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Steuerfreier Teil der Rente

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letzte Antwort am 17.02.2016 10:44:22 von ulli_preuss
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f_mayer
Fachmann
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Ist es nicht so, dass bei einer Rente der steuerfreie Anteil zu Beginn des Rentenbezuges festgeschrieben wird und dann für die Folgejahre gleich bleibt?

Falls ja, im Einkommensteuerprogramm lässt sich zwar der steuerfreie Anteil der Rente eintragen, dann aber wird die elektronische Übermittlung verweigert. Um diese vorzunehmen muss man stattdessen den Rentenanpassungsbetrag eintragen, den man dann jedes Jahr aufs neue ermitteln muss. Wäre es nicht möglich den steuerfreien Teil der Rente zu erfassen und das Programm jedes Jahr den Anpassungsbetrag ermitteln zu lassen?

ulli_preuss
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Hallo Herr Mayer,

solange ELStER ein Feld für den steuerfreien Betrag nicht vorsieht, wird DATEV eine elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung nicht anbieten (können). Es wäre sicherlich einfacher, aber die FinVerw macht nun mal die Vorgaben.

Allerdings: Bei regelmäßigen Rentenanpassungen passiert zwar nicht viel. Aber spätestens bei dem Fall Mütterrente in 2014 wären Sie ziemlich aufgeschmissen gewesen.

Tip: Auf der Webseite der Rentenversicherung (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) können Sie bequem eine Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt anfordern. Selbst von einer Kanzlei aus funktioniert dies tadellos, man braucht ja nur die RV-Nummer, dann dem jeweiligen Mandanten Bescheid geben, dass demnächst diese Bescheinigung zugestellt wird und diese dann eingereicht werden muss. (Angeblich wird diese Bescheinigung dann jedes Jahr unaufgefordert erstellt. Wir werden es in diesem Jahr sehen.)

Viele Grüße

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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f_mayer
Fachmann
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Lassen Sie mich mein Anliegen präzisieren:

Mir geht es schlicht und ergreifend darum, einerseits die Rente derart in das Einkommensteuerprogramm einzutragen, dass der korrekte zu versteuernde Betrag errechnet wird und wir letzten Endes dem Mandanten mitteilen können welche Nachzahlung oder Erstattung er zu erwarten hat. Andererseits möchte ich die Erklärung elektronisch einreichen.

Es geht mir nicht darum zu der Rente etwas an das Finanzamt zu übermitteln, zumal dem Amt ja ohnehin die Daten von der Rentenversicherung gemeldet werden. Alles was ich will ist die Renten mit möglichst geringem Aufwand zu erfassen.

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ulli_preuss
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Nunja, wenn Sie die Erklärung elektronisch übermitteln wollen, gilt das, was ich bereits schrieb: Die ELStER-Schnittstellen sehen ein Feld für den steuerfreien Teil der Rente schlicht und ergreifend nicht vor. DATEV muss sich daran halten, wenn sie eine elektronische DÜ gewährleisten will.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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f_mayer
Fachmann
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Sehr geehrter Herr Preuß,

das Einkommensteuerprogramm hat meiner Kenntnis nach mehrere Felder die der korrekten Ermittlung der Steuerlast dienen, ohne aber übermittelt zu werden, beispielsweise Spendenvorträge (Zeile 56 des Mantelbogens 2014 bezieht sich ja nur auf Stiftungen). Und alles was ich will ist, dass das Programm den Anpassungsantrag aus der Gesamtrente und dem steuerfreien Teil errechnet und in Zeile 6 der Anlage R einträgt, anstatt diese Arbeit jedes Jahr mir zu überlassen.

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ulli_preuss
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Hallo Herr Mayer,

jetzt verstehe ich Sie: Sie möchten den RAB vom Programm berechnen und in das DÜ-relevante Feld eintragen lassen. Nun, das ist sicherlich ein Anwenderwunsch, den DATEV prüfen sollte. Viel Hoffnung auf Umsetzung mache ich Ihnen aber nicht.

Viele Grüße

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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f_mayer
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Sehr geehrter Herr Preuß,

ich mir auch nicht . Aber immerhin weiß ich jetzt wie ich diesen formulieren müsste.

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theo
Meister
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anstatt diese Arbeit jedes Jahr mir zu überlassen.

Für diese Fälle ist der Belegabruf bei der Finanzverwaltung ein Segen.

in dubio pro theo
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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter Herr Mayer,

der steuerfreie Teil der Rente bleibt dann in allen Folgejahren unverändert, wenn es bei der Rente ausschließlich regelmäßige Rentenanpassungen gibt.

In diesem Fall aktivieren Sie im Programm das Kontrollkästchen Seit dem Jahr der erstmaligen Festschreibung gab es nur regelmäßige Rentenanpassungen (Anlage R, Zeile 4-20, Ordnungsbereich Leibrenten/Leistungen, Registerkarte Rentenbeträge/ Beiträge).

Wurde die Erklärung auch im Jahr der erstmaligen Festschreibung des steuerfreien Teils in der Kanzlei erstellt, liest das Programm anschließend automatisch den Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der erstmaligen Festschreibung ein. Alternativ erfassen Sie diesen Betrag im Feld Selbst ermittelt (hat Vorrang); ist der Betrag nicht bekannt, können Sie diesen aus dem steuerfreien Teil der Rente ermitteln, indem Sie den steuerfreien Teil der Rente durch den Wert "(1 - Besteuerungsanteil der Rente)" teilen.

Beispiel:

  • Steuerfreier Teil der Rente: 11.400 EUR
  • Rentenbeginn 2011, daher Besteuerungsanteil 62% (=0,62)
  • Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der erstmaligen Festschreibung des steuerfreien Teils = 11.400 (1 - 0,62) = 30.000 EUR.

Da sich der Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Festschreibung nicht mehr ändert, ist in den Folgejahren diese Eingabe nicht mehr erneut erforderlich. Das Programm kann aus diesem Betrag sowohl den für die Finanzverwaltung erforderlichen Rentenanpassungsbetrag als auch den maßgebenden steuerfreien Teil der Rente ermitteln – sowohl im aktuellen Veranlagungszeitraum als auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Für die elektronische Datenübermittlung müssen Sie dann lediglich den bisher ggf. noch selbst ermittelt erfassten steuerfreien Teil der Rente (endgültig) löschen.

Da die (zusätzliche) Mütterrente nicht als regelmäßige Rentenanpassung gilt, funktioniert das beschriebene Vorgehen im Zusammenhang mit der Mütterrente derzeit (noch) nicht. Mit der nächsten Version des Programms Einkommensteuer für VZ 2015, die voraussichtlich Ende März 2016 bereitstehen wird, werden Sie aber auch im Fall einer Regelaltersrente mit Mütterrente so vorgehen können: Sie müssen dann zusätzlich lediglich die Anzahl der Kinder erfassen, für die Anspruch auf Mütterrente besteht, und angeben, ob es sich um eine West- oder Ost-Mütterrente handelt.

P.S.:

Der Wunsch, bei Renten mit ausschließlich regelmäßigen Anpassungen auch den derzeit noch einmalig erforderlichen Rechenschritt [steuerfreier Teil / (1- Besteuerungsanteil der Rente)] vom Programm übernehmen zu lassen, ist notiert.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

Gerd_Görtz
Fortgeschrittener
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Hallo Vorredner,

der Rentenanpassungsbetrag erscheint nach einem VAST Abruf automatisch, also auch, wenn man nichts an das Finanzamt übermitteln möchte. Ein Medienbruch über die Webseite des Rentenversicherers ist insoweit nicht erforderlich.

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ulli_preuss
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Hallo Herr Görtz,

das ist wohl wahr, aber nicht jeder benutzt VAST.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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f_mayer
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

vielen Dank für die Antwort und für die Weitergabe des Wunsches, da der steuerfreie Teil der Rente in der Regel gleich bleibt hoffe ich auf die Möglichkeit einfach diesen einmalig zu erfassen, ohne sich herumschlagen zu müssen welche Anpassungen zu welchem Ergebnis führen.

Wir wollen dieses Jahr massiv mit der Nutzung von VAST beginnen, aber wir wissen ja alle wer im Detail steckt.

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Gerd_Görtz
Fortgeschrittener
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Ja stimmt, ich kenne das Problem der hohen DATEV-Kosten, so dass ich auch nicht jedes Programm nutze.

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ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 14 von 14
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Na na Herr Görtz, von Preisen war doch gar nicht die Rede.
Dass die VAST nicht genutzt wird, liegt an anderen Gründen.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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letzte Antwort am 17.02.2016 10:44:22 von ulli_preuss
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