Hallo Zusammen,
ich habe vorkurzem BMF-Schreiben idF 17.07.2023 i.S. PV-Anlagen gelesen.
Kurz gefaxt: alle PV-Anlage unter 30 kW werden ab 01.01.2022 ertragsteuerlich rausgenommen. Umsatzsteuerlich bleibt alles wie bis jetzt, d.h. steuerpflichtig. Gilt für Einzelunternehmen und Körperschaften.
Ich habe davon 2 Fälle:
Im Fall 1:
PV-Anlage hat ein Extragirokonto, während des Jahres werden Einnahmen auf 8402 (SKR03) und Ausgaben auf 1802 in der Schreinerei-Buchhaltung gebucht, somit USt abgeführt. Beim Jahresabschluss werden als erstes Werte nach USt übergeben, danach alle PV-Anlagenbuchungen in rewe auf 0 € gestellt. Danach GewSt und Gewinn für Schreinerei ermittelt.
Somit hatte ich 2 Anlage G, Anlage EÜR, Anlage AV EÜR in Einkommensteuer.
Ab 2022 werden einfach die Anlage G für PV-Anlage, Anlage EÜR, Anlage AVEÜR in ESt gelöscht und im Freitext des Mantelbogens ein Hinweis auf BMF Schreiben idF 17.07.2023 geschrieben.
Im Fall 2:
PV-Anlage ist Betriebsvermögen der GmbH.
AfA wird gewinnmindernd gebucht 4830/280, laufende Ausgaben wie Versicherungen eventuelle Wartungen wurden auch als laufende Betriebsausgabe gewinnmindernd gebucht. Einspeisevergütung wurde Bank an 8408 gewinnerhöhend gebucht.
Was mache ich in so einem Fall? GmbH ist kein Einzelunternehmen, wo man schnell was auf privat umbuchen kann.
Ertragsteuerlich: muss PV-Anlage gewinnneutral raus. Einnahmen und Ausgaben müssen auch gewinnneutral gebucht werden.
Umsatzsteuerlich: benötige ich Einnahmen und Ausgaben drin.
Lieber Kollegen habt Ihr Ideen für den Fall 2?
Liebe Datev habt Ihr irgend-eine Dokumentennummer in Lexinform für so einen Fall? Gibt es vielleicht irgend-welche Wunderkonten bzw. Buchungsschlüsseln die umsatzsteuerlich alles erfassen und ertragsteuerlich nicht?
Vor kurzem hatte ich einen privaten §13b UStG Fall, die ich in rewe verbuchen musste. Im Lexinform stand leider nichts dazu, obwohl vor circa 10 Jahren dazu ein Buchungsbeispiel gab. Nur auf mein Service-Kontakt habe ich erfahren, dass ich anstatt 6526/1860 6526/1869 buchen sollte. 6526 ist ein Buchungsschlüssel für §13b UStG wo USt abgeführt wird, aber VSt nicht geholt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wird hier schon thematisiert und diskutiert
Dankeschön.
Die Diskussion habe ich gelesen. Die Datev-Lösung und die Nutzervorschläge beziehen sich auf Einzelunternehmen. Ich habe eine GmbH. Momentan habe ich leider dazu keine Lösung gesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann
Wird denn der erzeugte Strom von der GmbH selbst verbraucht oder eingespeist? Im Falle des Eigenverbrauchs wäre ja keine Steuerfreiheit gegeben.
Vlt. hilft Ihnen das ja, Auszug Aktuelle Rechtssprechung vom 6.10.2023 zum betrieblichen Bereich:
Variante 3: Verwendung im betrieblichen Bereich
Hier ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob es sich bei dieser Konstellation um einen eigenständigen
672 so bereits Tz. 130.2.1.4 in AktStR IV/2022
466
Aktuelle Brennpunkte III/2023 mit StB Brucker / StB Lang
Verwaltungsecke E
PV-Anlagenbetrieb handelt oder ob die Anlage Teil eines anderen Gewerbebetriebs ist.
Die Verwaltung sieht es als gewichtiges Indiz für eine Zuordnung zu einem anderen Betrieb an (Rz. 26), wenn der erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird. Somit gilt
– zumindest für den Regelfall – folgende Abgrenzung:
Mindestens 50% des erzeugten Stroms werden privat verbraucht oder an Dritte veräußert (Netzbetreiber / Mieter) | Mehr als die Hälfte des erzeugten Stroms wird für die andere betriebliche Betätigung verbraucht |
Die Anlage ist ein eigenständiger Gewerbe- betrieb | Die Anlage ist Teil der anderen betrieblichen Betätigung und bildet mit dieser einen einheit- lichen Gewerbebetrieb (sie stellt also notwen- diges Betriebsvermögen dieses Betriebs dar) |
= Variante 3a |
= Variante 3b |
BEISPIEL 1 |
Frau F installiert auf dem Dach ihres Schreinereibetriebes eine PV-Anlage mit 24 kWp. Den er- zeugten Strom verwendet F zu 75 % zum Betrieb der Maschinen im Schreinereibetrieb. Den Über- schussstrom speist F in das öffentliche Netz8e1in.9126 |
|
LÖSUNG |
Die PV-Anlage bildet keinen eigenständigen Stromerzeugungsbetrieb (= Variante 3b der obi- gen Übersicht). Sie ist vielmehr als notwendiges Betriebsvermögen im Schreinereibetrieb zu er- fassen und dort abzuschreiben.
Die Erlöse aus der Einspeisung des Überschussstromes sind Betriebseinnahmen des Schreinerei- betriebs, die nach des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Die Aufwendungen für die Anlage (AfA, Finanzierungskosten usw.) sind insoweit als Betriebsaus- gaben abzugsfähig, als der Strom im eigenen Betrieb verwendet wird (75 %). Soweit ein steuerfrei- er Stromverkauf vorliegt (25 %), fallen die Ausgaben unter das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG. |
Keine Stellung nimmt die Finanzverwaltung zu den Rechtsfolgen in der obigen Variante 3a. Eindeutig ist hier zunächst nur, dass eine Entnahme des Stroms aus dem PV-Anlagenbetrieb steuerfrei ist und die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG fallen. M.E. ergibt sich in diesen Fällen der Abzug einer Betriebsausgabe für den dann in den anderen Betrieb eingelegten Strom in Höhe des Teilwerts des Stroms, der dem Entnahmewert aus dem PV-Anlagen-
betrieb entspricht.
Aktuelle Brennpunkte III/2023 mit StB Brucker / StB Lang
467
E Verwaltungsecke
BEISPIEL 2
Wie vorheriges Beispiel 1; F verwendet jedoch nur 30 % des erzeugten Stroms in ihrem Schreine- reibetrieb. Den übrigen Teil speist sie in das öffentliche Netz ein.
LÖSUNG
Nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Vermutungsregelung liegen hier zwei Gewerbe- betriebe vor.
Die Entnahme des erzeugten Stroms aus dem PV-Anlagenbetrieb für die Verwendung im Schrei- nereibetrieb ist nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Der Strom wird dann in das Einzelunternehmen
„Schreinerei“ eingelegt. Diese Einlage muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert erfolgen (unterstellt, Strom stellt ein Wirtschaftsgut dar; eine Nutzungseinlage, die von vornherein mit den Kosten zu bewerten wäre, liegt hier m.E. nicht vor).
Teilwert ist der Betrag, den der Gewerbetreibende am Markt für den Bezug des Stroms von einem Energieversorger bezahlen müsste. Es greift dann allerdings die Beschränkung auf den vorherigen Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ein. Damit kommt man dann wieder zu den Selbstkosten. Dass die vorherige Entnahme aus dem PV-Anlagen-Betrieb steuerfrei ist, ändert an der Abziehbarkeit der anteiligen Kosten (8301%9) 1im2S6chreinereibetrieb nichts.
Unstreitig ist die Steuerfreiheit des in das Netz eingespeisten Stroms (mit der Folge der Anwen- dung des § 3c Abs. 1 EStG für die entstandenen Betriebsausgaben).
Auch punktuelle Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung oder Entnahme der Photovolta- ikanlage sind steuerfrei, sofern der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen i.S. des § 3
Nr. 72 EStG erzielt (Rz. 11). War die PV-Anlage in ein anderes Betriebsvermögen eingebettet (= obige Variante 3b), ist ein eventueller Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nur insoweit steuerfrei, als zuvor die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung kam.
Hallo @nataliazimmermann ,
es gibt ab den Jahreswechselversionen 12.28 und 12.4 Neuerungen, im Bezug auf die korrekte Verbuchung der PV Anlagen.
Es wurden für den SKR 03/SKR 04 Konten festgelegt, welche 2024 eingeführt werden.
Die Konten stehen mit der Jahreswechselvorabversion 12.28 ab 30. November 2023 in beiden SKR's 03/04 zur Verfügung.
Für die Jahre 2022 und 2023 werden ab der Jahreswechselversion 12.4 ab 29.12.2023 folgende Kontenzwecke eingeführt:
Um einen Kontenzweck ohne Sachkonto nutzen zu können, muss diesem Kontenzweck ein Sachkonto zugeordnet werden. Eine ausführliche Anleitung zum Thema Kontenzweck ohne Kontenzuordnung finden Sie im Dokument Kontenzwecke mit/ohne Zuordnung
Bis zur Auslieferung der Kontenzwecke für 2022 und 2023 müssen die entsprechenden Werte manuell in den Steuerformularen erfasst werden.
Die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 ESTG vermindert um die damit im Zusammenhang stehenden nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, sind in die Formularzeile 97a der Anlage GK im KSt-Formular 2022 einzutragen.
Bis zur Einführung der oben genannten Kontenzwecke und Konten kann dieser Eintrag nur manuell durchgeführt werden.
Mit den neuen statistischen Konten werden die bereits gebuchten Einnahmen und Ausgaben korrigiert. Die Ermittlung der Beträge kann über die Kostenrechnung oder in einer Nebenrechnung erfolgen.
Die Konten 9906 und 9908 werden über die Schnittstellen an die Steuerprogramme übergeben.
Sehr geehrte Frau Lindt,
vielen Dank für die ausführliche Informationen.
Ich hoffe es wird mir weiter helfen. Muss ausprobieren.
Allerdings selbst Kontenzwecke verändern, mag ich nicht. Mein Chef und ich sind eher für die Standardkonten.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann
Hallo @nataliazimmermann ,
ich habe auch den Fall: PV-Anlage im BV der GmbH, der JA für 2022 ist in den letzten Zügen, ich wollte die genannten Konten bebuchten, dies ist bei einer KapG nicht zulässig.
Wie haben Sie es gebucht?
Ich habe überlegt manuell den saldierten Betrag in der Anlage GK (Zeile 97a) zu erfassen und an den Buchungen nichts zu ändern.
Vielen Dank vorab!
Hallo Diana,
leider kann ich Ihnen nicht helfen.
Den Abschluss 2022 der erwähnten GmbH hat mein Chef fertig gemacht.
Er hat nichts in Kanzlei-rewe gebucht.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann
Hallo Diana_82,
bitte beachten Sie, dass es sich hier um einen reinen steuerlichen Sachverhalt handelt der nur in einem steuerrechtlichen Buchungsstapel erfasst werden kann. Das gilt auch für die GmbH.
Informationen zum Thema stehen hier zur Verfügung: Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG (Photovoltaikanlagen)
Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG