Ein weiterer Lösungsansatz: Der Abnehmer hat offensichtlich vergessen seine UStId.Nr anzugeben. Dann kann der Lieferant nicht anders, als über OSS mit deutscher USt zu fakturieren. Eine ig. Lieferung liegt per Definition nicht vor (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Der Lieferant weiß in vielen Fällen gar nicht, dass sein Abnehmer ein Unternehmer ist. Die USt wird vom Lieferanten gesetzlich geschuldet. Der Ausweis ist soweit ersichtlich auch nicht unrichtig oder zu hoch i.S.d. § 14c UStG. Die so ausgewiesene USt müsste der Abnehmer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Ich habe jedenfalls nicht gefunden, wo steht, dass diese USt unberechtigt sei. Dem Fiskus entsteht auch kein Schaden. Nun bleibt aber ein Störgefühl, da ja nun ein Gegenstand bei einer Lieferung durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Müsste hier nicht ein (zusätzlich zu besteuernder) innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) beim Erwerber vorliegen? Dieser wird nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt. Ich dachte erst, dass so der Abnehmer zusätzlich belastet wird (weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf), weil er insofern ja keine korrekte Rechnung für den Vorsteuerabzug hat. Aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist diese bei ig. Erwerben gar keine Voraussetzung. Also auch hier Entlastung durch Vorsteuerabzug für den Abnehmer. Folge: Zwei mal USt (einmal durch Lieferanten und einmal durch Abnehmer) und zwei mal Vorsteuerabzug in D. Im Ergebnis auch hinnehmbar, da dem Fiskus keine Steuer verloren geht.
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