Liebe DATEV, liebe Community,
wir haben ein neues Mandat übernommen, derzeit sind wir noch am eruieren ob Ist- oder Soll-Versteuerung vorliegt, es geht um die Erfassung der Jahresbuchführung für den Abschluss.
Meine Frage, wie verbuche ich optimal bei Unkenntnis der Besteuerungsart? Mir ist, bekannt, dass sich diese nicht ändern lässt, solange nicht festgeschriebene Buchungen vorliegen. Mein Gedanke war gegebenenfalls den Buchungsstapel zu exportieren, im Bestand zu löschen, die Besteuerungsart zu ändern und den Stapel wieder zu importieren. Die Frage ist natürlich ob dies zum gewünschten Ziel führt oder ob der exportierte Stapel aufgrund der mit-exportierten Buchungsschlüssel die Besteuerungsart beibehält, auch wenn diese in den Stammdaten geändert wurde.
Hat hier jemand Rat/Erfahrungen? Ich gedenke natürlich die Erlöse als OPOS-Forderungen zu verbuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Mayer
Hallo Herr Mayer,
bei einem ähnlichen Fall habe ich kurzerhand beim zuständigen Finanzamt angerufen und nach der aktuell hinterlegten Versteuerung gefragt.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Hallo Herr Mayer,
auch mir wäre das zu riskant und umständlich. Definitiv FA anrufen.
Viele Grüße.
Moin Moin Herr Mayer,
die Buchungsschlüssel werden unabhängig von der Einstellung in den Stammdaten beibehalten, was ggf. zu falschen umsatzsteuerlichen Ergebnissen führt.
Sofern Sie ohne Debitoren und Kreditoren buchen, sollte ein Export und wieder Import keine falschen Ergebnisse liefern.
Unabhängig davon gebe ich den Kollegen recht.
Beste Grüße
Stefan
Erst mal vielen Dank an alle. Ich hatte schon beim Finanzamt angerufen, bald darauf aber bekam ich vom Mandanten ebenfalls Mitteilung zur Besteuerungsart und die beiden Angaben stimmten nicht überein. Wir haben das Mandant erst kürzlich übernommen, daher weiß ich nicht ob ein noch ein Wahlrecht besteht, auch fehlt noch der letzte Abschluss vor unserer Übernahme.
Hallo Herr Mayer,
einen Antrag auf Ist-Versteuerung beim Finanzamt ist für offene Jahre (die meisten USt-Mitteilungen / Bescheide sind ja unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) sogar noch rückwirkend möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dies können Sie aber ohne den fehlenden Jahresabschluss für das von Ihnen zu buchende Jahr aber nicht überprüfen.
Viele Grüße,
BF
Sehr geehrter Frau Fitschen,
völlig richtig. Zum einen müssen wir Rücksprache mit dem Mandanten halten was überhaupt gewollt ist, die Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest deuten nicht auf eine Überschreitung der Halb-Millionen Grenze. Allerdings fehlt ja noch der Abschluss des vorangegangen Jahres und ich muss erst mal wissen wie hierfür (und schlimmstenfalls noch frühere Jahre) die Besteuerungsart gewählt wurde.
Guten Morgen Herr Mayer,
ist der Vorberater nicht auskunftsbereit? Selbst bei gestörtem Mandatsverhältnis hat er ja noch eine gewisse Fürsorgepflicht. MMn fällt der Bereich, ob Umsätze doppelt oder gar nicht umsatzversteuert werden, wohl noch in dessen "Fürsorgebereich" und Ihnen/Ihrem Mandanten stehen die Auskünfte zu.
Viele Grüße
Zuletzt wurde mir mitgeteilt der Vorjahresabschluss sei noch nicht fertig, bevor dieser nicht final ist möchte ich ungern loslegen aus Sorge, dass sich dann doch das ganze ändert.
Da kann ich Ihnen nur recht geben. Bevor Sie nicht alle Unterlagen und Angaben haben, würde ich in Ihrem Fall auch davon absehen, zu buchen. Das kann nur Chaos und eine Menge Mehraufwand geben. Da Sie von einer Jahresbuchhaltung sprachen, wird ja vermutlich auch nicht die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen daran hängen.
Sehr geehrte Frau Fitschen,
genau so ist es, der Mandant hatte die Voranmeldungen selbst gemacht, ich soll nun bei uns die Buchhaltung für den Jahresabschluss machen, wofür ich ja so-oder-so dann das Vorjahr benötige. Ich hoffe nur, dass ich dies auch kriege.
Hallo Herr Mayer,
ich drücke Ihnen beide Daumen.
Viele Grüße