Hallo Herr Maier, danke für die schnelle Rückmeldung, in der DATEV-Hilfe steht zu den normalen KSt-Programmen: "Ab VZ 2019 (Version 15.1) kann die Rechtsform „eingetragener Verein“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG abgewickelt werden, die ausschließlich gewerbliche Einkünfte haben. Unabhängig davon, ob eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegt." Mein Verein hat aber neben den Einkünften aus Gewebebetrieb auch Einkünfte aus Kaptalvermögen und VuV. Außerdem gehört der transparent besteuerte Spezialinvestmentfonds zu den Einkünften aus Kapitalvermögen mit ausländischer anrechenbarer Quellensteuer, ab 2023 soll aber hierfür nicht mehr die Anlage AESt genutzt werden, sondern die Anlage SPIF.
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