Die Entwickler der Finanzverwaltung haben sich mittlerweile zu der Frage der Seriennummer geäußert: Nach Tz. 2.1.4 AEAO zu § 146 AO ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAs) die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Für dieses eAs hat der Hersteller nach Tz. 9.3.1 der technischen Richtlinie (TR) des BSI vom 19.12.2023 die Seriennummer eines elektronischen Aufzeichnungssystems zumindest herstellerspezifisch eindeutig zu vergeben. Da diese Seriennummer des eAs auch an die TSE als ClientID im Rahmen der abzusichernden Vorgänge übergeben werden soll, hat die Seriennummer die Vorgaben des Anhangs „clientId character restriction“ der Richtlinie [BSI TR-03151-1], zu erfüllen. Insoweit ist also weder die reine Seriennummer der Hardware, noch die reine Seriennummer der Software zu melden, sondern es ist von Ihnen als Hersteller eine eindeutige Seriennummer für das eAs zu bilden. Wie Sie dies gestalten, ist grundsätzlich Ihnen überlassen, solange jede Kombination aus Hard- und Software, die ein eAs darstellt, damit eindeutig identifizierbar ist. - Also, das verstehe ich so, dass die fraglichen Systeme nicht nur 2 Seriennummern (eine für die Kassensoftware und einer von der Hardware bzw. des PCs) haben, sondern noch eine zusätzliche 3. Seriennummer, die für das "Gesamtsystem" gilt. Wir hoffen mal, dass das auch die Nummer ist, die wir in den fraglichen Fällen von den Mandanten erhalten bzw. die ist, die auf den Kassenbons steht. Die Frage nach der Bezeichnung des eA und des Modells beantwortet es aber nicht. Aber wir schreiben nun einfach 2x den Namen der Software in die Meldung, da mE die Hardware bei PC/Cloud-Kassen untergeordnet ist und schreiben dafür in das Bemerkungsfeld, dass die Kassensoftware zurzeit auf dem und dem Gerät läuft
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