Hallo @Coccinelle , wenn der Anspruchsübergang an die BA tatsächlich bedient werden kann, weil der Mitarbeiter (doch) noch Entgelt erhält, würde ich das als Nettoabzug mit entsprechender Bezeichnung erfassen, so dass auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich ist, an wen wieviel ausgezahlt wurde. Sollte der Entgeltanspruch des Mitarbeiters geringer sein als der Anspruch der BA, muss man natürlich aufpassen und den Nettoabzug entsprechend reduzieren. 😉 Viele Grüße und einen schönen Tag.
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