Hallo Frau Knecht, Wie ist hier die gesetzliche/steuerliche Lage? § 15 (1) UStG: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. … Gesetzlich geschuldet sind hinsichtlich des Gutscheins evtl. nur 7 % (falls der Gutschein als Preisminderung für die bestimmte, von Ihnen bezogene und nicht eine unbestimmte Leistung gewährt wurde); aber Sie können höchstens den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen und müssen sich, falls der höhere Steuerausweis für den Coupon zu Unrecht erfolgte, wegen einer korrigierten Rechnung an den Lieferanten wenden. Nebenleistung folgt der Hauptleistung? Ich sehe hier keine Nebenleistung. Es gibt nur eine Leistung mit einem Preisnachlaß. Oder doch kein Vorsteuerabzug? Kein Vorsteuerabzug wegen § 15 (1a) UStG, wenn auch kein Betriebsausgabenabzug nach § 4 (5) EStG, also wenn die Summe der einer Person im Lauf des Jahres überreichten Freßkörbe 35 € übersteigt oder Sie die Aufzeichnungspflicht nach § 4 (7) EStG verletzen. Die 35 € sind ein Nettobetrag. Wenn es ganz knapp wird, kann also an der Frage, ob 7% oder 19% richtig sind, der Vorsteuerabzug insgesamt scheitern. Grüße
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