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LuG: Berechnung AAG-Erstattung bei Beschäftigungsverbot und Krankheit

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letzte Antwort am 18.03.2019 13:00:26 von t_r_
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c_bell
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Hallo zusammen,

heute leider wieder mal ein neues Problem:
ich brauche bitte mal Hilfe beim Verständnis der Berechnung von Erstattungsbeiträgen für Mutterschaftslohn (U2) in Monaten mit Krankheit:

Wir haben eine Mitarbeiterin mit monatlichem Festbezug, die seit dem 8.1. ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen hat und daher ihr Entgelt gegenwärtig als Mutterschaftslohn bezieht. Die Mitarbeiterin ist seit dem 25.2. bis voraussichtlich 27.03. krankgeschrieben, dies wurde uns allerdings erst Anfang März bekannt.

Uns ist ebenfalls bekannt, dass üblicherweise Krankheitszeiträume in der Zeit des Beschäftigungsverbotes unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht erstattungsfähig sind (Entgeltfortzahlungspflicht des ArbG). Die zuständige BKK bestätigt uns in einem Schreiben daher auch, dass für den Februar nur eine Erstattung bis zum 24.02. gewährt wird.

Bei der heute durchgeführten Entgeltabrechnung für den März stellt mich nun allerdings das durch LuG bereitgestellte Berechnungsschema für den aktuellen Erstattungsbeitrag im März vor erhebliche Verständnisprobleme:

354673_pastedImage_27.png

Wie kann es sein, dass der Erstattungsbeitrag für den Zeitraum 28. bis 31.03. so extrem hoch ist? Ich verstehe den hier dargestellten Berechnungsweg einfach mal überhaupt nicht. Welcher fiktive Wert wird hier angesetzt? Und warum? 

Belege ich übrigens den kompletten März mit 'K', wird - erwartungsgemäß - keine Erstattungsmeldung generiert. Sobald aber an mindestens einem Tag in diesem Monat "ML" eingetragen wird, ergibt sich eine (extrem hohe) Berechnung des Erstattungsbeitrags, der ich leider nicht folgen kann.

Nach den Vorgaben im Info-Dokument 1002467 wurde in den Eingabemasken folgendes geprüft:

  • ein zusammenhängender Krankheitszeitraum im Kalender und der Übersicht in den Krankzeiten vom 25.2. bis 27.3. - ja
    354676_pastedImage_31.png
  • ein aufgeteilter Zeitraum des Beschäftigungsverbotes jeweils vor und nach dem Krankheitszeitraum - ja
    354675_pastedImage_30.png
  • Bei Festgehaltsempfängern keine Hinterlegung irgendwelcher Lohnarten im Kalender - check:
    354677_pastedImage_40.png

Ich habe mindestens die halbe Datenbank hier nach verwertbaren Informationen abgesucht, aber - nach meinem Verständnis - nichts gefunden, was diese Berechnung klar nachvollziehen lässt.

Ist vielleicht jemand hier, der mir einen Crashkurs in Erstattungsberechnung U2 bei Beschäftigungsverbot mit Krankheit vermitteln mag?

Sorry für das lange Posting; ich wollte es nur gern verständlich rüberbringen.

Gruß

Christian Bell

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sue
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Guten Abend,

die Mitarbeiterin erhielt ein generelles Beschäftigungsverbot vom 8.1. bis 25.6.2019, dadurch ist sie schon von der Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung befreit, um das Leben des Ungeborenen zu schützen. Also spielt es für Sie keine Rolle, ob sie zusätzlich bspw. noch eine Grippe hat. Sie rechnen weiter Mutterschutzlohn (= bisheriges Netto) ab, wie bisher. Der Arbeitgeber erhält 100% seiner Kosten als U2-Erstattungsantrag von der Krankenkasse erstattet. Er ist beim Beschäftigungsverbot also nicht mit Kosten belastet.

Viele Grüße

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cro
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Hallo,

wie sue schon sagte, das Beschäftigungsverbot erfassen und in den Kalender übernehmen. Alles Andere interessiert dann bis zum Begínn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor voraussichtlicher Entbindung) nicht. Auch da sind nach dem Kalendereintrag keine weiteren Aktionen notwendig. Fertig!

Gruß

C. Rohwäder

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c_bell
Einsteiger
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Hallo,

…und vielen Dank für die Rückmeldungen.

Nach meinen bisherigen Recherchen ist dem leider nicht so:

"Nach einem Urteil des BAG, 5-AZR-874/93, vom 22.03.1995 besteht ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche teilweise oder völlige Beschäftigungsverbot Ursache für das Aussetzen der Arbeit der Schwangeren ist. Wenn andere Gründe - alleine oder neben dem Beschäftigungsverbot - für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn unterbrochen. In dieser Zeit hat die schwangere Mitarbeiterin Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder danach Krankengeld."
[Quelle: Info-DB 1002467,Pkt. 2.3]

Und genauso sieht es auch die Krankenkasse, mit der ich gerade nochmal telefoniert habe. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich um ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot handelt.

Nach weiteren gestrigen Versuchen, die richtigen Parameter zur anteiligen Erstattung bei der Mitarbeiterin zu hinterlegen, kam ein halbwegs schlüssiges Ergebnis der Erstattungsanteile erst zustande, nachdem ich den Krankheitszeitraum komplett weggelassen und nur die beiden Zeiträume für das Beschäftigungsverbot eingetragen hatte. Nur ist dann der Zeitraum der eigentlichen AU, zumindest in LuG, nicht ordnungsgemäß dokumentiert.

Gruß

C. Bell

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cro
Experte
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Hallo,

tja, ist dann vermutlich in sehr seltenen Fällen so durchzuführen. Wir hatten beim Beschäftigungsverbot noch keinen Fall, in dem Krankenscheine verarbeitet werden konnten....

Gruß

C. Rohwäder

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DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Bell,

tritt bei einer Mitarbeiterin während dem Beschätigungsverbot eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, ist es richtig, dass diese mit dem Ausfallschlüssel K (Krankheit Lohnfortzahlung) bzw. K6 (Krankheit mit Krankentagegeldanspruch) im Kalender erfasst und das Beschäftigungsverbot auf zwei Zeiträume aufgeteilt wird.

Um Ihre Anfrage genau zu prüfen und die Ermittlung des Erstattungsbetrages nachvollziehen zu können, benötigen wir weitere Informationen.

Wenden Sie sich dazu bitte an den Programmservice für Lohn und Gehalt (Tel. +49 911 319-35600, Servicekontakt pro).

Viele Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

DATEV eG

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t_r_
Allwissender
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Ich würde auch mal vermuten, dass Sie da "Pech" gehabt haben. Die "kleinen" Arbeitsunfähigkeiten fallen wahrscheinlich in MuSchu-Lohn-Fällen einfach unter den Tisch und keinem auf. Erst bei "größeren" Zeiträumen und schwerwiegenderen Erkrankungen kommt es zu AU'n die an die KK gehen und dann zu Ihrem Fall führen. Klar, der Umlagekasse ist lieber, wenn Sie zu Efz wegen Krankheit verpflichtet sind.

Aber grundsätzlich geht AU immer vor MuSchu-Lohn.

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c_bell
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Vielen Dank, Frau Hien (und allen anderen). Da komme ich zu gegebenem Zeitpunkt auf jeden Fall gern darauf zurück.

Leider haben heute sich hierzu - im wahrsten Sinne des Wortes - die Umstände geändert: der Mandant teilt uns mit, dass die hinterlegte Mutterschutzfrist obsolet geworden ist.

Gruß

C. Bell

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t_r_
Allwissender
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letzte Antwort am 18.03.2019 13:00:26 von t_r_
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