Hallo zusammen, ich habe eine praktische zum Sachverhalt "Der Sachbezug verstößt gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden." Es geht um die Abrechnungen einen Firmenwagen bei einem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist verheiratet und 4 Kinder. Somit steht ihm zur Zeit ein hoher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 3.109,99 Euro zu. Bei diesem Mitarbeiter wird ein Firmenwagen abgerechnet. Das Nettoeinkommen von diesem Mitarbeiter beträgt 3.100,11 Euro. Somit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Der Dienstwagen wird mit einem Sachbezug in Höhe von 377,19 Euro in Abzug gebracht. Somit erhält der Arbeitnehmer nur 2.722,92 Euro ausgezahlt. Damit liegt der Auszahlungsbetrag unter der Pfändungsfreigrenze. Was ist zu tun? Mit der Aussage "Der Sachbezug darf nicht gewährt werden" kann ich nicht viel anfangen. Man kann dem Mitarbeiter einen Firmenwagen nicht verwehren, oder doch? Oder muss man hier den Abzug des Sachbezuges im Nettobereich weglassen, damit der Auszahlungsbetrag nicht vermindert wird? Ich wäre sehr dankbar für hilfreiche Antworten. Viele Grüsse, Andreas Stieffenhofer
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