Prakmatischer Lösungsansatz, der Ihnen mit Sicherheit Gewissheit verschafft: Rufen Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt an und lassen Sie sich mit einen USt-Sonderprüfer verbinden und schildern Sie dort Ihren Fall. Auf seine/ihre Antwort könne Sie sich verlassen. PS: Nochmal in der Kommentierung nachgeschaut: Auch hier steht, das bei Leistungserbringern die Kleinunternehmer sind von dem Übergang der Steuerschuld ausgenommen sind. Unabhängig davon ob der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
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