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Lohn und Gehalt: Lohnart ab 2019 für E-Bike

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letzte Antwort am 13.03.2019 10:39:03 von Nina_Schöneweis
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fstein
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Hallo,

die Privatnutzung eines E-Bikes ist ja bekanntlich ab 2019 lohn- und sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings beim Arbeitgeber der Umsatzsteuerpflicht.
Wir haben in LuG dafür keine passende Lohnart gefunden.
Haben wir das etwas übersehen bzw. muss diese selbst "gebastelt" werden mit entsprechender umsatzsteuerlicher Auswirkung bei der Übergabe an Rewe?

MfG Franz Stein

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Nina_Schöneweis
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Hallo Franz Stein,

für die Abrechnung der Privatfahren muss das steuerfreie Fahrrad/E-Bike nicht gesondert ausgewiesen werden und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden.

Falls Sie das überlassene Fahrrad/E-Bike auf der Brutto/Netto-Abrechnung ausweisen möchten, erfassen Sie unter Bewegungsdaten | Monatserfassung oder unter Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge eine Steuer- und SV-freie Lohnart.

Kopieren Sie sich z. B. die Lohnart 3701 "Bezug, st- und sv-frei". Damit keine Auszahlung erfolgt, hinterlegen Sie eine Nettobe-/-abzugslohnart (9XXX) als Folgelohnart. Gehen Sie dazu auf der Mandantenebene unter Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten.

Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Informationsdokumenten:

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Elektro-Bike - Lexikon Lohn und Personal

In Lohn und Gehalt erfolgt hierzu keine automatische Ermittlung von Umsatzsteuerrelevanten Werten. Eine Umsetzung ist vorerst nicht in Planung. Buchen Sie die Umsatzsteuer direkt in der Finanzbuchführung.

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

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Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
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bodensee
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Mit welchem Wert möchten Sie den EV versteuern ?

Siehe hierzu die Diskussionen:

steuerfreie Überlassung eines E-Bikes in der Lohnabrechnung

e bike steuerfrei ab 2019

und mit dem Suchbegriff e-Bike werden sie noch jede Menge mehr beiträge finden.

M.E. ist der umsatzsteuerliche Wert bis heute nicht wirklich richtig

gelöst. Vermutlich vevon der Finanzverwaltung vergessen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
t_r_
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Hallo Frau Schöneweis,

für die Abrechnung der Privatfahren muss das steuerfreie Fahrrad/E-Bike nicht gesondert ausgewiesen werden und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden.

haben Sie da schon gesicherte Erkenntnisse? Immerhin könnte es ja im Zusammenhang mit der Entgeltbescheinigungsverordnung erwartet werden. Es handelt sich ja trotzdem noch um einen (steuer- und sv-freien) Sachbezug.

Vielen Dank.

Viele Grüße

T. Reich

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Nina_Schöneweis
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Hallo Community,

von der Konkretisierung der EBV sind steuerfreie Bestandteile von sonstigen Personalkosten, wie zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten oder Trennungsgelder betroffen.

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Abrechnung von privat genutzten E-Bikes ist davon nicht betroffen.

Generell wirken sich Sachbezüge erhöhend auf das Gesamt-Brutto aus.

Folgende Reisekosten-Sachverhalte sind von der konkretisierten EBV betroffen:

  • Fahrtkosten Auswärtstätigkeit
  • Fahrtkosten bezogen auf eine Auswärtstätigkeit (nicht der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss)
  • Kilometergeld
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Verpflegungszuschuss
  • Verpflegungsmehraufwendungen

Anstatt der (kopierten) Lohnart 3701 "Bezug, st- und sv-frei" auch die Lohnart 2480 "Sachbezug, st/sv-frei" abgerechnet werden. Hier ist standardmäßig die Folgelohnart 9011 "Sonstiger Sachbezug" hinterlegt.

Freundliche Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

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Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
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t_r_
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Hallo Frau Schöneweis,

es ging mir auch nicht darum, dass es sich um eine Änderung handelt.

Grundsätzlich sind nach meiner bisherigen Kenntnis alle Sachbezüge, auch steuer- und sv-freie, von der EBV umfasst. Die Folge wäre also, dass auch der steuerfreie geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Fahrrads als Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung erscheinen müsste.

und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden

Sie schreiben nun, dass es nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden müsste.

In Ihrem letzten Beitrag schreiben Sie aber

Generell wirken sich Sachbezüge erhöhend auf das Gesamt-Brutto aus.

Das würde sich mit meiner Auffassung decken, dass der geldwerte Vorteil für das Fahrrad, auch wenn er steuerfrei ist, auf der Gehaltsabrechnung aufgrund der EBV erscheinen muss.

Mich hatte nur gewundert, unabhängig von der Konkretisierung der EBV, warum der geldwerte Vorteil = Sachbezug nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden muss.

Nach allen bisherigen Ausführungen würde ich daher daraus schließen, dass der steuerfreie geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstfahrrads als Gesamt-Brutto-Bestandteil auf der Gehaltsabrechnung erscheinen sollte.

Das war im Eigentlichen meine Eingangsfrage. Ihre Aussage, dass es nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden muss, bezog sich also nur auf die Umsatzsteuerproblematik.

Viele Grüße

T. Reich

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Selina_Heubeck
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Hallo T. Reich,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wir bitten um Ihre Geduld, da der Sachverhalt derzeit noch geprüft wird. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden wir Sie zeitnah informieren.

Viele Grüße aus Nürnberg

Selina Heubeck

Personalwirtschaft

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Beste Grüße Selina Heubeck
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bodensee
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Lt. Auskunft Lohnsteuerprüfer (Fortbildung MItarbeiterin) muss das E-bike (< 25km) keine Gehaltsumwanldung nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

Anfrage bei den Ust- Prüfern - mit welchem Wert ist das E-bike von oben ) denn der Ust zu unterwerfen. Wenn der betrag feststeht wie ist hanhzuhaben ? fiktiver Buchungssatz in der Fibu ?

Hier werden sich die Ust-prüfer und die OFD Karslruhe damit beschäftigen und mir hoffentlich eine Auskunft geben können.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
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Lt. Auskunft Lohnsteuerprüfer (Fortbildung MItarbeiterin) muss das E-bike (< 25km) keine Gehaltsumwanldung nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

Bezogen auf die Entgeltbescheinigungsverordnung? Bei der LSt und SV bin ich sofort bei Ihnen.

Die USt-Problematik wird sich hoffentlich bald auflösen.

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Nina_Schöneweis
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Hallo Community,

vielen Dank für Ihre Geduld. Ich hoffe mit diesem Beitrag einiges klarstellen zu können.

Wie auch in den beiden Dokumenten Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern und Elektro-Bike - Lexikon Lohn und Personal aufgeführt, sieht das EStG seit dem 01.01.2019 die Steuerfreiheit für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor.

Nach § 3 Nr. 37 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist, steuerfrei. Fahrräder und Elektro-Fahrräder, welche nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, dürfen eine Motorleistung bis zu 25 km/h haben. Dies ist vorerst bis Ende 2021 befristet, vgl. § 52 Abs. 4 S. 7 EStG.

Geldwerte Vorteile und Sachbezüge wirken sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 1b EBV erhöhend auf das Gesamtbrutto aus.

Auch in der noch aktuellen Kommentierung zur Entgeltbescheinigungsverordnung Vers. 1.0 vom 12.04.2013 wird unter Punkt 3.31 zu § 1 Abs. 3 Nr. 1b EBV – Geldwerte Vorteile ausgeführt:

„Es wird klargestellt, dass geldwerte Vorteile, wozu auch Sachbezüge gehören, das Gesamtbruttoentgelt stets erhöhen. Da diese Vorteile nicht ausgezahlt werden, müssen diese im Rahmen der Ermittlung des Auszahlungsbetrags (Punkt 3.27) vom Nettoentgelt (Punkt 3.24) abgezogen und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 6 (Punkt 3.26) bescheinigt werden."

Als Lohnart für die Abrechnung des steuerfreien (Elektro-) Fahrrads empfehle ich Ihnen die Lohnart 2870 "SB Elektromobilität, stfr". Die Abrechnung erfolgt als steuerfreier Sachbezug. Diese Lohnart fließt nicht in die 44 EUR Grenzprüfung.

Rechnen Sie die Lohnart 2870 ab, sollten Sie die Folgelohnart anpassen. Standardmäßig ist hier die Nettoabzugslohnart 9011 "Sonstiger Sachbezug" hinterlegt. Diese Lohnart läuft im Standard nicht auf ein umsatzsteuerrelevantes Konto. Richtig ist der Nettoabzug mit der Lohnart 9020 "Firmenwagen Privatnutzung".

Wir prüfen, welche Standardlohnart wir für diesen Sachverhalt künftig anbieten.

Der Satz "Das steuerfreie Fahrrad muss nicht gesondert ausgewiesen werden und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden." aus dem Dokument Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern wurde von uns unglücklich formuliert und wird überarbeitet.

Ergänzende Zusatz-Info für Sie:

Am 13.03.2019 wurde vom BMF die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Beste Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

DATEV eG

18.03.2019 Zusatz-Info ergänzt.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 13.03.2019 10:39:03 von Nina_Schöneweis
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