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Verkaufspreis Praxisübernahme

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letzte Antwort am 07.11.2022 18:23:08 von lukasklein
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s_flinterhoff
Beginner
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Hallo,

 

ein Psychotherapeut hat seine Praxis verkauft und 100.000,-- € dafür erhalten. Auf welches Konto muss ich die 100.000,-- € buchen? (Kontenrahmen SKR03)

 

Vielen Dank vorab!

lukasklein
Aufsteiger
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Hallo,

 

ich springe mal in die Bresche, bin allerdings kein Steuerberater. Deshalb bitte bei Betriebsveräußerungen den Berater unbedingt mit ins Boot holen, da sich anhand Ihrer Schilderung sehr viele Folgefragen anschließen.

 

Eine richtige Antwort à la Konto 1234 kann es gemäß Ihren Schilderungen gerade nicht geben.

 

rahagena
Meister
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1590 🙂

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deusex
Experte
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Die Frage ist durchaus berechtigt und nicht einfach aus dem Kontenrahmen auszulesen.

 

Ist wohl ein klarer Fall des §1 (1a) UStG und damit ein nicht steuerbarer Umsatz.

 

Ertragsteuerlich muss also ein Ausweis erfolgen und in der USt-Erklärung unter Abschnitt I "Ergänzende Angaben zu Umsätzen" Zeile 113 die entsprechende Eintragung erfolgen.

 

Früher gab es hierzu ein Konto, welches bei Datenübergabe auch die entsprechende Eintragung in der USt-Erklärung ansteuerte. Könnte aber schon ein paar Tag her sein, weil ich persönlich hier lange keinen Bedarf zur Buchung hatte.

 

Offensichtlich ist dies der "Kontenknappheit" des SKR zum Opfer gefallen, denn in den Bereichen 833x war dies Konto mal verortet.

 

Die Antwort von @rahagena mag im ersten Moment etwas "lächerlich" klingen, aber unter Betrachtung dessen, dass der Veräußerungsumsatz außerbilanziell zur Ermittlung des Aufgabegewinnes zählt und nicht zum Laufenden, wäre eine ertragsteuerliche Erfassung innerhalb der laufenden Buchführung nicht unbedingt hilfreich.

 

Die Umsätze aus dem Veräußerungsvorgang müssten Sie dann mit der Erstellung der USt-Erklärung manuell in o.g. Feld der USt-Erklärung eintragen.

 

In der Aufgabebilanz zur Ermittlung des Aufgabegewinnes könnte man dann ggf. ganz profan 8200 ansteuern und die Anlagenabgänge berücksichtigen; anschließend die USt-Erklärung wie zuvor erwähnt erstellen.

 

Möglicherweise hat ein Kollege noch eine bessere Idee . . .

 

 

 

 

 

 

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rahagena
Meister
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@deusex  schrieb:

Die Frage ist durchaus berechtigt und nicht einfach aus dem Kontenrahmen auszulesen.

 

Ist wohl ein klarer Fall des §1 (1a) UStG und damit ein nicht steuerbarer Umsatz.


Das kann sehr gut so sein, ein "klarer Fall" ist das bei dem dünnen Sachverhalt mitnichten. Insofern war meine Antwort schon Absicht, wenn ich keine Ahnung habe, sollte ich die Kontierung andere entscheiden lassen. Für eine rechtssichere Verbuchung wird es zumindest eines Blickes in den Vertrag bedürfen, wer weiß sonst, was dort geregelt wurde. 

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deusex
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Ne Lösung für einen klassischen §1 (1a) UStG wäre ja schon interessant. Der Fragesteller fragt nach dem Konto für den Verkauf einer Praxis und man darf dann, wie erwähnt, eine Antwort für die Kontierung eines rechtlich wasserdichten Falles einer GiG, hier anbringen.

 

Jede Anfrage könnte man natürlich mit der Begründung abweisen, wie und ob die Vertrags- und Sachlage zutreffend ist. Aber das ist hier nicht die Frage, denn diese impliziert m.E. schon eine Antwort zur Verbuchung des Erlöses aus einer GiG.

 

Wie würden Sie vorgehen, wenn die rechtlichen Anforderungen an eine GiG erfüllt wären ? 

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lukasklein
Aufsteiger
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Hallo,

 

die umsatzsteuerliche Komponente würde ja bei einer theoretisch vorliegenden GiG wegfallen, sodass die Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung in den Vordergrund rückt.

 

Unterstellt man ein Einzelunternehmen, kommt man trotz Einkünften nach § 18 EStG in die Prüfung eines Veräußerungsgewinns (den wir hier unterstellen) nach § 16, der ja eigentlich nur gewerbliche Einkünfte kennt. Dennoch würde ich vermuten, dass zu den Einkünften aus dem Einzelunternehmen auch der Gewinn aus § 16 gehört, sodass die Einnahme im Unternehmen verbleibt. Wenn ich mich recht entsinne, werden in der ESt-Erklärung Veräußerungsgewinne vom laufenden Gewinn abgesetzt ("Auf den Gewinn von X entfällt ein Veräußerungsgewinn iHv:"), sodass dieser in dem ausgewiesenen Gewinn enthalten sein könnte. Dies würde bedeuten, dass man Ihn erfolgswirksam erfasst. Allerdings würde ich dazu kein Umsatz-Konto, sondern einen sonstigen betrieblichen unregelmäßigen Ertrag wählen #2709.

 

Bitte ohne Gewehr! Ich habe nur laut gedacht und freue mich zu hören wie es richtig geht.

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letzte Antwort am 07.11.2022 18:23:08 von lukasklein
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