Hallo,
wir haben eine Maus angeschafft. Ist die als EDV / Software abzuschreiben oder als Aufwand zu buchen ? Die Rechnung beträgt 53,- .
VG
Brown
Hallo Herr Brown,
natürlich als Sofortaufwand, dass sollten Sie aber als Buchhalter wissen.
Gruß
Björn
puh, sind das schon die Auswirkungen des Facebook und Googlezugangs? 😞
Es werden immer wieder Leute in die Buchhaltung gesteckt die in der Ausbildung zum z.B. Industriekaufmann mal eben die Buchhaltung gestreift haben.
Aber man sollte ihnen bei der Weiterbildung helfen. Wir haben schließlich alle mal angefangen
Kontenrahmen SKR 03
Anschaffungen im Nettowert von 150 - 410 Euro (ab 2018 - 800 Euro) werden auf GWG 0480 gebucht
Kosten, wie die Maus, in der Kontenklasse 4
Anschaffungen in einem höheren Wert werden in der Kontenklasse 0 aktiviert.
Wird ein Computerplatz neu angelegt wird der Rechner, Bildschirm, Tastatur, Maus und vielleicht der Drucker zusammengerechnet, weil jedes Teil ohne das andere nicht funktioniert. Nur der Austausch einer einzelnen Positon wird in den Kosten gebucht.
Praktikerlösung :
Die GWG - gewinnträchtige Firma unterstellt- direkt in den Aufwand SKR 04 6260, im SKR 03 wird das vermute ich mal 4860 oder in der Ecke sein- benutze ich seit gefühlt 20 Jahren nicht mehr, nur noch bei Mandatsübernahmen, aber auch da stelle ich einheitlich auf SKR 04 um.
WG < 150 auf 6845 (Werkezuge, Kleingeräte)
Hier ist dann die Unterscheidung wichtig, selbständig nutzbar oder Ersatz eines vorhandenen WG , selbständig nutzbar 6845 , Ersatz 6470 bzw. bei EDV 6495.
Dann sollten die WG- fälle in etwa sein.
natürlich als Sofortaufwand, dass sollten Sie aber als Buchhalter wissen.
So natürlich ist das nun wirklich nicht. Schließlich handelt es sich bei der Maus nicht um ein selbständig nutzbares WG und folglich auch nicht um ein GWG.
Lösung laut Finanzverwaltung bei neu angeschaffter Maus (vgl. BMF 30.9.2010 Rz 11):
nachträglich genauso behandeln wie den PC, zu dem die Maus gehört (Nachaktivierung / Sammelposten / GWG-Sofortabschreibung).
Praktikerlösung: Ab in den Aufwand.
Grüße
Beispiel:
Einzelunternehmer A schafft am Ende des Wirtschaftsjahres 01 für sein Anlagevermögen einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 500 Euro. Im Wirtschaftsjahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Druckers – welcher neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann – sowie einer PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 180 Euro und für die PC-Maus 25 Euro. A wendet in 01 und 02 die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Absatz 2a EStG an.
Wenn Sie schon das BMF zitieren, dann wenigstens richtig. Haben Sie ein PC ohne Maus angeschafft ? Oder haben Sie eine vorhandene -weil defekt- ersetzt oder kaufen Sie PC Mäuse zum ansehen ?
Im ersten Falle PC ohne Maus, nachträglich Maus handelt es sich um nachträgliche AHK wie vom BMF und Frau Villani dargestellt. Im zweiten Fall davon gehe ich aus Sofortaufwand - von wegen ab in den Papierkorb, vermutlich dürfte ich schon Betriebsprüfungen mitgemacht haben als... .
Dritter Fall Ihnen gefällt die Maus als Kunstobjekt und wird nicht als PC Maus genutzt.
Jetzt haben Sie ihre selbständige Nutzung und siehe da wieder wird sofort abgeschrieben. Daher nur für den Praktiker sehr ungewöhlichen Fall zuerst PC ohne Drucker und ohne Maus kommt es zu einer Aktivierung.
Ich denke bei einer Maus handelt es sich um sog. Umlaufvermögen
... und wenn die Maus dann nicht mehr umherläuft, kommt nur eine Vollabschreibung in Frage 🙂
da möchte ich mal meine MitarbeiterInnen erleben wenn das Umlaufvermögen durch das Büro huscht
... dann sind wahrscheinlich Abgänge zu verzeichnen ...
was denkt ihr denn so von uns....
wir stellen Lebendfallen auf und lassen sie woanders wieder raus
Wenn Sie schon das BMF zitieren, dann wenigstens richtig.
Mit "neu angeschaffter Maus" war die nachträglich angeschaffte, ursprünglich nicht mitgelieferte Maus gemeint. War vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt.
Daher nur für den Praktiker sehr ungewöhlichen Fall zuerst PC ohne Drucker und ohne Maus kommt es zu einer Aktivierung.
Finde ich nicht so ungewöhnlich. Mein Laptop bekam z. B. erst nachträglich eine Maus spendiert.
Grüße
gut bei Laptop ist das in der Tat nicht ungewöhnlich. Allerdings bin ich im Büro bislang nicht von Laptop's ausgegangen.
Aber auch hier der Praktiker - keine Theme in so einem FAll handelt es sich tatsächlich um nachrägliche AHK die zu aktivieren sind- glauben Sie wirklich das ein Prüfer eine Maus die ich glaube 53,-- EUR gekostet hat aus dem Sammelsurium des Kontos 6495 heraussucht und nachhakt ? Die Wahrscheinlichkeit geht in der Praxis nahezu gegen 0 %.
glauben Sie wirklich das ein Prüfer eine Maus ... aus dem Sammelsurium des Kontos 6495 heraussucht und nachhakt ?
Natürlich nicht. Deshalb ja auch die alternative Praktikerlösung.
Ich habe mich nur an dem nicht gerechtfertigten oberlehrerhaften Ton des Beitrags von Björn gestört.
Grüße
Mein Gott
jetzt sag noch einer Frauen sind zickig....
Allerdings kan man sich bei Maus - ist mir gerade noch eingefallen- fragen ob diese bei den heutigen Laptops überhaupt notwendig um den Laptop in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Eigentlich Nein -ich arbeite für besprechungen u.ähnl. seit Jahren mit einem Mac ohne Maus. Daher keine Aktivierungspflicht.
Was dann GWG ist es nicht ebenso wenige Kleingerät, bleibt eigentlich nur noch Wartungskosten für Hard- und Software.
Zu Björn : so ist das mit der Kommunikation ein Wort gibt das andere. Sie haben sich daran gestört - ich habe mich dann am Papierkorb gestört und so schaukelt sich das dann hoch.
Daher an die Community , Sachlichkeit und Hilfe sollte vor Emotionen gehen, auch wenn ich sehr wohl weiss, das schafft man/ jeder /jede nicht immer.
Schönene Arbeitstag an Alle.
Mein Gott
jetzt sag noch einer Frauen sind zickig....
Ich gehe mal davon aus, dass Herr Eberhard nur das "IRONIE ein" und "IRONIE aus" vergessen hat... 🙂
Bestimmt...aber war Herr Kunz
Ich habe mich nur an dem nicht gerechtfertigten oberlehrerhaften Ton....
Allerdings kan man sich bei Maus - ist mir gerade noch eingefallen- fragen ob diese bei den heutigen Laptops überhaupt notwendig um den Laptop in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Eine Maus ist niemals wichtiger Bestandteil für ein Computer, weil der Computer immer ohne Maus bedient werden kann. Dafür ist ja die Tastatur da, und die gibt es immer zu einem PC dazu.
Das kann man doch ganz einfach testen. Klemmen Sie die Maus ab und versuchen Sie den PC/Software zu bedienen. Es funktioniert, auch wenn man es glauben mag, sogar im Zeitalter von Wischen und Wedeln.
Gruß A. Martens
und splitten sie bei einer Neuanschaffung PC inkl. Monitor und Maus und Tastatur die Rechnung ?
Ich nicht.
wichtig muss der Bestandteil ja nicht sein, nur dafür sorgen das das Teil funktioniert. Oder vlt. im Fall der Maus besser oder einfacher funktioniert.
Sobald wir alle Sprachsteuerung und/oder Touchscreens haben erübrigen sich diese Themen von alleine.
Nö, das wird alles aktiviert. Ich aktiviere aber niemals eine Maus zu einem PC, auch wenn ich einen PC und eine Maus zusammen kaufen würde (2 Rechnungen).
wichtig muss der Bestandteil ja nicht sein
Es geht um den betriebsbereiten Zustand und dazu wäre eine Maus nicht notwendig.
Allerdings kan man sich bei Maus ... fragen ob diese bei den heutigen Laptops überhaupt notwendig um den Laptop in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Eigentlich Nein ... . Daher keine Aktivierungspflicht.
Kommt es denn auf die Notwendigkeit überhaupt an - oder nicht eher auf die Zweckbestimmung der Maus? Hier ein Auszug aus einem Artikel in "Der Betrieb" v. 10.4.2015 zum nahe verwandten Thema "Die bilanzielle Behandlung von Ersatzteilen im handelsrechtlichen Jahresabschluss":
Nach h.M. besteht für Ersatz- bzw. Reserveteile (sowie auch Reparaturmaterialien), deren ausschließliche Zweckbestimmung im Einbau in zum AV gehörige Technische Anlagen und Maschinen liegt, ein Ausweiswahlrecht. Sie können entweder zusammen mit den Technischen Anlagen und Maschinen oder unter den Vorräten ausgewiesen werden. Im Gegensatz dazu sind Spezialreserveteile, die ausschließlich bei bestimmten Technischen Anlagen oder Maschinen verwendet werden können, sowie die sog. Erstausstattung an Ersatzteilen zwingend zusammen mit diesen auszuweisen. Kußmaul/Huwer vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass derartige, das AV ergänzende Substitutionsgüter grds. den Posten zuzuordnen sind, die sie ersetzen sollen, was letztlich für sämtliche Ersatzteile einen Ausweis im AV impliziert. Allerdings wird gegen die in der Praxis gängige Vorgehensweise, Ersatzteile, die - aufgrund einer möglichen Verwendung für sonstige Anlagen oder gar für Dritte - nicht als Spezialersatzeile oder Erstausstattung zu klassifizieren sind, im UV auszuweisen, keine Einwendung erhoben.
Grüße
Habe ich mir gedacht, löse ich genauso und war auch noch nie ein Problem
deren ausschließliche Zweckbestimmung im Einbau in zum AV gehörige Technische Anlagen und Maschinen liegt, ein Ausweiswahlrecht.
Eine Maus wird nicht eingebaut, sondern angeschlossen. Sie kann sofort entfernt werden ohne das die Funktionsfähigkeit des PC gemindert wird.
Bei mir auch nicht. Ist aber toll einmal darüber zu fachsimpeln. Einfach zur Gaudi.
Da waren Sie schneller als ich war gerade an der Antwort, zumal
der Artikel und der Kommentar sich auf das Handelsrecht bezieht.
Jetzt wird für die Maus aber langsam aufwändig.
Artikel im Betrieb bezieht sich aufs Handelsrecht.
betriebsnotwendige Funktion = Steuerrecht
Zweckbestimmung im Einbau in zum AV gehörige Technische Anlagen und Maschinen liegt.
Aber auch eingebaut wird die Maus ins AV ja nicht.
Ich denke bei einer Maus handelt es sich um sog. Umlaufvermögen
Wohl eher haushaltsnahe Dienstleistung...