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BMF-Schreiben idF 17.07.2023 i.S. PV-Anlagen

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letzte Antwort am 01.02.2024 12:14:48 von Bernhard_Frauenknecht
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nataliazimmermann
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

 

ich habe vorkurzem BMF-Schreiben idF 17.07.2023 i.S. PV-Anlagen gelesen.

Kurz gefaxt: alle PV-Anlage unter 30 kW werden ab 01.01.2022 ertragsteuerlich rausgenommen. Umsatzsteuerlich bleibt alles wie bis jetzt, d.h. steuerpflichtig. Gilt für Einzelunternehmen und Körperschaften.

Ich habe davon 2 Fälle:

  1. Schreinerei Einzelunternehmen und PV-Anlage auf der privaten Garage seit längerem vorhanden
  2. Metzgerei GmbH, PV-Anlage auf dem Betriebsdach, kam ins Anlagevermögen der GmbH als Betriebsvorrichtung am 14.04.2021 dazu, Konto 280 SKR03

nataliazimmermann_0-1698131942073.png

 

 

Im Fall 1:

PV-Anlage hat ein Extragirokonto, während des Jahres werden Einnahmen auf 8402 (SKR03) und Ausgaben auf 1802 in der Schreinerei-Buchhaltung gebucht, somit USt abgeführt. Beim Jahresabschluss werden als erstes Werte nach USt übergeben, danach alle PV-Anlagenbuchungen in rewe auf 0 € gestellt. Danach GewSt und Gewinn für Schreinerei ermittelt.

Somit hatte ich 2 Anlage G, Anlage EÜR, Anlage AV EÜR in Einkommensteuer.

Ab 2022 werden einfach die Anlage G für PV-Anlage, Anlage EÜR, Anlage AVEÜR in ESt gelöscht und im Freitext des Mantelbogens ein Hinweis auf BMF Schreiben idF 17.07.2023 geschrieben.

 

Im Fall 2:

PV-Anlage ist Betriebsvermögen der GmbH.

AfA wird gewinnmindernd gebucht 4830/280, laufende Ausgaben wie Versicherungen eventuelle Wartungen wurden auch als laufende Betriebsausgabe gewinnmindernd gebucht. Einspeisevergütung wurde Bank an 8408 gewinnerhöhend gebucht.

Was mache ich in so einem Fall? GmbH ist kein Einzelunternehmen, wo man schnell was auf privat umbuchen kann.

Ertragsteuerlich: muss PV-Anlage gewinnneutral raus. Einnahmen und Ausgaben müssen auch gewinnneutral gebucht werden.

Umsatzsteuerlich: benötige ich Einnahmen und Ausgaben drin.

 

Lieber Kollegen habt Ihr Ideen für den Fall 2?

Liebe Datev habt Ihr irgend-eine Dokumentennummer in Lexinform für so einen Fall? Gibt es vielleicht irgend-welche Wunderkonten bzw. Buchungsschlüsseln die umsatzsteuerlich alles erfassen und ertragsteuerlich nicht?

 

Vor kurzem hatte ich einen privaten §13b UStG Fall, die ich in rewe verbuchen musste. Im Lexinform stand leider nichts dazu, obwohl vor circa 10 Jahren dazu ein Buchungsbeispiel gab. Nur auf mein Service-Kontakt habe ich erfahren, dass ich anstatt  6526/1860   6526/1869 buchen sollte. 6526 ist ein Buchungsschlüssel für §13b UStG wo USt abgeführt wird, aber VSt nicht geholt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Natalia Zimmermann

Usus
Aufsteiger
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nataliazimmermann
Einsteiger
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Dankeschön.

Die Diskussion habe ich gelesen. Die Datev-Lösung und die Nutzervorschläge beziehen sich auf Einzelunternehmen. Ich habe eine GmbH. Momentan habe ich leider dazu keine Lösung gesehen. 

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann

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Chris607
Fortgeschrittener
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Wird denn der erzeugte Strom von der GmbH selbst verbraucht oder eingespeist? Im Falle des Eigenverbrauchs wäre ja keine Steuerfreiheit gegeben.

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bodensee
Experte
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Vlt. hilft Ihnen das ja, Auszug Aktuelle Rechtssprechung vom 6.10.2023 zum betrieblichen Bereich: 

 

 

 

Variante 3: Verwendung im betrieblichen Bereich

 

 

 

 

Hier ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob es sich bei dieser Konstellation um einen eigenständigen

 

 

672    so bereits  Tz. 130.2.1.4 in AktStR IV/2022

 

 

 

 

 

 

466

 

Aktuelle Brennpunkte III/2023 mit StB Brucker / StB Lang

 

 

Verwaltungsecke      E

 

 

 

 

PV-Anlagenbetrieb handelt oder ob die Anlage Teil eines anderen Gewerbebetriebs ist.

 

 

Die Verwaltung sieht es als gewichtiges Indiz für eine Zuordnung zu einem anderen Betrieb an (Rz. 26), wenn der erzeugte  Strom zu mehr als 50  % in dem  anderen Betrieb  verbraucht  wird. Somit gilt

 

 

 

 

– zumindest für den Regelfall – folgende Abgrenzung:

 

Mindestens 50% des  erzeugten Stroms werden privat verbraucht oder an Dritte veräußert (Netzbetreiber / Mieter)

Mehr als  die  Hälfte des  erzeugten Stroms wird für die andere betriebliche Betätigung verbraucht

Die Anlage ist  ein eigenständiger  Gewerbe- betrieb

Die Anlage ist  Teil der  anderen   betrieblichen Betätigung und bildet mit dieser  einen einheit- lichen  Gewerbebetrieb (sie stellt also notwen- diges Betriebsvermögen  dieses  Betriebs dar)

 

= Variante 3a

 

= Variante 3b

 

 

 

 

BEISPIEL 1

 

Frau F installiert auf dem  Dach ihres Schreinereibetriebes eine PV-Anlage mit 24  kWp. Den er- zeugten Strom verwendet F zu 75 % zum Betrieb der Maschinen im Schreinereibetrieb. Den Über-

schussstrom speist  F in das öffentliche Netz8e1in.9126

 

 

LÖSUNG

 

Die PV-Anlage bildet keinen  eigenständigen Stromerzeugungsbetrieb (= Variante 3b der obi- gen Übersicht). Sie ist vielmehr als notwendiges  Betriebsvermögen  im Schreinereibetrieb  zu er- fassen  und dort abzuschreiben.

 

 

Die Erlöse aus der Einspeisung des Überschussstromes sind Betriebseinnahmen des Schreinerei- betriebs,  die nach des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.

 

 

Die Aufwendungen  für die Anlage (AfA, Finanzierungskosten usw.) sind insoweit als Betriebsaus- gaben abzugsfähig,  als der Strom im eigenen Betrieb verwendet wird (75 %). Soweit ein steuerfrei- er Stromverkauf vorliegt (25 %), fallen die Ausgaben unter das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG.

 

Keine Stellung nimmt die Finanzverwaltung zu den Rechtsfolgen in der obigen Variante 3a.  Eindeutig ist hier zunächst nur, dass eine Entnahme des Stroms aus dem PV-Anlagenbetrieb steuerfrei ist und die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot des  § 3c Abs. 1 EStG fallen. M.E. ergibt sich in diesen Fällen der Abzug einer Betriebsausgabe für den dann in den anderen Betrieb eingelegten  Strom in Höhe des  Teilwerts des  Stroms,  der dem Entnahmewert aus dem PV-Anlagen-

betrieb entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktuelle Brennpunkte III/2023 mit StB Brucker / StB Lang

 

467

 

 

E    Verwaltungsecke

 

 

 

 

BEISPIEL 2

 

 

 

Wie vorheriges Beispiel 1; F verwendet jedoch nur 30 % des erzeugten  Stroms in ihrem Schreine- reibetrieb. Den übrigen Teil speist  sie in das öffentliche Netz ein.

 

 

 

LÖSUNG

 

Nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Vermutungsregelung liegen hier zwei Gewerbe- betriebe vor.

 

 

Die Entnahme  des  erzeugten  Stroms  aus dem PV-Anlagenbetrieb für die Verwendung im Schrei- nereibetrieb  ist nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.  Der Strom wird dann in das  Einzelunternehmen

 

 

„Schreinerei“ eingelegt.  Diese Einlage muss  nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich  mit dem Teilwert erfolgen (unterstellt, Strom stellt ein Wirtschaftsgut dar; eine Nutzungseinlage,  die von vornherein mit den Kosten zu bewerten wäre, liegt hier m.E. nicht vor).

 

 

Teilwert ist der Betrag, den der Gewerbetreibende  am Markt für den Bezug des Stroms von einem Energieversorger bezahlen müsste. Es greift dann allerdings die Beschränkung auf den vorherigen Entnahmewert  nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz  3 EStG ein. Damit kommt man dann wieder zu den Selbstkosten. Dass die vorherige Entnahme aus dem PV-Anlagen-Betrieb steuerfrei  ist, ändert an der Abziehbarkeit der anteiligen Kosten (8301%9) 1im2S6chreinereibetrieb nichts.

 

Unstreitig ist die Steuerfreiheit  des  in das  Netz eingespeisten Stroms  (mit der Folge der Anwen- dung des § 3c Abs. 1 EStG für die entstandenen Betriebsausgaben).

 

 

Auch punktuelle Gewinne oder  Verluste aus  einer  Veräußerung oder  Entnahme  der  Photovolta- ikanlage sind steuerfrei,  sofern  der Betrieb nur steuerfreie  Einnahmen und Entnahmen i.S. des  § 3

Nr. 72  EStG erzielt (Rz. 11).  War die PV-Anlage in ein anderes Betriebsvermögen eingebettet (= obige Variante 3b), ist ein eventueller Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nur insoweit steuerfrei, als zuvor die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung kam.

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @nataliazimmermann ,

 

es gibt ab den Jahreswechselversionen 12.28 und 12.4 Neuerungen, im Bezug auf die korrekte Verbuchung der PV Anlagen.

 

Es wurden für den SKR 03/SKR 04 Konten festgelegt, welche 2024 eingeführt werden.

 

  • 9906 / 9906 Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Soll)
  • 9907 / 9907 Gegenkonto zu steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • 9908 / 9908 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • 9909 / 9909 Gegenkonto zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Soll)

Die Konten stehen mit der Jahreswechselvorabversion 12.28 ab 30. November 2023 in beiden SKR's 03/04 zur Verfügung.

 

Für die Jahre 2022 und 2023 werden ab der Jahreswechselversion 12.4 ab 29.12.2023 folgende Kontenzwecke eingeführt:

 

  • Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Soll)
  • Gegenkonto zu steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • Gegenkonto zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Soll)

 

Um einen Kontenzweck ohne Sachkonto nutzen zu können, muss diesem Kontenzweck ein Sachkonto zugeordnet werden. Eine ausführliche Anleitung zum Thema Kontenzweck ohne Kontenzuordnung finden Sie im Dokument Kontenzwecke mit/ohne Zuordnung 

 

Bis zur Auslieferung der Kontenzwecke für 2022 und 2023 müssen die entsprechenden Werte manuell in den Steuerformularen erfasst werden.

 

Die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 ESTG vermindert um die damit im Zusammenhang stehenden nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, sind in die Formularzeile 97a der Anlage GK im KSt-Formular 2022 einzutragen.

 

Bis zur Einführung der oben genannten Kontenzwecke und Konten kann dieser Eintrag nur manuell durchgeführt werden.

 

Mit den neuen statistischen Konten werden die bereits gebuchten Einnahmen und Ausgaben korrigiert. Die Ermittlung der Beträge kann über die Kostenrechnung oder in einer Nebenrechnung erfolgen.

 

Die Konten 9906 und 9908 werden über die Schnittstellen an die Steuerprogramme übergeben.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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nataliazimmermann
Einsteiger
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Sehr geehrte Frau Lindt,

 

vielen Dank für die ausführliche Informationen.

Ich hoffe es wird mir weiter helfen. Muss ausprobieren.

 

Allerdings selbst Kontenzwecke verändern, mag ich nicht. Mein Chef und ich sind eher für die Standardkonten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Natalia Zimmermann

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Diana_82
Einsteiger
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Hallo @nataliazimmermann ,

 

ich habe auch den Fall: PV-Anlage im BV der GmbH, der JA für 2022 ist in den letzten Zügen, ich wollte die genannten Konten bebuchten, dies ist bei einer KapG nicht zulässig. 

 

Wie haben Sie es gebucht? 

 

Ich habe überlegt manuell den saldierten Betrag in der Anlage GK (Zeile 97a) zu erfassen und an den Buchungen nichts zu ändern.

 

Vielen Dank vorab!

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nataliazimmermann
Einsteiger
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Hallo Diana,

 

leider kann ich Ihnen nicht helfen.

 

Den Abschluss 2022 der erwähnten GmbH hat mein Chef fertig gemacht.

 

Er hat nichts in Kanzlei-rewe gebucht.

 

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann

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DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Diana_82,

 

bitte beachten Sie, dass es sich hier um einen reinen steuerlichen Sachverhalt handelt der nur in einem steuerrechtlichen Buchungsstapel erfasst werden kann. Das gilt auch für die GmbH.

 

Informationen zum Thema stehen hier zur Verfügung: Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG (Photovoltaikanlagen)   

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG

 

 

 

 

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letzte Antwort am 01.02.2024 12:14:48 von Bernhard_Frauenknecht
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