werden, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen durch einen Beleg nachgewiesen werden können (Belegprinzip). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie

einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über

die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Sie als sachverständiger Dritter können sich sicherlich unmittelbar vorstellen, dass es zur Überprüfung einer Buchführung nicht zwingend eines Buchungsvermerks auf dem Beleg bedarf; dass er hilfreich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Eine Prüfung kann dabei retrograd oder progressiv erfolgen. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grund(buch)aufzeichnungen und Journale zu den Konten, danach zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und schließlich zur Steueranmeldung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung läuft umgekehrt. Das geht alles ohne Stempel.

Jetzt kommt das große ABER! Der BMF VERLANGT Angaben auf dem Papierbeleg (BMF s.o. Rz. 64!

Ob man sich nun dieser Meinung anschließt - die ja nun keine Gesetzeswirkung hat - oder nicht, ist eine Frage der persönlichen Einschätzung.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

Gerd_Görtz
Fortgeschrittener
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Nachricht 14 von 23
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, ... wo finde ich denn die DUO Mustermappe?

Kann man diese über den Shop bestellen?

Die gab es mit der Abschaffung von Nesy!

Leider noch nichts gefunden. Im Zuge der Digitalisierung bin ich gerade dabei das Büro zu räumen. Habe das irgendwo „sicher“ abgelegt. Melde mich wieder.

Mit frohen und glücklichen Grüßen

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bfit
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Hallo,

ich bin der Meinung, dass irgendwo hier in der Community von der DATEV mal die Information kam, dass die DUO Mustermappe (mit Stempeln, Faxvorlagen, etc.) abgeschafft wurde, da sie nicht mehr für relevant gehalten wurde.

Viele Grüße,

B. Fitschen

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Gerd_Görtz
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hi,

beim Stichwort Digitalisierung ist mir noch eingefallen:

mit entspannten Grüßen

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0815
Fachmann
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Hallo Herr Heitschmidt,

Jetzt kommt das große ABER! Der BMF VERLANGT Angaben auf dem Papierbeleg (BMF s.o. Rz. 64!

und weiter heißt es in dieser Rz. 64:

Ein Steuerpflichtiger hat andernfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind.

Naja, wie so oft, eben schön schwammig formuliert dort.

Viele Grüße.

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bodensee
Experte
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Meine Rede

Hü und Hott gleichzeitig, weshalb keine generelle Lösung nachlesbar. Daher bleibt es bei der indivuduellen Lösung die gesetzeskonform sein kann aber nicht muss. Hier windet sich der Gesetzgeber m.E. aus der Verantwortung und zwar bewußt.

Das gleiche Prozedere haben sie bei den Kassenbuchführungen- überwiegend Bargeschäfte-.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
m_fehlau
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Zusammengefasst: Zum Stempeln gibt es wohl keine Vorschrift, weder Gesetz noch BMF; praktisch kann das Stempeln als Sichtungsnachweis des Sachbearbeiters gewertet werden.

Zum Kontieren auf dem (analogen) Beleg hat zumindest das BMF eine eindeutige Sichtweise, denn nur durch einen Kontierungsvermerk kann sowohl retrograd als auch progressiv geprüft werden. Wie sonst kommen Sie vom Papierbeleg zum Buchungskonto?

Grüße M. Fehlau

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encko
Einsteiger
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Nachricht 20 von 23
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Hallo Herr Fehlau,

Zum Kontieren auf dem (analogen) Beleg hat zumindest das BMF eine eindeutige Sichtweise, denn nur durch einen Kontierungsvermerk kann sowohl retrograd als auch progressiv geprüft werden. Wie sonst kommen Sie vom Papierbeleg zum Buchungskonto?

M.E. kann man auch ohne Kontierungsvermerk in angemessener Zeit zum Konto kommen. Über Belegdatum/Belegnummer/Betrag/Name Personenkonto findet man die Buchung im Journal/Buchungsübersicht ziemlich schnell, wenn konsequent mit Belegnummer gebucht wird, umso besser. Funktioniert m.E. sogar bei einer Vielzahl an Buchungen.

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0815
Fachmann
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Das sehe ich auch so. Beim Bilanzierer ist die Buchung durch das Personenkonto mit dem Beleg verknüpft. Beim Einnahmenüberschussrechner ist die Buchung durch den Bankkontoauszug mit dem Beleg verknüpft.

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heitschmidt
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Hallo an alle,

man bedenke auch, dass die Zeit nicht stehen bleibt. Bei Verwendung von UO Belege buchen braucht man eigentlich nicht mehr nach dem Beleg zu suchen - er wird mitgeliefert. Und wer weiß schon noch, dass die GoB (so Leffson) vorsehen, dass ein EIGENER Nummernkreis für die Belege verwendet werden muss. Eigentlich, heißt das, reicht alleine die Verwendung der Rechnungsnummer nicht. Vor Jahren habe ich die DATEV mal gefragt, wie es denn mit der Erfassung einer eigenen internen Belegnummer aussieht. Die Antwort: ja, das sei in Planung, aber man könne nicht sagen, wann das realisiert werde. So wie es aussieht, scheint das auf Eis gelegt worden zu sein.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

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Gelöschter Nutzer
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Die Antwort: ja, das sei in Planung, aber man könne nicht sagen, wann das realisiert werde. So wie es aussieht, scheint das auf Eis gelegt worden zu sein.

Nö, das ist bei DATEV  normal. Ist wahrscheinlich noch in der internen Abstimmung. Die debattieren über jeden Buchstaben. Deshalb wird das irgendwann einmal kommen, wenn wir es überhaupt nicht mehr brauchen.

Übrigens: Die interne Belegnummer könnte man ruckzuck einführen, wenn man endlich einmal das Belegfeld2 freimachen würden von der unsäglichen Zweckentfremdung mit der Fälligkeit.

A. Martens

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letzte Antwort am 09.11.2017 17:48:22 von Gelöschter Nutzer
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