Maßgeblich für die Höhe der Kirchensteuer ist der Sitz der lohnsteuerlichen Betriebsstätte. Eine Zweigniederlassung, die keine lohnsteuerliche Betriebsstäte ist (d.h. keine eigene LSt-Anmeldung abgibt), spielt für die Höhe der Kirchensteuer keine Rolle. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer müssen sich die Arbeitnehmer im Rahmen der ESt-Veranlagung vom Finanzamt (bzw. in Bayern von den Kirchensteuerämtern) erstatten lassen. Vgl. auch Abschnitt 7 im Dokument 5300344 im Lexikon Lohn und Personal.
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