Hallo, die umsatzsteuerliche Komponente würde ja bei einer theoretisch vorliegenden GiG wegfallen, sodass die Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung in den Vordergrund rückt. Unterstellt man ein Einzelunternehmen, kommt man trotz Einkünften nach § 18 EStG in die Prüfung eines Veräußerungsgewinns (den wir hier unterstellen) nach § 16, der ja eigentlich nur gewerbliche Einkünfte kennt. Dennoch würde ich vermuten, dass zu den Einkünften aus dem Einzelunternehmen auch der Gewinn aus § 16 gehört, sodass die Einnahme im Unternehmen verbleibt. Wenn ich mich recht entsinne, werden in der ESt-Erklärung Veräußerungsgewinne vom laufenden Gewinn abgesetzt ("Auf den Gewinn von X entfällt ein Veräußerungsgewinn iHv:"), sodass dieser in dem ausgewiesenen Gewinn enthalten sein könnte. Dies würde bedeuten, dass man Ihn erfolgswirksam erfasst. Allerdings würde ich dazu kein Umsatz-Konto, sondern einen sonstigen betrieblichen unregelmäßigen Ertrag wählen #2709. Bitte ohne Gewehr! Ich habe nur laut gedacht und freue mich zu hören wie es richtig geht.
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