Hallo zusammen, meine Lösung sieht so aus: Sie müssen unterscheiden zwischen der Vermietungsleistung an den Feriengast und der Provision von Booking.com. Es sind 2 Vorgänge! Die Vermietungsleistung an der Feriengast kommt auf das entsprechende Erlöskonto mit 7%/5% (SKR 03: 8300) - sofern kein Kleinunternehmer, ansonsten dann Konto 8195 in SKR 03. Bei SKR 04 Mieterlöse auf 4300 oder Erlöse Kleinunternehmer Konto 4185. Bei der Provision handelt es sich um einen Fall des 13 b UStG, bei dem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird. Sie wird entweder gebucht in SKR 03 auf Konto 3113 oder falls Kleinunternehmer auf Konto 3133. Im SKR 04 auf 5913 bzw. 5933 als Kleinunternehmer. Ihr Mandant muss die USt für die sonstige Leistung des nicht im Inland ansässigen Unternehmers abführen, da Ort der sonstigen Leistung dort ist, wo das Grundstück belegen ist § 3a Abs. 3 Ziff. 1. Die Leistung ist also dort steuerbar, wo die Ferienwohnung belegen ist. Die Folge ist: Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Vermieter heben sich durch "Reverse Charge" Vorsteuer und Umsatzsteuer auf, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Vermieter (z.B. weil Kleinunternehmer) ist die USt abzuführen, Aufwand ist der Bruttobetrag (wie sonst auch :-))
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