Hallo, für die Abfindung stehen Ihnen die Stammlohnarten 208 sowie 270 zur Verfügung. Bei der Stammlohnart 208 wird die Günstigerprüfung durchgeführt, wonach die Abfindung entweder nach der Fünftelregelung oder als sonstiger Bezug besteuert wird. Abfindungen über die Stammlohnart 270 werden grundsätzlich als sonstiger Bezug versteuert. Bitte klären Sie vorab mit der Finanzverwaltung, wie die Abfindung steuerrechtlich zu behandeln ist. Für die Abrechnung im Jahr 2019 kann durch die Eingabe des kumulierten Restverdienstes unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/sonst. Angaben die Steuerberechnung beeinflusst werden. Je genauer der künftig noch zu zahlende laufende Arbeitslohn ermittelt wird, desto genauer wird die auf den sonstigen Bezug anfallende Lohnsteuer ermittelt. Ist der kumulierte Restverdienst nicht bekannt, fällt diese Eingabe weg und die Steuerermittlung für die Abfindung erfolgt über die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Bei der Auszahlung im Januar 2019 darf der Beschäftigungszeitraum nicht gelöscht/verändert werden. Der Arbeitnehmer ist lediglich für das ELStAM-Verfahren an- und abzumelden. Weitere Informationen zum Vorgehen finden Sie unter Punkt 7.2 An- und Abmeldung bei Zahlung von Einmalbezügen nach Austritt. Viele Grüße Verena Heinlein Personalwirtschaft DATEV eG
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