In meiner Kanzlei hat sich ein Problem gezeigt, das mir leider erst jetzt aufgefallen ist. Es geht um die Verrechnung von Zahlungen, die nach § 367 BGB im Forderungskonto verrechnet werden. Sachverhalt: Der Mandant ist Handwerker und hat für einen Bauträger diverse Leistungen erbracht und abgerechnet. Auf die Forderungen sind Zahlungen erfolgt, teilweise mit Tilgungsbestimmung, teilweise ohne, also nach § 367 BGB im Konto gebucht. Nach Zahlungsaufforderung blieben weitere Zahlungen aus. Der Mandant wollte nun aus Kostengründen nicht alle Rechnungen beitreiben, sondern nur die eine, größte Rechnung. Es bestand der Verdacht, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenz steht. Fehler: Beim Erstellen des Mahnbscheides wurde nur eine Forderung, nicht alle markiert. Im Forderungskonto war diese Forderung gemäß der verbuchten Zahlungen als noch in voller Höhe offen ausgewiesen. Erst bei der Gerichtskostenrechnung fällt mir auf, dass der Gegenstandswert viel zu niedrig ist. Was war passiert? Bei der Erstellung des Mahnbescheides wird die Forderung neu berechnet. Und dabei wurden alle im Forderungskonto eingebuchten Zahlungen nach § 367 BGB allein auf diese Forderung verrechnet. Böse Falle: der Mahnbescheid muss sich doch seine Zahlen aus dem gebuchten Forderungskonto nehmen. Man erwartet doch nicht, dass sich der im Konto ausgewiesene Betrag beim Anlegen des Mahnbescheides ändern. Oder habe ich einen Fehler gemacht?
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