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Der Sachbezug verstößt gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden.

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letzte Antwort am 06.02.2024 22:11:23 von PrinzA
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a-stieffenhofer
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich habe eine praktische zum Sachverhalt "Der Sachbezug verstößt gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden."

 

Es geht um die Abrechnungen einen Firmenwagen bei einem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist verheiratet und 4 Kinder. Somit steht ihm zur Zeit ein hoher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 3.109,99 Euro zu. Bei diesem Mitarbeiter wird ein Firmenwagen abgerechnet. Das Nettoeinkommen von diesem Mitarbeiter beträgt 3.100,11 Euro. Somit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. 

 

Der Dienstwagen wird mit einem Sachbezug in Höhe von 377,19 Euro in Abzug gebracht. Somit erhält der Arbeitnehmer nur 2.722,92 Euro ausgezahlt. Damit liegt der Auszahlungsbetrag unter der Pfändungsfreigrenze. 

 

Was ist zu tun? Mit der Aussage "Der Sachbezug darf nicht gewährt werden" kann ich nicht viel anfangen. Man kann dem Mitarbeiter einen Firmenwagen nicht verwehren, oder doch? 

 

Oder muss man hier den Abzug des Sachbezuges im Nettobereich weglassen, damit der Auszahlungsbetrag nicht vermindert wird?

 

Ich wäre sehr dankbar für hilfreiche Antworten.

 

Viele Grüsse,

Andreas Stieffenhofer

renek
Fachmann
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Schöner Fall - also für Mitleser und solche wie mich die es schlicht interessiert.

 

§ 107 (2) S.5 GewO sagt:
Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Für mich die Frage: Sagt das Lohnprogramm das hier was nicht stimmt? Wie wird das denn errechnet?

 

 

Auf keinem Fall würde ich den Nettoabzug löschen, denn der ist ja Pflicht. Die Meldung sagt ja das es irgendwie unangemessen sein soll. Eventuell muss das ja nur bestätigt werden das dem nicht so ist! Immerhin kann ja der 2. Halbsatz zutreffen...

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a-stieffenhofer
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Vielen Dank für das Interesse.

 

Das Lohnprogramm gibt keinen Fehler aus. Aber ein Mandat hat uns auf folgende Rechtsprechung aufmerksam gemacht.

 

Führt die Anrechnung von Sachbezügen auf das Arbeitsentgelt dazu, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unterschritten werden, bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts mangels Erfüllungswirkung bestehen. Bei einer Teilbarkeit des Sachbezugs tritt eine Teilnichtigkeit ein. Das Arbeitsentgelt ist bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug wird entsprechend gekürzt. Kann der Sachbezug dagegen – wie im Fall des Dienstwagens – nicht geteilt werden, so tritt keine Erfüllungswirkung ein und der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Der Wert des Sachbezugs ist in Geld zu leisten.

 

Arbeitgeber müssen bei der Anrechnung von Sachbezügen auf das Arbeitsentgelt darauf achten, dass der Auszahlbetrag des Nettolohns nicht unterhalb der jeweiligen Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers liegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber nachzahlen muss.

renek
Fachmann
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PrinzA
Beginner
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"Führt die Anrechnung von Sachbezügen auf das Arbeitsentgelt dazu, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unterschritten werden..."

 

Mit dem Sachbezug liegt er 0,12€ über der Pfändungsfreigrenze. Von dem Wert geht der pfändbare Teil lt. Tabelle weg somit fällt er unter den Pfändungsfreibetrag. Hätte er nur 1 oder 2 Kinder wäre das alles kein Problem. Mit 4 ist es ein Problem. Das darf so nicht sein.

 

Interessent ist noch, wie es sich mit 107 Gewo verhält wenn er MIT dem Sachbezug unter dem Pfändungsfreibetrag wäre. Z. B. 3.010€. Denn es heißt, "führt die Anrechnung von Sachbezug dazu DAS..." In dem Fall ist er mit oder ohne Sachbezug unter dem Pfändungsfreibetrag, völlig egal. Was ist denn dann?

 

Wie wurde das nun von euch gelöst in dem oben beschrieben Fall?

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letzte Antwort am 06.02.2024 22:11:23 von PrinzA
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