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Wareneingang 7%, abgezogener Coupon 19%?

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letzte Antwort am 16.12.2016 14:25:05 von christiankunz
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akecht
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Guten Tag,

wir haben im Online-Handel Waren mit 7% bezogen. Bei der Bestellung wurde ein sofortiger Neukunden-Coupon in Abzug gebracht. Nun sieht die Rechnung wie folgt aus: Wareneingang 7% und gleichzeitiger Abzug eines Coupons mit 19%. Ich habe den Sachverhalt mit den tatsächlichen Steuersätzen gebucht, doch unsere Steuerberaterin hat beide Steuersätze moniert und somit existiert momentan kein Vorsteuerabzug. Wie ist hier die gesetzliche/steuerliche Lage? Nebenleistung folgt der Hauptleistung? Beide Steuersätze ansprechbar? Oder doch kein Vorsteuerabzug?

Besten Dank schon jetzt für Euren Tipp.

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mkolberg
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Gibt es einen Text auf dem Coupon?

Wie haben Sie gebucht? (konkrete Buchungssätze?)

Coupon als Erlös mit 19% MwSt  und den Einkauf denn mit 7 % VST?

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akecht
Beginner
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Wareneingang sind Kundengeschenke "Hochfein in Geschenkpapier", verbucht auf 6610 (SKR04) mit 7%, Coupon betitelt auf Rechnung "Coupon Hochfein in Geschenkpapier", verbucht auch hier auf 6610 mit 19%.

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mkolberg
Meister
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Weshalb nennen Sie nicht einfach Ihre Buchungssätze?

Betrag (S/H) / Gegenkonto (mit Steuerschlüssel) / Konto

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akecht
Beginner
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Buchungssätze wie folgt:

€ 191,88     80 6610 / Kreditor

€   38,40     Kreditor / 90 6610

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mkolberg
Meister
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Auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätten Sie das, was auf der Rechnung steht korrekt buchhalterisch umgesetzt.

Bitte Googeln Sie einmal nach "Vorsteuerabzug bei Geschenken über 35 euro"

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akecht
Beginner
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Danke für die Antwort! Bei dem o.g. Betrag handelt es sich um eine größere Stückzahl, somit kein Geschenk über € 35,-/Stück... Mir ging es hauptsächlich darum, meine Buchungssätze auch steuerrechtlich zu untermauern, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen und auch einer Prüfung standzuhalten.

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mkolberg
Meister
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Dann haben Sie sicherlich die Beschenkten namentlich auf dem Beleg festgehalten.
Beim Buchungen auf dem Konto 6610 gibt es diverse Formvorschriften für den VST- Abzug und vermutlich fehlte der Steuerberaterin irgend eine notwendige Angabe auf dem Beleg.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätten Sie das, was auf der Rechnung steht korrekt buchhalterisch umgesetzt.

Aber nur auf den allerersten Blick. Warum sollte der Rabatt -um des es sich ja letztlich handelt- 19%ige Umsatzsteuer beinhalten, wenn die Ware, die ich beziehe nur 7%ige Vorsteuer beinhaltet?

Also ist das, was auf der Rechnung steht, falsch.

Dass man es letztlich trotzdem so buchen sollte, weil sonst zu viel Vorsteuer abgezogen wird, ist eine andere Sache...

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christiankunz
Aufsteiger
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Hallo Frau Knecht,

Wie ist hier die gesetzliche/steuerliche Lage?

§ 15 (1) UStG:

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. …

Gesetzlich geschuldet sind hinsichtlich des Gutscheins evtl. nur 7 % (falls der Gutschein als Preisminderung für die bestimmte, von Ihnen bezogene und nicht eine unbestimmte Leistung gewährt wurde); aber Sie können höchstens den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen und müssen sich, falls der höhere Steuerausweis für den Coupon zu Unrecht erfolgte, wegen einer korrigierten Rechnung an den Lieferanten wenden.

Nebenleistung folgt der Hauptleistung?

Ich sehe hier keine Nebenleistung. Es gibt nur eine Leistung mit einem Preisnachlaß.

Oder doch kein Vorsteuerabzug?

Kein Vorsteuerabzug wegen § 15 (1a) UStG, wenn auch kein Betriebsausgabenabzug nach § 4 (5) EStG, also wenn die Summe der einer Person im Lauf des Jahres überreichten Freßkörbe 35 € übersteigt oder Sie die Aufzeichnungspflicht nach § 4 (7) EStG verletzen. Die 35 € sind ein Nettobetrag. Wenn es ganz knapp wird, kann also an der Frage, ob 7% oder 19% richtig sind, der Vorsteuerabzug insgesamt scheitern.

Grüße

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letzte Antwort am 16.12.2016 14:25:05 von christiankunz
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