@martinkolberg schrieb:Frage zu Rechnungen und Vorsteuerabzug bei OSS und ausländischen USt-IDs
Rechnungsstellung in Deutschland: Wo steht im § 14 UStG, dass eine Rechnung zwingend in Deutschland ausgestellt werden muss? Gibt es im Gesetz einen Hinweis darauf, dass nur deutsche USt-IDs für den Vorsteuerabzug akzeptiert werden?
Abführung der Umsatzsteuer: Nach meiner Lesart des deutschen Gesetzes ist ausschlaggebend, dass der Rechnungsaussteller die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt hat. Ist dies korrekt?
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug: Im § 15 UStG wird von der „gesetzlich geschuldeten Steuer“ gesprochen. Diese Formulierung verstehe ich so, dass es sich um die deutsche Umsatzsteuer handelt. Liege ich hier richtig?
OSS-Rechnung und Vorsteuerabzug: Wie kommt man zu der Annahme, dass bei einer OSS-Rechnung von Amazon, bei der die deutsche Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurde, der Vorsteuerabzug verwehrt wird?
Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer bei fehlender USt-ID: Sollte keine gültige USt-ID vorliegen, ist Amazon nach geltendem Recht verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen. Ist das nicht ausreichend für den Vorsteuerabzug?
Relevanz des Erwerbssystems für den Fiskus: Seit Einführung des OSS-Systems sollte es für den deutschen Fiskus irrelevant sein, nach welchem System ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfindet. Weshalb wird dann der Vorsteuerabzug in Frage gestellt, wenn die Voraussetzungen nach § 14 UStG erfüllt sind?
Rechtliche Frage zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs: Welcher Richter würde dem deutschen Fiskus die erhobene Umsatzsteuer zusprechen, gleichzeitig aber den Vorsteuerabzug aus einer korrekten OSS-Rechnung, die alle Anforderungen des § 14 UStG erfüllt, verwehren?
Ich habe doch gerade drei Posts vorher die Antwort mit Quelle gegeben, was bleibt da noch fraglich? Aus Käufer-Sicht ist das ein IG-Erwerb, ob da im OSS Steuer abgeführt wurde, interessiert niemanden.
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Muss in der Umsatzsteuervoranmeldung an einer anderen Stelle die gezahlten Umsatzsteuer angegebene werden?
Nein.
Und darf ich den Gesamtbetrag trotzdem bei meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung mit in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Ausgabe mit aufnehmen?
Ja. Einfach den Brutto-Betrag in die jeweilige Ausgaben-Kategorie reinnehmen.
Oder geht das nicht, weil es komplett als private Ausgabe angesehen wird?
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht sind zwei getrennt zu betrachtende Dinge. Solange es sich um eine Betriebsausgabe handelt, ist die Ausgabe in der Gewinnermittlung auch abziehbar. Die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung hat darauf keinen Einfluss.
Sie können sich den Vorgang bildlich auch so vorstellen: Die Privatperson Anna09 kauft etwas -> kein Vorsteuerabzug, weil Privatperson. Die Privatperson Anna09 bringt das Gekaufte unmittelbar danach als Einlage zum Bruttowert ins Unternehmen Anna09 ein -> kein Vorsteuerabzug im Unternehmen, weil von privat.
Darum ging es ja in den ganzen letzten Posts. Kernfrage ist: Was ist die gesetzlich geschuldet USt? Denn nur diese ist nach §15 UStG abzugsfähig.
Nach EuGH (C-691/17) ist die USt aus einer fälschlicherweise mit USt ausgestellten Rechnung, die eigentlich als Reverse-Charge-Rechnung hätte ausgestellt werden müssen jedenfalls nicht gesetzlich geschuldet! Damit darf die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung verweigern!
Das dürfte dann analog auch hier gelten.
Schmeckt mir zwar auch nicht, aber bis zum Beweis des Gegenteils - oder eines gegenläufigen Urteils, ist das wohl die Rechtslage.
Ich habe doch gerade drei Posts vorher die Antwort mit Quelle gegeben, was bleibt da noch fraglich? Aus Käufer-Sicht ist das ein IG-Erwerb, ob da im OSS Steuer abgeführt wurde, interessiert niemanden.
Ist es aus Käufer- Sicht wirklich ein IG- Erwerb?
Wie erkennt der Käufer, ob ein Amazon- Artikel aus dem deutschen Lager des Lieferanten, oder aus dem Außenlager aus Polen kommt?
Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß ich manchmal überrascht bin, woher die Ware kommt.
Gehen wir einmal nicht vom professionellen Unternehmer aus, sondern vom Betreiber einer Solaranlage, der irgend ein Kleinteil bei Amazon kauft, oder vom Einzelunternehmer, der irgend eine Deko für das Schaufenster bestellt.
Die Legaldefinition des innergemeinschaftlichen Erwerbs ergibt sich aus § 1a UStG. Da hat man keine Wahlrecht.
In der Amazonwelt weiß man vielleicht vorher nicht, wer was von wo nach wo liefert. Aber insoweit gehört es wohl zu den Obliegenheiten des Bestellers sich "richtig" bei Amazon anzumelden bzw. vom richtigen Mitgliedskonto aus zu bestellen.
Wenn ich eine Ware für mein Unternehmen bestelle, muss ich das von einem Unternehmeraccount aus tun. Sonst kann Amazon im Zweifel kein korrekte Rechnung erstellen.
In den von Ihnen geschilderten Fällen, kommt es vom Umfang her vielleicht nicht darauf an (dann gibt es halt keinen Vorsteuerabzug). Aber wenn es um große Beträge geht, sollte man das tunlichst beachten.
Warten wir mal die Einführung der E-Rechnungen ab. Da werden viele Kleinunternehmer oder solche, die gar nicht wissen dass Sie Unternehmer sind, noch Ihren "Spass" mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Erfordernissen von Rechnungsschreibung und Rechnungsempfang ergeben, bekommen.
Muss ich nun die Erwebsteuer auf den Bruttobetrag zahlen und diese dann wieder als Vorsteuer geltend machen oder nicht? Und wenn ja wie mache ich das genau?
Ich denke nicht, dass Sie hier einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit USt und VoSt anmelden müssen – die Fachleute mögen mich ggf. korrigieren.
Ich würde den Vorgang einfach so betrachten: Die Privatperson hat etwas bestellt, ohne Vorsteuerabzug bezahlt und dann zum Bruttowert ins Unternehmen eingelegt. Demzufolge sehe ich keinerlei umsatzsteuerliche Auswirkungen.
So würde man ja z.B. auch verfahren, wenn auf der Rechnung ein anderer Rechnungsempfänger steht (die nette Tante, die etwas für einen bestellt hat...): Einfach brutto in den Aufwand und fertig.
Ist es aus Käufer- Sicht wirklich ein IG- Erwerb?
Ja. Mr.-T hat ja schon auf die Definition in § 1a hingewiesen. Aus Abs. 1 ergibt sich unzweideutig, was ein i.g.E. ist. Ob ein solcher beabsichtigt ist oder dem Käufer bewusst ist, spielt überhaupt keine Rolle.
Hätten Sie den Thread gelesen, hätten Sie hier meine ausführliche Erklärung dazu gesehen.
Auch ich habe es selber falsch gemacht und 2 Monate nicht über Business mit eigener USt-Id bestellt, dies ist mittlerweile korrigiert. Die Rechnungen aus dem Zeitraum sind natürlich dennoch fälschlicherweise als Privatrechnung erstellt worden.
In diesem tollen Austausch wurde ja schon vieles dazu erklärt. Vielen Dank an die Experten!
Was ich mich gerade noch frage:
Bei diesen Rechnungen kann ich nur die USt ziehen, falls aus Deutschland geliefert.
Nur kann ich das bei einer Privatrechnung von Amazon überhaupt erkennen?
Bedeutet die Rechnungsnummer, die z.B. mit "DS-ASE-INV-DE" anfängt immer eine Lieferung aus Deutschland? Dies wurde hier ja schon öfter geschrieben, auch wenn es zum Beispiel eine Luxemburgische Steuer-ID gab.
Und wie kann ich im Gegensatz dazu einen innergmeinschaftlichen Erwerb erkennen?
@BrutusSie schrieben zwar, dass kein innergemeinschaftlicher Erwerb angemeldet werden müsste, @RAHagena in Beitrag 65 dagegen schon.
Dafür müsste ich aber den innergemeinschaftlichen Erwerb erkennen, um diesen mit dem Bruttobetrag anzumelden.
Ist diese Unterscheidung überhaupt möglich? Oder sollte ich einfach den Bruttobetrag im Zweifel immer als Ausgabe ohne USt angeben und den innergemeinschaftlichen Erwerb ignorieren?
Also kurz gesagt:
Ist eine Unterscheidung Lieferung aus Deutschland oder innergemeinschaftlicher Erwerb anhand Amazon Rechnung möglich? Wenn ja, wie genau?
Links unten steht in grau ein erläuternder Text auf der Rechnung, dort steht regelmäßig das Land aus dem geliefert wurde.
In meinem Text aus #65 verwende ich ein falsches Wording,
- statt "ohne USt-ID gibt es keinen IG-Erwerb" -> § 1a UStG
- hätte ich schreiben müssen, "ohne USt-ID gibt es keine IG-Lieferung" -> § 6a UStG.
Ein Blick in Gesetz erleichtert die Urteilsfindung!
Nur in § 6a UStG steht etwas von UStIDs, § 1a UStG verlangt nur, dass etwas faktisch passiert ist.
Einzig fraglich ist dann brutto oder netto? Ich würde inzwischen zu netto tendieren, um die Differenz auf "nicht abziehbare Vorsteuer" zu buchen. Das kann aber durchaus anders sehen, "vereinbartes Entgelt" wäre dann der Zahlungsbetrag.
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Sehe ich wie @RAHagena .
Wenn als Privatverkauf deklariert sprich die Ust ID nummer nicht an Zalando/Amazon und konsorten angegeben wurde ordnet der Unternehmer dieses Kauf der Privtspähre und nicht der unternehmerischen zu.
=> kein Vorsteuerabzug möglich und der Hinweis ist völlig korrekt und hat sehr wohl Wirkung im Gegensatz zu Meinung des Kollegen ( allerdings bin ich hier immer vorsichtig weil ich nicht weiß was der Herr Kollege alles an Infos zur Verfügung hatte um diese Aussag zu tätigen.
Danke für Ihre Antworten.
@bodensee Welchen "Hinweis" meinen Sie im Gegensatz zu der Meinung des Kollegen?
Folgendes bleibt logisch und klar:
Wird bei Amazon keine USt-ID hinterlegt, wird das ganze als Privatverkauf gehandhabt und die Rechnung enthält auch bei einem igE eine ausgewiesene USt.
Nur wenn direkt bei Amazon DE bestellt wird kann deshalb die Vorsteuer gezogen werden.
In den anderen Fällen liegt wahrscheinlich ein igE vor. Korrekt?
Ich sehe nun 3 mögliche Handlungen, falls ich es richtig verstanden habe bisher, die ich diesem Thread entnehmen konnte:
1. Möglichkeit: Der Bruttobetrag wird als Betriebsausgabe angegeben, die USt ignoriert und es gibt keinen Vorsteuerabzug. So beschreibt es hier in #92 und #97 @Brutus beim Fall von @Anna09 .
2. Möglichkeit: Brutto gleich netto, aber es wird gleichzeitig ein innergemeinschaftlicher Erwerb mit USt und VoSt angemeldet. Dies schreibt @Brutus in #54, widerspricht das aber nicht seiner Aussage der 1. Möglichkeit, oder habe ich da was falsch verstanden?
3. Möglichkeit: Der Nettobetrag ist eine Betriebsausgabe, die angegebene USt aber eine "nicht abziehbare Vorsteuer", wie Sie,@RAHagena, schrieben, richtig?
Da in dem Fall keine korrekte Rechnung vorliegt, gibt es sicher auch keine absolut korrekte Vorgehensweise.
Wenn ich die Meinungen hier aber richtig verstanden habe, ist die 3. Möglichkeit eine gute Option, richtig?
Danke! Das ist meine letzte Frage. Sie haben mir bereits sehr weitergeholfen.
Ich bin froh, dass ich seit meinem Fehler alles nur noch über Amazon Business mit USt-ID abwickle. 😀
Solange sie keine Vorsteuer ziehen, ist der Rest nur noch B-Note.
Die nicht abziehbare Vorsteuer ist auch Betriebsausgabe, sie zählt nur m.M.n. nicht zur BMG bei unserem IG-Erwerb.
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Sorry ich finde den Thread gerade nicht mehr. Vlt war es auch ein anderer auf jeden Fall war das der Hinweis auf der Rechnung das ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nciht möglich ist.
Der befragte Stb hat wohl gesagt das spiele keine Rolle. Daher im Gegensatz dazu. Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher wo genau das im Verlauf stand. Ging dann nebenbei auch noch um Rechnungen von DM und Zalando.