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Unterschrift des Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten

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letzte Antwort am 11.09.2019 13:43:28 von tobias_maass
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siwin002
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Hallo zusammen,

Schreiben die ans Finanzamt gehen und steuerliche Angelegenheiten (z. B. Einsprüche, Anträge) betreffen müssen ja zwingend vom Steuerberater unterschrieben werden.

Wie sieht eine praktikable Lösung aus für elektronische Einsprüche und Anträge: Mitarbeiter bereitet Schreiben vor und schickt es per E-Mail an den Steuerberater, dieser gibt es frei, die Freigabe wird im DMS abgelegt und der Mitarbeiter schickt es dann elektronisch (ohne Signatur?!) raus?

Bei Schreiben, die per E-Mail (wenn das Thema Datenschutz mal außen vor gelassen wird) rausgehen, könnte die Funktion „zur Kenntnis“ im DMS genutzt werden, oder?

tobias_maass
Fortgeschrittener
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Vom Prozess her kann man das so abwickeln.

Wer "nur" die Dokumentenablage hat kann die Genehmigung auch über "Aufgaben" abbilden.

Geschmeidig geht allerdings anders.

Die juristische Frage der Zeichnungsberechtigung ist damit nicht gelöst. Wenn ich den von einem Mitarbeiter in Papierform entworfenen Einspruch freigebe, aber den Mitarbeiter unterzeichnen und wegschicken lasse (= Knopfdruck "versenden"), handle ich ja regelwidrig. Nichts anderes wäre die o.g. Vorgehensweise.

Hier sind m.E. die Softwareanbieter gefragt, Prozessschritte in die Software zu implementieren, die ein effizientes Handling (Hin und her von Entwurf, Änderung, Dokumentation der Genehmigung) und ein rechtlich einwandfreies Vorgehen gewährleisten. Mal sehen, wann es auf dem DATEV Marktplatz eine Lösung dazu gibt.

jmstb
Einsteiger
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Ich glaube man muss - gerade bei Einsprüchen - unterscheiden zwischen

a) der Unterschriftserfordernis durch den Berufsträger (beim Einspruch nicht zwingend...)

b) der fachlichen Aufsicht und den Prozessen beim Einspruchsverfahren. Hier ist die Kanzlei mit Hilfe der Software gefragt, einen nachvollziehbaren Prozess aufzusetzen...

stefans
Fortgeschrittener
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Die juristische Frage der Zeichnungsberechtigung ist damit nicht gelöst. Wenn ich den von einem Mitarbeiter in Papierform entworfenen Einspruch freigebe, aber den Mitarbeiter unterzeichnen und wegschicken lasse (= Knopfdruck "versenden"), handle ich ja regelwidrig. Nichts anderes wäre die o.g. Vorgehensweise.

Ich bin kein Jurist aber seit 2011 regelt die Berufsordnung in § 3 Abs. 4 BOStB: "

Die Eigenverantwortlichkeit ist auch bei der elektronischen Korrespondenz zu

gewährleisten."

Es wird abweichend zu § 3 Abs. 3 BOStB keine Art der Unterschrift vom Steuerberater verlangt.

Eine vom Mitarbeiter versendete E-Mail im Auftrag des Steuerberaters unterscheidet sich daher für mich von einem im Auftrag versendeten Schreiben in Papierform.

Ich persönlich lasse mir in manchen Fällen von den Mitarbeitern einen vorgefertigten Einspruch per E-Mail zusenden, kontrolliere diesen eigenverantwortlich, versende diesen und lege diesen selbst in der DokA ab.

Einsprüche die ich vorher in anderer Form kontrolliert habe, versenden die Mitarbeiter und legen diesen anschließend ab.

tobias_maass
Fortgeschrittener
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Ich glaube man muss - gerade bei Einsprüchen - unterscheiden zwischen

a) der Unterschriftserfordernis durch den Berufsträger (beim Einspruch nicht zwingend...)

Die Rechtsprechung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12) spricht da eine andere Sprache...

jmstb
Einsteiger
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Das ist die berufsrechtliche Frage und fälllt unter b). Gegenüber dem FA zählt die steuerrechtliche Frage - und da ist keine Unterschrift nötig. Aber vielleicht habe ich ja auch das Problem nicht erkannt.

olafbietz
Meister
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Bei Einsprüchen kann man den elektronischen Einspruch vom DATEV-Arbeitsplatz statt E-Mail verwenden.

Der Mitarbeiter formuliert den Einspruch vor und kann einen Status vergeben (z. B. Entwurf zur Prüfung). Der StB kann den Einspruch nach Prüfung auf "freigegeben" setzen. Der Mitarbeiter oder Stb kann den Einspruch dann senden.

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tobias_maass
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Das ist die berufsrechtliche Frage und fälllt unter b). Gegenüber dem FA zählt die steuerrechtliche Frage - und da ist keine Unterschrift nötig. Aber vielleicht habe ich ja auch das Problem nicht erkannt.

Richtig. Aber das FA hat eine Meldepflicht, wenn es erkennt, dass ein Berufsrechtsverstoß vorliegt, § 10 Abs. 1 StBerG.

siwin002
Beginner
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Vielen Dank schon mal für alle Antworten. DIE perfekte Lösung scheint es also noch nicht zu geben, aber die Anhaltspunkte sind schon hilfreich.

Weiß jemand, wie es bei angestellten Steuerberatern aussieht? Dürfen diese selbstständig unterschreiben, oder muss das auch der Kanzleiinhaber machen?

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steme
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Angestellte Steuerberater dürfen und müssen sogar selbständig unterschreiben, da sie ja trotz ihres Angestelltenstatusses eigenverantwortlich arbeiten müssen, um ihren Titel behalten zu dürfen. Wenn nicht, hab ich die Dame von der Kammer vor anderthalb Jahren gründlich mißverstanden und handle seit anderthalb Jahren rechtswidrig.

Wichtig auch und gerade für die Haftung ist allerdings, dass deutlich wird, dass es sich um einen angestellten Steuerberater handelt. Bei uns wird das so gehandhabt, dass unter meinem Namen immer auch der Zusatz steht "angestellt nach §58 StBerG".

tobias_maass
Fortgeschrittener
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Nachricht 11 von 11
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Angestellten Steuerberatern ist ein Zeichnungsrecht einzuräumen, damit die eigenverantwortliche Berufsausübung möglich ist. Eine Ausnahme besteht bei Honorarrechnungen, diese sind vom Kanzleiinhaber zu unterzeichnen.

(Ueberfeldt in: Kanzlei intern 01-2014)

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letzte Antwort am 11.09.2019 13:43:28 von tobias_maass
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