Die zivilrechtzliche Einschätzung des Vermeitungsverhältnisses dominiert die steuerechtlichen Folgen. Es gibt kein direktes Vermietungsverhältnis zum Gast/Mieter. Der Gastgeber wird von booking.com bezahlt. Der Gast/Mieter zahlt an booking.com. Bei airbnb ist auch nicht mehr von Vermietern die Rede, sondern von Gastgebern. Wenn dort Inserate geschaltet werden, muß man in den Gastgebermodus wechseln. Dies zeigt, dass auch die Plattformen davon ausgehen, dass der deutsche Gastgeber eben kein Vermieter ist und dadurch auch nicht berechtigt ist, eine Rechnung gegenüber seinem Gast zu erstellen.. Eine Vwrbuchung dieser Rechnung scheidet damit auch automatisch aus! Hieraus ergibt sich, dass der Gastgeber eine Rechnung an booking.com zu richten hat. Wenn der Gastgeber umsatzsteueroptiert ist, hat diese Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuern zu erfolgen, wenn booking.com seinen Geschäftssitz im Ausland hat. Dies ist der Fall, wie auch bei vielen anderen Plattformen (airbnb usw.). Wenn der deutsche Gastgeber sich völlig auf booking.com einläßt und mit anderen keine Vermietungen tätigt, geht er zusätzlich das Risiko ein, in die Scheinselbstständigkeit zu rutschen. Dies ist vielen Gastgebern insbes. bei airbnb-Gästen nicht klar und hoch brisant. Neben der Fragestellung, ob der deutsche Fiskus kampflos auf die Abführung der Umsatzsteuern verzichten wird, die wegen der innergeminschaftlichen Leistung zwischen Gastgeber und booking.com nicht erhoben wurde, kommt also das Risiko der jahrelang nicht abgeführten Sozialversicherungsabgaben. Falls nicht umsatzsteueroptiert wurde und der Gastgeber glaubt, auch keine Einkommensteuern auf seine Vermietungserträge zu zahlen, wird es ganz finster. Als Steuerberater, der derartige Mamdanten betreut, wäre ich sehr vorsichtig. Der Steuerberater macht sich ggf. mitschudig, an der Hinterziehung von Steuern und Abgaben mitgewirkt zu haben. ERr ist m.E. sogar aufgefordert, seine Mandanten dringend an diesen Sachverhalt zu erinnern und ihn aufzufordern, entsprechende Erklärungen abzugeben. Kommt der Mandnat diesen Pflichten nicht nach, hat der Steuerberater das Finanzamt zu informieren. Im Falle der Zuwiderhandlug droht wieder eine Mithaftung des Steuerberaters.
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