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Booking.com Vermietung buchen

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letzte Antwort am 04.08.2022 19:08:24 von Vivarium
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mariusb93
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Nachricht 1 von 58
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Schönen guten Abend,

unsere Kanzlei hat ein neues Mandat übernommen und soll die Umsätze der Vermietung, welche über Booking.com abgewickelt wird, buchen. Nun stellt sich mir die Frage, wie die Provisionen seitens Booking.com und wie die ausgezahlten Umsätze von Booking.com erfasst werden müssen. Auf den Belegen von Booking.com wird der Hinweis gegeben, dass die MwSt durch Reverse Charge verrechnet ist.

Ein erster Schritt war die Erfassung der Provisionen auf dem SKR 03 Konto: 3113: Sonst. Leistung EU 7% Vorsteuer/7% USt.

Der Umsatz könnte nun über SKR 03 Konto: 8336 gebucht werden, wobei dies aber nicht steuerbare sonst. Leistungen gemäß §18b UStG wären.

Wäre die so getroffene Kontenauswahl korrekt ?

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand helfen kann.

Viele Grüße,

Marius Böttger

roli1964
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Nachricht 2 von 58
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Hallo Herr Böttger,

ich habe seit kurzen auch einen Mandanten, welcher als Unternehmer seine Ferienwohnungen über Booking.com vermietet. Ich verbuche die Umsätze auf Kto 8300 und die Provision auf Kto 940 4760. Das Kto 8336 kann ich an dieser Stelle nicht ganz nachvollziehen.

Schade, dass bis jetzt hier niemand auf Ihre Frage geantwortet hat, aber vielleicht gibt es inzwischen von DATEV eine bessere Lösung?

Viele Grüße

Karola Rothmann

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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Gottwald
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 58
20492 Mal angesehen

Hallo Herr Böttger, Hallo Frau Rothmann,

damit wir Ihr Anliegen schnellstmöglichst klären können, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Rechnungswesen unter der Telefonnummer: 0911 319 38600.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

DATEV eG

Selina Gottwald

Programmservice Rechnungswesen (FIBU)

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alinor
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Nachricht 4 von 58
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Hallo,

für mich stellt sich auch genau dieses Problem.

Wie wäre denn nun die richtige Verbuchung dieser Umsätze?

Vielen Dank schon mal.

Viele Grüße

Carola Hirt

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roli1964
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Nachricht 5 von 58
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Hallo Frau Hirt,

ich habe heute noch mal eine telefonische Anfrage gestellt. Die Antwort steht noch aus, ist aber weitergeleitet wurden.

Viele Grüße

Karola Rothmann

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annegea
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Nachricht 6 von 58
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Guten morgen,

ich wäre auch ganz interessiert an der Antwort, kann aber nichts Hilfreiches in den Dokumenten von DATEV finden.

mfg

A. Seidel

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stbkrueger
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Nachricht 7 von 58
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Gibt es hier mittlerweile eine konkrete Buchungsanweisung?

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SchraglComm
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Nachricht 8 von 58
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Hallo zusammen, meine Lösung sieht so aus:

 

Sie müssen unterscheiden zwischen der Vermietungsleistung an den Feriengast und der Provision von Booking.com.

Es sind 2 Vorgänge!

 

Die Vermietungsleistung an der Feriengast kommt auf das entsprechende Erlöskonto mit 7%/5% (SKR 03: 8300) - sofern kein Kleinunternehmer, ansonsten dann Konto 8195 in SKR 03.

Bei SKR 04 Mieterlöse auf 4300 oder Erlöse Kleinunternehmer Konto 4185. 

 

Bei der Provision handelt es sich um einen Fall des 13 b UStG, bei dem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.

 

Sie wird entweder gebucht in SKR 03 auf Konto 3113 oder falls Kleinunternehmer auf Konto 3133.

Im SKR 04 auf 5913 bzw. 5933 als Kleinunternehmer.

 

Ihr Mandant muss die USt für die sonstige Leistung des nicht im Inland ansässigen Unternehmers abführen,

da Ort der sonstigen Leistung dort ist, wo das Grundstück belegen ist § 3a Abs. 3 Ziff. 1.  Die Leistung ist also

dort steuerbar, wo die Ferienwohnung belegen ist.

 

Die Folge ist:

Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Vermieter heben sich durch "Reverse Charge" Vorsteuer und Umsatzsteuer

auf, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Vermieter (z.B. weil Kleinunternehmer) ist die USt abzuführen,

Aufwand ist der Bruttobetrag (wie sonst auch :-))

jbcl07
Einsteiger
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Nachricht 9 von 58
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Hallo,

 

die Vermittlung einer Hotelübernachtung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem vollen Satz.

 

Somit ist Konto 3113 SkR 03 leider falsch.

 

Ich habe das mal bei einem Seminar einen Dozenten der Finanzverwaltung befragt. Im § 12 Abs 2 Nr 11 steht nur die Vermietung drin und nicht die Vermittlung. 

 

Grüße

SchraglComm
Beginner
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Nachricht 10 von 58
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... danke für den Hinweis - macht Sinn - dann für die Provision die Konten für den allgemeinen Steuersatz nehmen.

 

Schönen Tag

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Vivarium
Beginner
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Nachricht 11 von 58
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Hier ist erst einmal zu klären, wer welche Leistungen wo erbracht hat. Es besteht kein direktes Vertragsverhältnis des deutschen Vermieters mit einem Gast. Dieser Gast kann sogar Ausländer sein und wenn er noch Geschäftsmann ist, kann er im Ausland umsatzsteuerverpflichtet sein.

 

Es kommt hinzu, dass der deutsche Gastgeber nur mit der Plattform ein Vertragsverhältnis hat. Die ausländische Plattform (wie airbnb oder booking.com u.a.) hat sodann ein Vertragsverhältnis mit dem Gast.

 

Der deutsche Gastgeber/Vermieter stellt auch keine Rechnung an den Gast. 

 

Zivilrechtlich ist unklar, ob der deutsche Vermieter/Gastgeber überhaupt auf eigene Rechnung handelt. Es ist eher wahrscheinlich, daß er als Erfüllungsgehilfe der Plattform handelt.

 

Ist der deutsche Vermieter/Gastgeber umsatzsteuerverpflichtet (und hat sogar eine USt-IDNr), so  würde bei einem angenommenen Vertragsverhälrtnis mit der ausländischen Plattform eine innergemeinschaftliche Leistung erbracht werden. In dem Fall wäre die Leistung des inländischen Vermieters/Gastgebers umsatzsteuerbefreit, weil die ausländische Plattform gar nicht berechtigt wäre, eine Rechnung mit Umsatzsteuer an den deutschen Vermieter/Gastgeber auszustellen.

 

Freuen wir uns also auf die anstehenden Betriebsprüfungen mit dem Ergebnis, dass es über die deutschen Finanzgerichte dem Bundesfinanzhof vorgelegt wird.

 

Und was macht dieser: Schiebt die Verantwortung an den Europäischen Gerichtshof.

 

Wieder ein  Beleg, dass es in Steuersachen nur nationale Interessen gibt

 

jbcl07
Einsteiger
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Nachricht 12 von 58
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Hallo, 

 

das mit den Provisionen sehe ich auch so. Die Vermittlung ist mit voller Vorsteuer und Umsatzsteuer zu buchen. Ich habe auch mal einen Dozenten gefragt. 3113 ist also nicht korrekt.

 

Ansonsten würde ich eher zu ganz normalen Umsätzen tendieren, auch wenn die Plattform viel macht. 

 

Grüße aus Schwaben.

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abq
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Nachricht 13 von 58
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Dem möchte ich widersprechen. Booking selbst sagt ja, dass diese keine Rechnung für die Unterkünfte erstellen. Booking selbst ist doch nur der Vermittler. Das Vertragsverhältnis kommt doch klar mit dem Gastgeber zustande, wenn ich über Booking buche. Wir waren gerader selber im Urlaub und haben zwei mal in einem Hotel in Österreich übernachtet und über Booking gebucht. Beim Check-Out wurde uns eine Rechnung vom jeweiligen Hotel übergeben, nicht von Booking. Ihre Aussage passt mit dem Erlebten nicht zusammen.

Vivarium
Beginner
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Nachricht 14 von 58
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Das ist leider zu kurz gesprungen. Booking.com diktiert die Regeln; als Vermieter ist man nicht in der Lage, eine kleinste Änderung der AGB zu verlangen. Selbst eine nachträgliche Änderung des Inserats ist nicht möglich. Der Vermieter wird aufgefordert, eine booking.com-mail an den Mieter zu senden, sobald er gebucht hat und ggf. dann sein Inserat richtig zustellen. Es ist dem Vermieter auch unterbunden, seine Telefonnummer auszutauschen. Alles hat über den booking.com Server zu laufen. Der Vermieter läuft damit sogar Gefahr, schadensersatzpflcihtig zu werden, weil der Mieter unter einem Kenntnisstand bucht, der falsch sein kann.  Storniert der Mieter im Nachhinein, überprüft booking.com den Sachverhalt und spricht einseitig den Vermieter schudig, sein Inserat so verwässert zu haben, dass es zu einer Stornierung kam.

 

In einer derartlgen Vertragslage rutscht der Vermieter in die Rolle eines Erfüllungsgehilfen von booking.com. Wenn ein Vermieter keine rechtlich selbstständige Position hat, kann und darf er keine eigene Rechnung an Mieter schreiben. Er handelt im Namen und im Auftrag von booking.com.

 

Sie zitieren booking.com richtig, dass booking.com eben sagt, dass es keine Rechnung für die Unterkunft erstellt. Dies ist ein Diktat; steuerliche Verpflichtungen des Vermieter werden schlicht ignoriert. 

 

Wenn Sie bei booking.com buchen, tritt der Vermeietr nicht in Erscheinung. Die gesamte Korrepsonenz erfolgt mit booking,com. Alsdann haben Sie als  Vermieter die Richtlinien von booking.vom zu erfüllen. booking.com ist auch berechtigt, Stornierungsgebühren zu erheben, wenn der Vermieter die Stornierung nicht zu vertreten hat. Dies sind Knebelungsverträge und dürften auch keinen höchstrichterlichen Bestand geniessen.

 

Die derzeit diskutierte Verbuchung hier im Forum betrachte ich als höchst problematisch.

 

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abq
Einsteiger
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Nachricht 15 von 58
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Das halte ich für sehr weit hergeholt. Entspricht auch nicht der Realität. Unsere Vermieter der Ferienunterkünfte haben immer einen telefonischen Kontakt angeboten. Sicherlich soll verhindert werden, dass der Vermieter außerhalb von Booking an den Mieter herantritt. Welche Plattform würde das nicht tun ? Ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass aufgrund der AGB Booking zum Vermieter mutiert zumal Booking ja gar nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Vermietungsobjekte (Hotelzimmer ??) ist. Ist aber zum Thema auch nicht mehr passend, daher beende ich dies nun. 

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Vivarium
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Nachricht 16 von 58
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Die zivilrechtzliche Einschätzung des Vermeitungsverhältnisses dominiert die steuerechtlichen Folgen.

 

Es gibt kein direktes Vermietungsverhältnis zum Gast/Mieter. Der Gastgeber wird von booking.com bezahlt. Der Gast/Mieter zahlt an booking.com. 

 

Bei airbnb ist auch nicht mehr von Vermietern die Rede, sondern von Gastgebern. Wenn dort Inserate geschaltet werden, muß man in den Gastgebermodus wechseln. Dies zeigt, dass auch die Plattformen davon ausgehen, dass der deutsche Gastgeber eben kein Vermieter ist und dadurch auch nicht berechtigt ist, eine Rechnung gegenüber seinem Gast zu erstellen.. Eine Vwrbuchung dieser Rechnung scheidet damit auch automatisch aus!

 

Hieraus ergibt sich, dass der Gastgeber eine Rechnung an booking.com zu richten hat. Wenn der Gastgeber umsatzsteueroptiert ist, hat diese Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuern zu erfolgen, wenn booking.com seinen Geschäftssitz im Ausland hat. Dies ist der Fall, wie auch bei vielen anderen Plattformen (airbnb usw.).

 

Wenn der deutsche Gastgeber sich völlig auf booking.com einläßt und mit anderen keine Vermietungen tätigt, geht er zusätzlich das Risiko ein, in die Scheinselbstständigkeit zu rutschen.  Dies ist vielen Gastgebern insbes. bei airbnb-Gästen nicht klar und hoch brisant.

 

Neben der Fragestellung, ob der deutsche Fiskus kampflos auf die Abführung der Umsatzsteuern verzichten wird, die wegen der innergeminschaftlichen Leistung zwischen Gastgeber und booking.com nicht erhoben wurde, kommt also das Risiko der jahrelang nicht abgeführten Sozialversicherungsabgaben. Falls nicht umsatzsteueroptiert wurde und der Gastgeber glaubt, auch keine Einkommensteuern auf seine Vermietungserträge zu zahlen, wird es ganz finster.

 

Als Steuerberater, der derartige Mamdanten betreut, wäre ich sehr vorsichtig. Der Steuerberater macht sich ggf. mitschudig, an der Hinterziehung von Steuern und Abgaben mitgewirkt  zu haben.  ERr ist m.E. sogar aufgefordert, seine Mandanten dringend an diesen Sachverhalt zu erinnern und ihn aufzufordern, entsprechende Erklärungen abzugeben. Kommt der Mandnat diesen Pflichten nicht nach, hat der Steuerberater das Finanzamt zu informieren. Im Falle der Zuwiderhandlug droht wieder eine Mithaftung des Steuerberaters. 

abq
Einsteiger
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Nachricht 17 von 58
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Woher nehmen Sie denn diese Weisheiten ? Gibt es da auch gesetzliche Begründungen ? Kommentare aus der Fachliteratur, die dies genauso sehen ? Rechtsprechung ? Ansonsten verbreiten Sie nur heiße Luft....

 

Nachtrag:

Eigentlich wollte ich schon gar nichts mehr schreiben aber bei dieser Äußerung:

 

Es gibt kein direktes Vermietungsverhältnis zum Gast/Mieter. Der Gastgeber wird von booking.com bezahlt. Der Gast/Mieter zahlt an booking.com. 

...frage ich mich doch bezogen auf meine Vor-Postings: WARUM haben mir dann die beiden Hotels in Österreich Rechnungen ausgestellt ???? Es stimmt einfach nicht, was Sie hier schreiben.

 

Ihre Äußerungen sind unlogisch und decken sich weder mit der Realität, noch mit irgendeiner Fachliteratur. Wollen Sie nun auch noch behaupten, dass jeder Online-Händler, der seine Ware ausschließlich über Amazon veräußert nun auch Scheinselbständig ist ? Sind Sie überhaupt "vom Fach" ?

 

KA2
Beginner
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Nachricht 18 von 58
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Leider kann sich hier jeder in ein paar Sekunden registrieren, ich hab es gerade ausprobiert. Man muss weder Datev Mitglied sein noch wenigstens Nutzer der Datev Software (ich glaube das war früher anders).

 

 

Im November 2020 war die Frage vollkommen korrekt beantwortet. Leider kann man keine negativen Kudos vergeben, das wäre manchmal ganz hilfreich.

Hier auf fachlichem Niveau zu antworten ist wahrscheinlich nutzlos.

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SchraglComm
Beginner
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Liebe Kollegen,

 

es ist viel zu warm für derart hitzige Diskussionen 🙂

 

Danke für das Kompliment!

Ich hatte ja seinerzeit den Lösungsvorschlag unterbreitet, den ich - mit der Korrektur,

dass die Vermittlungsprovision dem allgemeinen Steuersatz unterliegt - auch heute noch für richtig halte.

 

Sonnige Grüße 

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bodensee
Experte
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Nachricht 20 von 58
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Sehr geehrter Herr /Frau Vivarium, 

 

der einzige der hier im Forum Kollegen in eine Haftung schiebt sind Sie. Alle anderen verbuchen aus meiner Sicht völlig zu Recht und korrekt den Vermietungsumsatz auf stpfl. Umsatz ( Kleinunternehmer )  ausgenommen, damit wird dieser im Inland zu Recht versteuert da es sich m.E. eindeutig ich hatte das ganze Thema zur Genüge mit AirBnB ein steuerbarer Umsatz und steuerpflichtig vorliegt.  Die Provision an Booking.com ist als Vermittlungsleistung ebenfalls wie oben richtig beschrieben eine innergem. so Leistung. 

 

Die AGB von Booking.com spielen für die steuerlilche Beurteilung keine Rolle. 

 

Eine Rolle würde es spielen wenn der Vermieter seine FeWo an Booking.com vermieten würde und diese dann weitervermieten. Dem ist aber nicht so. 

 

Sie schreiben der Mieter erhält keine Rechnung vom Vermieter , da ist schlichtweg falsch. Wie Kollegen die in Österrecich waren ich war via Booking.com in London und in Belgien und habe  vom Vermieter nicht von booking.com jeweils eine Rechnung erhalten mit Ausweis der jeweils nat. Steuer.  M.E. völlig zu Recht. 

 

Man kann im Steuerrecht gerne über alles mögliche streiten, aber das hier ist aus meiner Sicht verschwendete Zeit und Energie. 

Leider kann ich keine Minus Kudos geben. 

 

Aber das lag mir jetzt auf der Zunge seit ich diesen Thread heute Morgen gelesen habe. 

 

Hier noch die Ust Expertise der Datev für den Fall Unternehmer ( also kein KU) vermietet an privaten Endkunden: 

 

Sachverhalt

Themengebiet
Leistungsart

Haupt-/Nebenleistung
Die zu beurteilende sonstige Leistung ist eine eigenständige Leistung.

Leistungsübersicht
Die Leistung erfolgt an einem Grundstück bzw. in engem Zusammenhang mit einem Grundstück oder einem darauf befindlichen Gebäude oder mit Kenntnis der Beschaffenheit des Grundstücks oder seiner Bestandteile (insbes. Nutzung, wie z.B. Übernachtungsleistungen in einem Hotel, Verwertung, Bebauung oder Unterhalt und Verwaltung, Instandhaltung und Reparatur).

Grundstücksleistung
Das Grundstück ist belegen im deutschen Inland.

Unternehmereigenschaft Leistungserbringer
Der Leistungserbringer ist ein Unternehmer.

Unternehmereigenschaft Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer.

Nichtunternehmer
Der Leistungsempfänger ist keine juristische Person.

Art der Grundstücksleistung
Die sonstige Leistung besteht in der Vermittlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, insbesondere Vermietungs- und Verpachtungsleistungen.

Inhaltsverzeichnis

Expertise

1 Steuertatbestand

Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (ab 01.01.2010), § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (bis 31.12.2009) dort steuerbar, wo das Grundstück liegt. Liegt es im deutschen Inland, ist hier auch die Vermittlungsleistung steuerbar.

Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Leistungserbringer. Ein nicht im deutschen Inland ansässiger Leistungserbringer muss sich daher grundsätzlich im deutschen Inland für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen. Für Umsätze, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden, besteht jedoch die Möglichkeit der Registrierung in einem erweiterten One-Stop-Shop (OSS) nach § 18j UStG (Art. 369a ff. MwStSystRL). Die Registrierung und die Deklaration aller in den verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen der jeweiligen Art an Nichtsteuerpflichtige oder an Schwellenerwerber über eine einzige Anlaufstelle ermöglicht eine unionsweite Besteuerung anstelle einer umsatzsteuerlichen Registrierung in den verschiedenen Mitgliedstaaten. § 18j UStG (Art. 369a ff. MwStSystRL) regelt die Besteuerung von Umsätzen, die ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer an Nichtsteuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten erbringt, in denen er nicht ansässig ist. Die Ansässigkeit begründet schon eine feste Niederlassung (Art. 358 Nr. 1 MwStSystRL). Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1d UStG das Kalendervierteljahr. Die Steuerschuld entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums der Leistungsausführung und wird über den OSS beglichen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nicht über den OSS möglich, sondern erfolgt in der Regel über das Vorsteuervergütungsverfahren.

Der Leistungsempfänger ist aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft oder aufgrund des fehlenden Bezugs der Leistung zu seinem Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug bzw. zur Inanspruchnahme des Vorsteuervergütungsverfahrens berechtigt.

2 Rechnungsausstellung

Eine Rechnung muss auch dann ausgestellt werden, wenn es der Leistungsempfänger nicht verlangt.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten (§ 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 UStG):

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers oder optional dessen USt-ID
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen
  • Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung
  • Entgelt (§ 10 UStG)
  • angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld z.B. durch Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag 250 Euro (150 Euro bis 31.12.2016) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung gemäß § 33 UStDV) sind die Angabe der fortlaufenden Rechnungsnummer, des Zeitpunktes der Leistungserbringung, der Steuernummer oder ID-Nummer und der separate Ausweis von Entgelt und darauf entfallendem Steuerbetrag entbehrlich.

Beim Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 33 Satz 1 UStDV) ist die Kleinbetragsregelung gemäß § 33 UStDV nicht anwendbar.

Beratungshinweis:


Bitte beachten Sie die befristete Senkung des normalen Mehrwertsteuersatzes im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % auf 5 %.

Nähere Informationen zum Buchen mit den Rechnungswesen-Programmen der DATEV, insbesondere Buchen mit Leistungsdatum/Belegdatum größer 30.06.2020, unter der Dok.-Nr. 1009340 in der Info-Datenbank. Details zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuersätze auch im BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (BMF v. 30.06.2020; III C 2 - S-7030 / 20 / 10009 :004, Dok.-Nr.: 7012341).

Bitte beachten Sie, dass im betreffenden Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Angaben zu den Mehrwertsteuersätzen in den Buchungshinweisen dieses Programmes nicht 19 % sondern 16 % sowie nicht 7 % sondern 5 % lauten müssen. Die Umstellung in den Automatikkonten und Steuerschlüsseln erfolgt analog.

3 Buchungshinweise für den Leistungserbringer

DebitoranErlöse 19 % USt bzw. Erlöse 7 % USt
   
SKR03:  
z. B. 60000an8400 oder 8300
   
SKR04:  
z. B. 60000an4400 oder 4300

Expertise-Nr.ESL03S0114E02

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Vivarium
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Die beiden Hotels haben die Rechnungen ausgestellt, weil die Abrechnung seitens booking.com den nationalen steuerlichen  Anforderungen nicht genügen. Wenn die Gäste Nichtunternehmer sind, reichen die Nachweise von booking.com, da Nichtunternehmer mit einer Quittung zufrieden sind. 

Wenn der Gast als Unternehmer gebucht hat, benötigt er eine Mehrwertsteuer-Rechnung, die er eben von booking.com nicht erhalten hat und erhält. Die rechnungschreibenden Gastgeber wollen schlicht keinen Ärger mit Gästen haben und erfüllen, was der Gast wünscht.

Es kommt honzu, dass ein Hotel nach außen nicht zu erkennen geben möchte, dass es nur erfüllungshalber tätig ist.

 

Die praktische Wirklichkeit ist kein Beleg, dass zivil- und steuerrechtlich ordnungsgemäß gehandelt wird. 

 

Wenn Händler nur online über Amazon handeln, besteht bei ihnen grundsätzlich eine ähnliche Probematik der Scheinselbständigkeit. Dies mag nur noch nicht aufgefallen sein, weil sie auch stationär handeln oder eben noch andere Kanäle nutzen.

 

Hinsichtlich der Selbstständigkeit, der Rechtsverhältnisse bei Knebelungsverträgen, der Erfüllungsggehilfen bei Hauptverträgen  u.ä.  gibt es hinreichende Fachliteratur und Rechtsprechung; wenn Sie keinen Zugang zur Fachliteratur haben, googeln Sie einfach und Sie werden fündig.

 

 

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SchraglComm
Beginner
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Ihre Kommentare sind unprofessionell und mittlerweile ziemlich nervig. Es ist doch wohl alles ausführlich dargelegt.

Falls Sie es nicht verstehen, sollten Sie sich einen Umsatzsteuer-Kommentar kaufen. Oder einen guten Roman lesen.

 

Aber bitte velassen Sie diese Community!

 

Vivarium
Beginner
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Ja, es stimmt, der Zugang ist für jedermann möglich. Ich weiß aber nicht, weshalb ein Nutzer einer Datev-Software oder ein Datev-Mitglied besser legitmiert sein sollte. 

 

Ob etwas vollkommen korrekt beantwortet sein soll, mag dahingestellt sein. Man kann aber nicht Richter in eigener Sache sein. 

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bodensee
Experte
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Nichts für ungut ich halte ihre Argumentation schlichtweg für Q.......

Es erfolgt kein Reverse Charge

und by the way ich habe noch kein Hotel erlebt das eine Rg. mit Ust Ausweis aus Gefälligkeitsgründen ausstellt, denn das Hotel haftet für die dort ausgewiesene Umsatzsteuer. 

Aber ansonsten bin ich hier jetzt raus- ich habe anderes zu tun. 

 

Aber gerne die Ust-Expertise jetzt ihren Fall Unternehmer ( Vermieter in D ) und Unternehmer ( Mieter) der die Leistung für seine Unternehmen bezieht und nicht im deutschen Inland sein Unternehmer betreibt: 

 

Sachverhalt

Themengebiet
Leistungsart

Haupt-/Nebenleistung
Die zu beurteilende sonstige Leistung ist eine eigenständige Leistung.

Leistungsübersicht
Die Leistung erfolgt an einem Grundstück bzw. in engem Zusammenhang mit einem Grundstück oder einem darauf befindlichen Gebäude oder mit Kenntnis der Beschaffenheit des Grundstücks oder seiner Bestandteile (insbes. Nutzung, wie z.B. Übernachtungsleistungen in einem Hotel, Verwertung, Bebauung oder Unterhalt und Verwaltung, Instandhaltung und Reparatur).

Grundstücksleistung
Das Grundstück ist belegen im deutschen Inland.

Unternehmereigenschaft Leistungserbringer
Der Leistungserbringer ist ein Unternehmer.

Unternehmereigenschaft Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Art der Grundstücksleistung
Die sonstige Leistung besteht in der Vermietung und Verpachtung von Flächen zu Wasser und zu Land oder darauf aufgestellter Mobilien zum stationären Gebrauch oder fest verbundener Immobilien.

Vermietungsobjekt
Vermietet und verpachtet werden Wohn- und/oder Schlafräume, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen.

Ansässigkeit des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer ist im deutschen Inland ansässig.

Ansässigkeit des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger ist nicht im deutschen Inland (im Ausland) ansässig.

Inhaltsverzeichnis

Expertise

1 Steuertatbestand

Die Leistung ist im deutschen Inland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (ab 01.01.2010), § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (bis 31.12.2009), § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Steuerbefreiung kommt nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausdrücklich nicht in Frage.

Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Leistungserbringer.

Der im Ausland ansässige Leistungsempfänger kann die entrichtete Vorsteuer grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs. 9 UStG in Deutschland über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Praxistipp:

Die Versagung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, die lediglich bei kurzfristiger Nutzung greift, steht Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wonach die Vermietung der obigen Objekte generell von der Steuerbefreiung ausgenommen ist. Der BFH bejahte im Falle der Vermietung von Campingplätzen die Möglichkeit, sich unmittelbar auf Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL zu berufen (BFH v. 13.02.2008, Dok.-Nr. 0588655). Entgegen der Anwendung von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, der bei einer mehr als sechsmonatigen Vermietung von Campingplätzen zu einer Steuerbefreiung bei gleichzeitiger Versagung des Vorsteuerabzugs von Vorumsätzen führt, bleibt bei Anwendung von Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL neben der generellen Steuerfreiheit die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Vorumsätzen erhalten.

2 Rechnungsausstellung

Der Leistungserbringer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten über diese sonstige Leistung abzurechnen.

Die Rechnung muss die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführte Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer des leistenden Unternehmers oder optional dessen ID-Nummer
  3. fortlaufende Rechnungsnummer
  4. Rechnungsdatum
  5. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen
  6. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung
  7. Entgelt (BMG § 10 UStG).
  8. angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum 01.01.2019 ist Entgelt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben in der Rechnung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zur Ausübung der Vorsteuervergütung auf Seiten des Leistungsempfängers unerlässlich.

Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag 250 Euro (150 Euro bis 31.12.2016) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung gemäß § 33 UStDV) sind die Angabe der fortlaufenden Rechnungsnummer, des Zeitpunktes der Leistungserbringung, der Steuernummer oder USt-ID und der separate Ausweis von Entgelt und darauf entfallendem Steuerbetrag entbehrlich.

Wenn die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben vorliegen, ist auch ein Mietvertrag als Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG anzusehen, mit der Folge, dass für den Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug gegeben ist. Fehlen in einem Mietvertrag notwendige Angaben, so ist dies dann unerheblich, wenn diese Angaben in anderen Unterlagen enthalten sind, auf die im Vertrag hingewiesen wird. Die erforderlichen Rechnungsangaben können gem. § 14 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 31 Abs. 1 UStDV auch in mehreren Dokumenten enthalten sein. Ist in einem Vertrag der Leistungszeitraum nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt.

Bei Gewerbemietverträgen müssen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur im Vertrag und nicht im Zahlungsbeleg genannt sein. Eine geänderte Steuernummer ist dem Leistungsempfänger mitzuteilen.

Die Aufbewahrungsfrist für Unternehmer, die die Leistung für Ihren unternehmerischen Bereich beziehen, beträgt 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).

Die Unterlagen sind nach § 147 Abs. 3 AO 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG).

Expertise-Nr. ESL03S0106E02

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Vivarium
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Vielen Dank für die Klarstellung Ihrer Argumentation.

Sie beziehen sich hier auf die Verbuchung und Versteuerung der Vermittlung. 

 

Es geht mir hier nicht um die Steuerproblematik, die booking.com, airbnb und andere haben.

 

Es geht um die Verbuchung und Versteuerung der Hauptleistung "Vermietung".

 

booking.com und andere bieten die Inbesitznahme Ferienwohnungen und damit von  Übernachtungen auf fremden Grund und Boden an. Ihre Hauptleistung ist dabei die Vermittlung dieser Übernachtungen.

 

Die Eigentümer einer Ferienwohnung haben das Wohn- und Nutzungsrecht an booking.com übergeben für den Fall, dass booking.com einen Nutzer findet. In Zeiträumen, in denen booking.com keinen Nutzer findet, fällt das Nutzungs- und Wohnrecht automatisch wieder auf den Eigentümer der Ferienwohnung zurück, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

Bei dieser Gestaltung kommt es entschneidend auf die Detailregelung an. So muß eine Nutzungsüberlassung nicht als Mietvertrag überschrieben sein, wenn alle Detailregelungen darauf hindeuten, dass der Nutzungsberechtigte (sprich booking.com) in die Mieterrolle geschlüpft ist.

  

Für booking.com hat dies den Vorteil, dass es nicht die Leerstandszeiten zu tragen hat. Der Wohnungseigentümer ist durch die Vertragsggestaltung aber auch schon seiner Nutzungshoheit über die Ferienwohnung enthoben, weil er auch nicht gebuchte Zeiträume praktisch auf eigene Kosten für booking.com vorzuhalten hat. Beleg hierrfür ist der Planungszeitraum über ein Jahr. Dem Eigentümer ist nur eine Sperre dieser Buchungsmöglichkeit von 30 Tagen eingeräumt. Eine Änderung dieser AGB ist nicht möglich und würde zur Küdigung des Vertrags seitens booking,com führen.

 

So gibt es viele Details, die aufzeigen, dass der Eigentümer einer Ferienwohnung seine Rechte über die Wohnung über alle Maßen aufgegeben hat und praktisch als Abhängiger, sprich Unselbständiger bzw. Erfüllugsgehilfe  tätig ist.

 

Die Forum-Mitglieder müsen begreifen, dass die zivilrechtliche Beurteilung der booking.com-Vermietungen direkte Folgen für die buchhalterischen/steuerrechtlichen Folgen haben....und eben nicht umgekehrt.  

 

 

   

 

 

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Vivarium
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Vielen Dank für Ihre Ratschläge.

 

Schade, dass Sie sich bei einer ausführlich begründeten Argumentation genervt fühlen.

 

Es geht hier nicht primär um die Unsatzsteuerkommentierung, es geht um die fachliche Einordnung, wer Vermieter, wer Mieter und  wer Gast ist.

 

Natürlich lese ich auch gute Romane. Aber ich liebe auch die Diskussion mit Andersdenkenden. Es schärft den Verstand.

 

Ich halte es mit Danny Kaye:  Mit Vegetariern muss man diskutieren, sobald sie eine Wurstfabrik geerbt haben.

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abq
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Dann bleiben Sie mal bei den "Andersdenkenden". Dafür ist hier kein Platz. Hier ist eine Plattform von Menschen, die in einem steuerberatenden Beruf arbeiten und sich ernsthaft über fachliche und technische Dinge austauschen. Dies ist kein Kinderspielplatz oder Telegramm. Ihr typisches Verhalten, eine Behauptung aufzustellen, doch bei Aufforderung entsprechende fachlich fundierte Rechtsprechung oder Kommentare anzuführen den Satz zu bringen "Such doch selber", zeugt davon, welcher Typ Sie sind. Also, die Erde ist keine Scheibe, wenn Sie etwas anderes behaupten, haben auch Sie die Beweislast. Was Sie aber tun ist Kindergarten àla Youtube-Kommentare. Nerven Sie uns nicht weiterhin mit diesem Unsinn. Wenn Sie mit Booking eine "offene Rechnung" zu begleichen haben, wenden Sie sich an den dortigen Kundendienst.

 

Da mir meine Zeit zu kostbar ist, war es das für mich nun. 

 

 

bodensee
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Ein letztes Mal noch: 

 

nein die Ust- Expertisen beziehen sich auf die Hauptleistung Vermietung:

 

was im ürbrigen der jeweiligen Expertise auch eindeutig zu entnehmen ist. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Vivarium
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Vielen Dank!

 

Leider haben Sie Unrecht. Es handelt sich hier um Reverse Charge. Ich kann Ihnen Abrechnungen mit diesem Hinweis zusenden.

 

Ein Hotel geht kein Risiko ein, eine Rechnung mit Mehrwertsteuern auszuweisen, da es eh umsatzsteuerpflichtig ist. 

Es geht allerdings das Risiko ein, dass es zweimal Erträge zu versteuern hat (einmal gegenüber booking.com und einmal gegenüber dem Gast). Da Hotels aber in aller Regel einen Steuerberater beschäftigen, wird die Haftung über die falsche Verbuchung und zu hohe Versteuerung der Steuerberater zu tragen haben.

 

Dies sollten alle DATEV-Leser sich vergegenwärtigen. 

 

Ihre USt Experise unterstellt von vornherein, dass der deutsche Gastgeber selbstständiger Unternehmer ist. Dies wird diesseits in Frage gestellt. Leider gibt Ihre Expertise keine Antwort auf die hier dargestellte Fallgestaltung, die millionenfach in Deutschland parktiziert wird und einem Pulverfaß gleicht.

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abq
Einsteiger
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Wenn der Gast als Unternehmer gebucht hat, benötigt er eine Mehrwertsteuer-Rechnung, die er eben von booking.com nicht erhalten hat und erhält. Die rechnungschreibenden Gastgeber wollen schlicht keinen Ärger mit Gästen haben und erfüllen, was der Gast wünscht.

 

Daran merkt man, dass Sie überhaupt keine Ahnung vom Steuerrecht haben (§ 14c UStG). Außerdem habe ich nicht als Unternehmer bei Booking gebucht. Gott ne, so etwas ahnungsloses.......

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letzte Antwort am 04.08.2022 19:08:24 von Vivarium
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